Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 30.01.2025 – 201 Ds 150/24
ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
201 Ds-175 Js 380/23-150/24
Amtsgericht Duisburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen …
Verteidiger: …
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Duisburg, 30.01.2025
Amtsgericht
…
Richterin am Amtsgericht