Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach

Amtsgericht Eisenach Beschluss vom 22.06.2010 – 5 UR II 190/10

ECLI:DE:AGEA:2010:0622.5URII190.10.0A

Tenor

In der Beratungshilfesache … wird die Erinnerung des Antragstellers vom 26.04.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eisenach vom 07.04.2010

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellervertreterin begehrt mit 3 am 16.02.2010 beim Amtsgericht Eisenach undatiert eingegangenen Beratungshilfeanträgen Beratungshilfe für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis …. Mit dem ersten Antrag unter dem führenden Aktenzeichen 5 UR II 190/10 sollen überzahlte Betriebskostenvorschüsse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gegenüber der Vermieterin geltend gemacht werden.

2

Mit dem zweiten Verfahren ( 5 UR II 191/10 ) sollen Mängel der Mietsache geltend gemacht werden. Mit einem weiteren Verfahren ( 5 UR II 192/10 ) soll die Betriebskostenabrechnung 2008 überprüft werden.

3

Mit Beschluss vom 07.04.2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eisenach die drei Verfahren unter Führung des Aktenzeichen 5 UR II 190/10 verbunden und für das Verbundverfahren einmal Beratungshilfe bewilligt.

4

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellervertreterin.

5

Begründet wird dies damit, dass Gegenstand der anwaltlichen Interessenwahrnehmung und Beratung drei unterschiedliche Sachverhalte gewesen seien. Bei dem Aktenzeichen 5 UR II 190/10 gehe es um die Aufrechnung mit Guthaben aus abgerechneten Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 gegenüber der nunmehrigen Hausverwaltung …. Das vormalige Aktenzeichen 5 UR II 191/10 habe neben einer Aufrechnungserklärung zum Dezember 2009 die Geltendmachung von Mängeln der Mietsache gegenüber der Wohnungseigentümerin selbst zum Inhalt. Das vormalige Aktenzeichen 5 UR II 192/10 habe die Überprüfung der Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlung 2008 vom 22.05.2009 zum Inhalt.

6

Es wird weiter dargelegt, dass die Verbindung der Angelegenheiten der Sicherung der Interessen des Antragstellers nicht gerecht werde, da es sich um unterschiedliche Regelungsinhalte bei unterschiedlichen Empfängern handele.

7

Die Erinnerung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beratungshilfe wird von Gesetz wegen in „Angelegenheiten“ gewährt. Die Vergütung, die der Rechtsanwalt den Vorschriften des RVG erhält, ist daher ebenfalls auf „Angelegenheiten“ auszurichten.

8

Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen.

9

Nach den §§ 15, 22 Abs. 1 RVG entstehen Gebühren in „ der selben Angelegenheit“ nur einmal, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Insoweit ist allerdings die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine für die Zahl der Angelegenheiten grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungsrechtlichen Sinne dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht. Daher kann eine Angelegenheit im vorbezeichneten Sinne begrifflich mehrere „ Gegenstände“ umfassen. Rechtsprechung und Schrifttum gehen für den Bereich der Mietsachen praktisch einmütig davon aus, dass eine Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gleichzeitig wegen verschiedener Rechte oder Pflichten aus demselben Mietverhältnis berät. (vgl. Karlshöhner/Büttner/Vogelsachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Auflage Randziffer 1023).

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Ausgehend hiervon kann kein Zweifel bestehen, dass die Beratungstätigkeit der Antragstellervertreterin wegen der Nebenkostenabrechnungen sowie Mängel der Mietsache gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betraf.

11

Dem Tätigwerden der Erinnerungsführerin lag offenkundig ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Alle drei Beratungshilfeanträge gingen zeitgleich beim Amtsgericht Eisenach ein.

12

Es liegt auch ein gleichartiges Verfahren vor, nämlich als Gleichartigkeit des außergerichtlichen Verfahrens. Ebenso liegt ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände vor, denn die Beratungsgegenstände entspringen dem einheitlichen Lebenssachverhalt Mietverhältnis ….

13

Die Erinnerungsführerin hat es sich aufgrund des erteilten einheitlichen Auftrages einmal in den fraglichen Mietvertrag einzuarbeiten und Rechte hieraus geltend zu machen. An der Bewertung der zugrundeliegenden Sachverhalte als im beratungsrechtlichen Sinne eine Angelegenheit ändert auch nichts, dass die Geltendmachung vom Rechten gegenüber unterschiedlichen Empfängern erfolgt ist.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.