Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 30.01.2025 – 201 Ds 150/24

ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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201 Ds-175 Js 380/23-150/24

Amtsgericht Duisburg

Beschluss

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In der Strafsache

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gegen              …

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Verteidiger:               …

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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

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Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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Duisburg, 30.01.2025

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Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht