Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 08.11.2012 – 54 C 212/12
ECLI:DE:AGEA:2012:1108.54C212.12.0A
Orientierungssatz
Durch die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit bezüglich einer Forderung auf rückständige Miete erledigt sich diese. Wurde keine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben, ist diese mit Urteil festzustellen.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache in Höhe von 1029,24 € erledigt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche 668,46 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 265,15 € seit 05.05.2012, aus 318,40 € seit dem 05.04.2012 sowie aus 84,91 € seit dem 04.05.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Mietrückständen.
Der Beklagte mietete von der Klägerin ab 16.11.2009 die Wohnung ...straße in Eisenach sowie einen Pkw-Stellplatz ab 01.12.2009. Die monatliche Grundmiete war mit netto 250,00 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50,00 €, eines Zuschlages für die TV- und HV-Grundversorgung in Höhe von 8,40 € sowie Stellplatz in Höhe von 10,00 €, insgesamt 318,40 € vereinbart.
Zum März 2012 ergab sich ein Mietrückstand in Höhe von 1294,40 €.
Die Agentur für Arbeit zahlte am 06.07.2012 einen Betrag in Höhe von 925,20 € auf die offenen Mietforderungen der Klägerin, ohne die Zahlung für den jeweiligen Monat zu bestimmen. Die Klägerin verrechnete die Zahlung mit der ältesten offenen Forderung.
Wegen der rückständigen Miete kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01. 2012.
Der Beklagte zog zunächst nicht aus der Wohnung aus. Später verließ der Beklagte die Wohnung und warf die Wohnungsschlüssel bei der Klägerin ein.
Die Mietrückstände betragen
für März 2012
265,16 €,
für April 2012
318,40 €,
für Mai 2012
84,91 €,
insgesamt
668,47 €.
Für das Jahr 2011 ergab die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben für den Beklagten in Höhe von 104,04 €.
Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 1029,24 € für erledigt erklärt. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht.
Die Klägerin beantragt daher,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit über einen Teil der Hauptsache in Höhe von 1029,24 € erledigt hat;
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 265,15 € zuzüglich 403,31 € Nutzungsentschädigung für den Zeitraum April 2012 bis 08.05.2012, mithin insgesamt 668,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 265,15 € seit dem 05.05.2012 sowie aus einem Betrag von 318,40 € seit dem 05.04.2012 sowie aus einem weiteren Betrag von 84,91 € seit dem 04.05.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptete in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 geringere Mietrückstände zu haben, als von der Klägerin behauptet.
Das Gericht hat am 16.05.2012 (Bl. 28 f d.A.) ein Teilanerkenntnisurteil über die Räumung der Wohnung erlassen, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2012 (Bl. 25 d.A.) mitgeteilt hatte, dass er bereit sei, die Wohnung zu räumen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände gem. § 535 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat die im Tatbestand genannten Mietrückstände nicht konkret bestritten. Die Klägerin hat die Mietrückstände substantiiert vorgetragen. Ein erheblicher Einwand ist von dem Beklagten nicht erfolgt.
Durch die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit und die Verrechnung des Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2011 hat sich die Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 1029,24 € erledigt.
Da der Beklagte keine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben hatte, war diese mit Urteil festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.