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Amtsgericht Eisenach Urteil vom 10.01.2013 – 54 C 511/12

ECLI:DE:AGEA:2013:0110.54C511.12.0A

Orientierungssatz

Das Anhalten und schauen an einer Kreuzung stellt nicht notwendigerweise einen gegen den Beweis des ersten Anscheins streitenden atypischen Geschehensablauf dar.(Rn.28) (Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

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Der Verkehrsunfall ereignete sich am 30.03.2012 gegen 16.45 Uhr in Wutha-Farnroda auf der Seebacher Straße.

3

Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge … mit dem PKW des Klägers, Peugeot 406 Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen … in Wutha-Farnroda auf der Seebacher Straße in Richtung Schönauer Straße.

4

Gleichzeitig fuhr der Beklagte 1. mit seinem PKW Suzuki Splash mit dem amtlichen Kennzeichen … Wutha-Farnroda auf der Straße Sandberghöhe, die an einer gabelförmigen Kreuzung auf die Seebacher Straße trifft.

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Im Kreuzungsbereich gilt rechts vor links.

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Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges hatte die Vorfahrt des Beklagten zu 1., der aus Sicht des Klägerfahrzeuges von rechts kam, zu beachten.

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Der Beklagte zu 1. beabsichtigte nach links in die Seebacher Straße abzubiegen.

8

Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der Autos.

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Der Schaden am klägerischen Fahrzeug wird mit insgesamt 3720,13€ angegeben ( vgl. im Einzelnen Blatt 3 der Akten ).

10

Die Beklagte zu 2. ist die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges. Sie verweigerte die Zahlung von Schadensersatz.

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Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges behauptet, er habe nach rechts gesehen und kein Fahrzeug entdeckt. Er sei langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren, als plötzlich der Beklagte zu 1. mit seinem PKW gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeuges gefahren sei. Das Auto des Klägers habe sich bereits im Kreuzungsbereich befunden.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3720,13 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.05.2012 sowie Verzugsfolgen in Höhe von 402,82 € gemäß §§ 286 ff. BGB zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Fahrer des Klägerfahrzeuges sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können.

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Er habe noch versucht nach links auszuweichen, trotzdem sei es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen, wobei die rechte Seite des klägerischen Wagens mit der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeuges zusammenstieß.

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Der Beklagte zu 1. sei mit seinem Fahrzeug nicht gegen den klägerischen Wagen gestoßen als dieser sich bereits im Kreuzungsbereich befunden hätte.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2012 ( Blatt 35 der Akten ) durch Anordnung der Vernehmung der Zeugen ...

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 (Blatt 35 ff der Akten ).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3720,13 € aus dem im Tatbestand genannten Verkehrsunfall gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG.

23

Der Kläger hat gegen § 8 Abs. 1, Satz 1 StVO verstoßen, wonach derjenige die Vorfahrt hat, der an einer Kreuzung oder Einmündung von rechts kommt.

24

Gegen den Kläger spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, d.h. bei typischen Abläufen kann nach der Erfahrung regelmäßig von einen bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt, und zwar in Bezug auf den Ursachenzusammenhang, wie auch auf die Schuld ( BGH NJW 661263 ).

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Im Streitfall ist nach diesem Grundsatz davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall verursacht und damit verschuldet hat, weil er derjenige war, der die Vorfahrt zu beachten hatte.

26

Widerlegen kann der Kläger diesen Anscheinsbeweis nur durch einen Gegenbeweis, nicht nur durch bloße gedankliche Möglichkeit. Die Tatsache für einen a-typischen Verlauf muss bewiesen sein.

27

Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.

28

In seiner richterlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 schildert der Zeuge L., welcher das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hatte, dass er an der Kreuzung angehalten und geschaut hätte, ob jemand kommt.

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Danach sei er weitergefahren. Unterstellt, der Zeuge würde die Wahrheit sagen, wäre dies noch kein Grund für die Annahme eines a-typischen Geschehensablaufs. Selbst wenn der Zeuge L. stehengeblieben und danach losgefahren wäre, würde das seine Schuld nicht mindern, da in diesem Falle davon auszugehen wäre, dass der Zeuge L. das Beklagtenfahrzeug schlichtweg übersehen hätte. Denn das Beklagtenfahrzeug muss sich bereits im Sichtbereich des Zeugen L. befunden haben, als dieser in die Kreuzung hineinsehen konnte. Schließlich erklärt der Zeuge L., dass der Unfallort ungefähr einen Meter von der an der Straßenmündung befindlichen Bordsteinkante entfernt war. Somit steht auch fest, dass sich der Zeuge L. mit dem Klägerfahrzeug nicht schon insgesamt auf der Fahrbahn der Sandberghöhe, und damit auf der Straße befunden hatte, auf der sich der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug näherte.

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Völlig unerheblich ist, welche Richtung der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug einschlagen wollte. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagte zu 1. nach links abbiegen wollte. Maßgeblich ist, dass er vorfahrtsberechtigt war und auch darauf vertrauen konnte, dass der Zeuge L. sich an diese Regelung hält.

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Damit steht fest, dass der Kläger entweder das Beklagtenfahrzeug trotz anhalten und schauen in dessen Richtung das Beklagtenfahrzeug übersehen hatte oder der Zeuge, wie von den Beklagten behauptet, ohne anzuhalten in die Kreuzung hineingefahren ist.

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Da weder ein a-typischer Geschehensablauf dargelegt noch bewiesen wurde, trägt der Kläger mit seinem Fehlverhalten die alleinige Schuld für den Verkehrsunfall, so dass seine Forderung nach Schadensersatz unbegründet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.