Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 04.11.2010 – 54 C 192/10
ECLI:DE:AGEA:2010:1104.54C192.10.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die hundertprozentige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 30.04.2009 in Wutha-Farnroda ist unstreitig.
Die Parteien streiten über die Höhe des Ersatzes von Mietwagenkosten und Kosten für eine Nachbesichtigung des beim Unfall beschädigten Fahrzeuges des Klägers.
Nach einem Sachverständigengutachten der DEKRA vom 04.05.2009 wurden die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 6.805,39 € netto geschätzt. Die Reparaturdauer wurde mit 5 Arbeitstagen veranschlagt. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. In dieser Zeit mietete er einen Ersatzwagen für 15 Tage für die Zeit vom 30.04.2009 bis 15.05.2009. Die Rechnung hierüber beläuft sich auf 1.193,43 € brutto. Die Beklagte erstattete hierauf für 5 Arbeitstage die Mietwagenkosten und zahlte 372,94 € brutto.
Nach der durchgeführten Reparatur ließ der Kläger das Fahrzeug bei der DEKRA nachbesichtigen. Hierfür wurde ihm eine Rechnung in Höhe von 63,42 € gestellt.
Der Kläger behauptet, er habe nicht fiktiv abgerechnet. Er könne aus diesem Grunde auch 15 Tage Mietwagenkosten veranschlagen.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 883,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2010 zu zahlen;
weiterhin die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 € gemäß der Kostennote vom 27.01.2010 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 30.04.2009 freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe fiktiv abgerechnet. Fiktive und konkrete Schadensabrechnungen dürften nicht vermischt werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Der Kläger trägt selbst vor, dass er die Reparatur in eigener Regie vorgenommen hätte. Bei nicht fiktiver Abrechnung nach dem Gutachten der DEKRA vom 04.05.2009 könnte der Kläger nur den Reparaturkostenaufwand abrechnen, den er durch die Reparatur in Selbstvornahme hatte. Dies hat der Kläger jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Damit steht fest, dass der Kläger offensichtlich nicht konkret abgerechnet hatte, sondern ihm für die angenommenen Reparaturkosten in Höhe von netto 6.805,39 € als Schadensersatz geleistet worden sind.
Der Vortrag des Klägers, er habe nicht fiktiv abgerechnet, ist deshalb überhaupt nicht nachvollziehbar. Hierzu fehlt jeglicher weiterer Vortrag.
Der Kläger kann daher auch nur die in dem Gutachten veranschlagten 5 Arbeitstage als Mietwagenkosten abrechnen.
Da die Beklagte bereits Mietwagenkosten für 5 Tage erstattet hatte, besteht kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Kosten für einen Ersatzwagen.
Auch für die Reparaturbestätigung in Höhe von 63,42 € besteht kein Grund.
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten ist die Bestätigung einer Reparatur in den Kosten nach Sachverständigengutachten enthalten. Die Kosten für eine Bestätigung der Reparatur zählen ebenso, wie Ersatzteilbeschaffung, Zeitaufwand etc. für selbst vorgenommener Reparatur zu den notwendigen Aufwendungen, die bei einer Eigenreparatur und fiktiver Abrechnung anfallen.
Da kein Hauptsachenanspruch besteht, kann der Kläger auch keine Kosten für vorgerichtliche Anwaltsbeauftragung geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.