Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 09.12.2010 – 54 C 235/09
ECLI:DE:AGEA:2010:1209.54C235.09.0A
Orientierungssatz
1. Die Mitglieder einer GbR haften für die Gesellschaftsschulden akzessorisch. Die Haftung endet weder durch eine Auflösung der GbR noch durch deren Beendigung. Deshalb reicht es trotz Auflösung einer GbR , wenn einer ihrer Gesellschafter verklagt wird.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.944,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.04.2009 aus 2.077,75 € und aus 867,24 € seit 26.06.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 272,87 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.04.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restliche Mietzahlung für Gewerberaum und Erstattung von Grundsteuerforderung.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 08.02.2003 das Grundstück ..... in Eisenach.
Der Kläger schloss mit der GbR einen Mietvertrag, dessen Gesellschafter u.a. der Beklagte war. Die GbR mietete 2 Lagerhallen in der .... in Eisenach. Vereinbart wurde lt. schriftlichem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 300,00 € sowie Nebenkostenzahlungen in Höhe von 5,00 € monatlich für eine der Lagerhallen. Für die andere Lagerhalle in einem Nebengebäude des o.g. Grundstücks in der zweiten Etage war eine Nettomiete von 45,00 € nebst MwSt. monatlich vereinbart.
Mit Änderung des MwSt.-Satzes verlangte der Kläger ab 05.01.2007 eine monatliche Bruttomiete in Höhe von 415,55 €. Der Beklagte zahlte die Monatsmieten für Juni bis einschließlich Oktober 2008 nicht.
Der Kläger ließ sich für die Mahnungen vorgerichtlich anwaltlich vertreten.
Die Stadtverwaltung Eisenach verlangte mit Schreiben vom 12.02.2008 von dem Kläger die Nachzahlung von Grundsteuer, nachdem sie erfolglos versuchte, diese von dem Beklagten als Voreigentümer des o.g. Grundstücks einzutreiben, was jedoch erfolglos war. Dabei handelt es sich um die Grundsteuer für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2003 in Höhe von 867,24 €, die der Kläger zahlte. Der Kläger kündigte den Mietvertrag. Die Mietsache wurde im November 2008 zurückgegeben.
Der Kläger beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.077,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn 867,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerweiterung zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 272,87 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die geforderte Miete nicht zahlen zu müssen, da er die Räumlichkeiten im Jahr 2008 nicht mehr genutzt hätte. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht aktivlegitimiert ist, weil mit der GbR ein Mietvertrag geschlossen wurde. Es habe eine Absprache zwischen einem früheren Mieter ... und dem Kläger gegeben, dass der Kläger an den Zeugen ... 1.400,00 € zu zahlen hätte. Diesen Betrag habe der Kläger bis heute nicht gezahlt. Der Zeuge ....... hätte bei dem Beklagten noch Schulden gehabt, man habe sich in einem gemeinsamen Gespräch im Dezember 2007 geeinigt, dass der Teilbetrag in Höhe von 1.400,00 € auf die offene Mietforderungen verrechnet und aufgerechnet werden sollten.
Der Beklagte erklärt „Hilfsaufrechnung“ in Höhe von 1.400,00 €.
Der Kläger habe die Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung gestellt.
Außerdem habe er ein Motorrad des Beklagten mit Sammlerwert entwendet.
Wegen der Grundsteuerforderung für das Jahr 2002 bis 2003 erhebt der Beklagte gegen den Haftungsbescheid vom 12.02.2008 die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist dem Beklagten am 14.04.2009 zugestellt worden (ZU Bl. 11 a d.A.).
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 um 867,24 € erweitert (Bl. 23 ff d.A.). Die Klageerweiterung ist dem Beklagten am 26.06.2009 zugegangen (EB Bl. 31 a d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Mietzins, Grundsteuer und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Anspruch auf restliche Mietzahlung resultiert aus Mietvertrag, der unstreitig zwischen den Parteien geschlossen wurde gemäß § 535 BGB.
Die Höhe der vereinbarten Miete ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Einwendungen des Beklagten sind nicht erheblich.
Die Passivlegitimation des Klägers ist gegeben. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung haften die Mitglieder einer GbR in Anlehnung nach § 128 HGB akzessorisch für die Gesellschaftsschulden. Die Auflösung der GbR oder deren Beendigung beendet die Haftung der Gesellschafter nicht (vgl. Palandt, zu § 714 BGB, Rn. 17).
Damit reicht trotz Auflösung der GbR, wenn einer der Gesellschafter verklagt wird.
Die Mietsache wurde erst im November 2008 zurückgegeben, so dass grundsätzlich Mietzins bis zum Ende des Mietvertrages geschuldet wird.
Dem Einwand des Beklagten, das Mietobjekt sei im Jahr 2008 nicht genutzt worden, musste das Gericht nicht nachgehen, da dies kein Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages und damit auf die Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat.
Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe einen Teil der Mietsache für sich genutzt, ist unsubstantiiert. Weder hat der Beklagte vorgetragen, wann der Kläger welchen Teil der Fläche nutzt und aufgrund welcher Vereinbarungen dies geschehen sein soll. Im übrigen fehlt auch jegliche Erklärung, welche Auswirkungen diese Nutzung auf den Mietvertrag gehabt haben soll.
Die unverständlichen Ausführungen zu dem Gegenanspruch betreffend das Zeugen ... wurden während des Verfahrens, trotz Hinweises des Gerichtes, durch weiteren Vortrag dazu nicht erhellt. Notwendige Konkretisierungen dazu fehlen.
Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag zum Entwenden eines Motorrades, welches im Eigentum des Beklagten gestanden hat.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger von diesem Steuerunterlagen einbehalten würde. Um welche Unterlagen es sich genau handelt, die der Kläger in seinem Besitz hätte und welchen Wert sie für den Beklagten haben, bleibt völlig im Dunkeln.
Weder eine Aufrechnung noch eine Hilfsaufrechnung greifen mangels Fälligkeit von Gegenforderungen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Grundsteuer, welche mit Bescheid vom 12.02.2008 geltend gemacht wurde, zu zahlen.
Der Beklagte kam seiner Verpflichtung, diese Zahlung gegenüber der Stadt Eisenach zu erbringen, nicht nach. Aus diesem Grunde wurde der Kläger als weiterer Vollstreckungsschuldner, die sich aus seiner jetzigen Eigentümerposition gegenüber der Stadt Eisenach ergibt, für die Zahlung der Grundsteuer haftbar, obwohl diese zu einem Zeitpunkt angefallen ist, als der Kläger noch nicht Eigentümer des Grundstücks .... in Eisenach war.
Der Kläger hat den Betrag in Höhe von 867,24 € unstreitig gezahlt und damit die öffentlich rechtliche Verpflichtung des Beklagten der Stadt Eisenach gegenüber erfüllt.
Die Einrede der Verjährung greift nicht.
Die Verjährung für Entgeltforderungen beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Vorliegend handelt es sich um einen Entgeltanspruch.
Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist. Fällig wurde der Anspruch nach dem Bescheid der Stadt Eisenach zum 31.03.2008 (vgl. Bl. 27 d.A.). Verjährung beginnt damit am 31.12.2008. Geltend gemacht wurde der Anspruch mit Schriftsatz vom 16.06.2009, der bei Gericht am 17.06.2009 eingegangen ist. Damit war die Geltendmachung rechtzeitig. Von einer Verjährung kann keine Rede sein, da diese sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht nach der Grundsteuerfestsetzung aus dem Jahre 2004 oder 2005 ergibt, sondern aus der Fälligkeit.
Gänzlich unbeachtlich ist, ob gegen den Kläger Vollstreckungsmaßnahmen drohten oder eingeleitet wurden. Jedenfalls steht fest, dass der Kläger den Betrag gezahlt hat, den er dem Beklagten als begründeten Anspruch geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.