Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Beschluss vom 13.01.2011 – 5 UR II 71/10
ECLI:DE:AGEA:2011:0113.5URII71.10.0A
Tenor
In der Beratungshilfesache … wird die Erinnerung der Antragstellervertreterin vom 14.10.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eisenach vom 22.09.2010 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Mit Antrag vom 11.01.2010 und Wiederholung des Antrags nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens am 30.08.2010 beantragte die Antragstellervertreterin Beratungshilfe für ein Tätigwerden in dem Verfahren der Antragstellerin gegen die ARGE – Grundsicherung Eisenach betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Hier hatte die Bevollmächtigte gegen einen Bescheid der ARGE – Grundsicherung vom 11.12.2009 am 11.01.2010 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2010 abschlägig beschieden. Die Antragstellervertreterin begehrte mit ihrem Antrag vom 11.01.2010 eine Erhöhungsgebühr nach VV RVG, Nr. 1008 in Höhe von 21,00 EUR wegen zweier Auftraggeber. Begründet wurde dies damit, dass sie die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin und ihrem minderjährigen Sohn Daniel, vertreten habe. Mit Beschluss vom 22.09.2010 wurden seitens der Rechtspflegerin die beantragten Gebühren, bis auf die Erhöhungsgebühr in Höhe von 21,00 EUR, festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung der Antragstellervertreterin. Diese wurde damit begründet, dass eine Bedarfsgemeinschaft eine Auftraggebermehrheit darstellt. In Angelegenheiten nach dem SGB II werde stets die Bedarfsgemeinschaft vertreten, so dass die Erhöhungsgebühr beansprucht werden könne. Dies ergäbe sich schon aus § 38 SGB II, wonach der volljährige Hilfsbedürftige die minderjährigen Hilfsbedürftigen vertrete.
Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz statthaft. Sie ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
In kostenrechtlicher Hinsicht hat die Antragstellervertreterin nur die Antragstellerin vertreten.
Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden Schriftverkehr. Insbesondere der angefochtene Leistungsbescheid war ausschließlich an die Antragstellerin gerichtet. (vgl. insoweit Thüringer Oberlandesgerichtsbeschluss vom 07.11.2008, 9 W 491/08)
Darüber hinaus handelt es sich bei den Beratungshilfegebühren nicht um Vergütung im engen Sinne, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruchs des Anwalts, der als Aufopferungsanspruch auf eine billige Entschädigung in Geld geht und nur der Höhe nach normiert und zugleich pauschaliert ist. Der Anwalt wird pauschal entschädigt für die gesamte Tätigkeit. Bei den Gebühren der Beratungshilfe soll es gerade auf den Umfang der Belastung, im Gegensatz zum Normzweck der Erhöhungsregelung im VV Nr. 1008, nicht ankommen. Zudem kann vorliegend keine gesonderte Belastung durch den nach Ansicht der Antragstellervertreterin minderjährigen Sohn als weiteren Auftraggeber gesehen werden.
Eine umfassende Prüfung hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft hat sowohl durch den Anwalt als auch durch die Widerspruchsstelle zu erfolgen, auch wenn der Widerspruch nur durch ein Mitglied eingelegt wird.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 56 RVG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz nicht anfechtbar.