Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 17.01.2013 – 54 C 795/11
ECLI:DE:AGEA:2013:0117.54C795.11.0A
Orientierungssatz
Haben Eltern für ihr Kind aufgrund einer vom Therapeuten festgestellten Rechenschwäche einen Therapievertrag abgeschlossen, so sind die Therapiekosten auch dann zu zahlen, wenn das Jugendamt im Rahmen der beantragten Förderung seinerseits ein Gutachten in Auftrag gibt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass eine Dyskalkulie nicht vorgelegen hat, wenn dieses Gutachten auf einer falschen Basis ergangen ist und tatsächlich eine entsprechende Störung vorlag.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 690,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2010 sowie 2,50€ Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restliche Zahlung für Dienstleistung.
Die Klägerin ist eine GbR, die unter anderem Lerntherapien im Falle von Rechenschwächen (Dyskalkulie ) anbietet.
Die Beklagten sind die Eltern des Kindes L. Sie beauftragten am 06.05.2010 die Klägerin mit der Durchführung eines Dyskalkulietests, der ergab, dass Lara eine gravierende, isolierte Entwicklungsdyskalkulie aufwies. Für die Durchführung des Test, des Auswertungsgesprächs und die schriftliche Erstellung eines Testberichtes sowie Übermittlung desselben verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 30.06.2010 die Zahlung der vereinbarten 180,-€. Die Beklagten schlossen für ihre Tochter einen Therapievertrag. Die monatlichen Kosten hierüber beliefen sich auf 230,- €. Die Therapie begann im August 2010.
Die Beklagten beantragten für ihre Tochter eine Kostenübernahme bei dem Jugendamt Wartburgkreis. Zur Überprüfung der Notwendigkeit der Therapie musste sich das Kind Lara Charlotta einer Begutachtung durch das Ökumenische Hainich-Klinikum gGmbH unterziehen.
Diese Begutachtung ergab, dass das Kind keine Dyskalkulie hätte. Die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen wurden abgelehnt.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 kündigten die Beklagten den Therapievertrag zum 31.12.2010. Die Klägerin erstellte daraufhin am 13.01.2011 eine Endabrechnung, mit der sie einschließlich der Dyskalkuliediagnose restliche 690,- € forderte ( vgl. Blatt 12 bis 13 der Akten ).
Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen der ausbleibenden Zahlung am 14.03.2011 und 16.05.2011 erfolglos an.
Die Klägerin behauptet, die Tochter der Beklagten habe, wie der von ihr durchgeführte Test ergeben hätte, an Dyskalkulie gelitten.
Die Klägerin beantragt daher,
an sie 700,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 690,- € seit 30.12.2010, aus 5,- € seit 17.03.2011 und aus 5,- € seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das Kind Lara Charlotta leide definitiv nicht an einer Dyskalkulie. Nach dem dies festgestellt worden wäre, sei die vertragliche Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien weggefallen, mit der Folge, dass die Beklagten keine weiteren Zahlungen mehr für Therapiestunden zu leisten hätten.
Die Forderung soll bereits am 04.05.2011 zurückgewiesen worden sein, so dass Mahnkosten nicht mehr geltend gemacht werden könnten, da die Zahlungsverweigerung deutlich gewesen wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.04.2012 durch Anordnung der Vernehmung der Zeugin Dr. … und Parteivernehmung von Dr. … ( Blatt 84 der Akten ).
Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 ( Blatt 92 bis 93 der Akten ).
Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.06.2012 ( Blatt 96 bis 97 der Akten ) durch Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … für Mathematik und ihre Didaktik vom 24.08.2012 ( Blatt 101 ff. der Akten ).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf Mahnkosten in Höhe von 7,50 € begründet.
Der Anspruch auf restliche Zahlung der Therapiestunden ergibt sich aus dem unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Therapievertrag, der von seiner Rechtsnatur her ein Dienstvertrag ist.
Die Höhe der Klageforderung ist bis auf die Mahnkosten unstreitig.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht insbesondere aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens vom 24.08.2012 des Prof. Dr. … fest, dass das Kind der Beklagten, …, geb. am 19.04.2002 zum Zeitpunkt des von der Klägerin durchgeführten Tests am 06.05.2010 an einer Dyskalkulie litt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das oben genannte Gutachten eindeutig. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei … eine Dyskalkulie zum Zeitpunkt der durchgeführten Tests vorlag. Anhand der Test geht er davon aus, dass … nachweislich zwei Fähigkeiten zum Rechnen fehlten, nämlich die simultane Erfassung von Mengen und der kardinaler Zahlenbegriff in dem Sinn, dass Zahlen Anzahlen beschreiben und das die Beziehungen zwischen Zahlen verstanden werden ( vgl. Blatt 109 des Gutachtens ).
Lara hätte sich eine Zählstrategie angeeignet, mit der sie im weiteren Verlauf ihrer Schulkarriere scheitern würde, die aber in einem gewissen Maße richtige Resultate produzieren könnte. Aus diesem Grunde sei bei dem Teiltest ZR, welcher zahlenreihenorientiert sei bei den Aufgaben 4 und 5 zu korrekten Resultaten führen.
Richtig ist zwar, dass das Klinikum, welches … auf ihre Rechendefizite hin teste, zum Ergebnis kam, dass bei dem Kind keine Rechenstörung
vorgelegen habe. Zum einen kritisiert der Sachverständige Prof. … die Unzulänglichkeiten des bei dem Kind durchgeführten Tests ( Blatt 112 bis 113 der Akten, Seite 12 bis 13 des Gutachtens ). Zum anderen basiert das vom Jugendamt veranlasste Testverfahren darauf, eine Rechenstörung und keine Rechenschwäche zu prüfen. Beide Begriffe sind auseinanderzuhalten.
Das Klinikum habe außerdem Vergleichswerte für die falsche Klassenstufe herangezogen. Obwohl das Klinikum den Testberichts der Klägerin gekannt hätte, sei nicht verständlich, warum der Diskrepanz bei den Testresultaten nicht auf den Grund gegangen worden wäre. Das Klinikum hätte bei dieser Berücksichtigung erkennen können, dass der falsch gewählte Gruppenvergleichszeitpunkt gewählt worden wäre.
Leistungen von … wären selbst für einen Erstklässlerin zum Zeitpunkt der Begutachtung deutlich unterdurchschnittlich gewesen.
Im Ergebnis kommt der Sachverständige zu dem Resultat, dass bei … eine Rechenschwäche (Dyskalkulie) und Rechenstörung im Mai 2010 vorlag ( vgl. 114 der Akten, Seite 14 des Gutachtens ).
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder irgendwelche weiteren rechtsrelevanten Einwendungen der Beklagten, die zur Folge hätten, dass diese ein Zurückbehaltungsrecht hätte, welchen den Anspruch der Klägerin zu Fall bringen könnten, sind nicht gegeben.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Testmethoden zu differierenden Resultaten führten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung ihrer erbrachten Leistung hätte.
Die Beklagten zählen lobenswerterweise zu den Eltern, die sich mit den Angelegenheiten ihres Kindes beschäftigen und versuchen, ihrem Kind zu helfen. Diese Selbstverständlichkeit ist nicht bei allen Familien ausgeprägt. Die zuständige Richterin hat hierzu genügend Erfahrungswerte, da sie mehrere Jahre als Jugend- und Familienrichterin gearbeitet hat und erkennen konnte, dass bei den meisten Problemen die Vernachlässigung der Kinder Ursache für auffälliges Verhalten war.
Die Beklagten haben augenscheinlich Handlungsbedarf gesehen und entsprechend reagiert. Sie haben festgestellt, dass ihr Kind Probleme mit dem Rechnen hat und sich darum bemüht, ihrem Kind zu helfen. Wenn sie die Klägerin deshalb aufgesucht haben, dann doch mit dem Gedanken, dass sie dort in richtigen Händen sind, d. h. dort Unterstützung für ihr Kind finden. Die Beklagten hatten auch während des gesamten Prozesses nicht vorgetragen, dass die „Therapie“ dem Kind in irgendeiner Weise nachträglich gewesen wäre.
Erst dann, als nach dem Test des Ökumenischen Hainich Klinikum gGmbH die erhoffte staatlich finanzierte Hilfe versagt wurde, meinten die Beklagten, … habe keine Unterstützung nötig.
Die Beklagten sollten sich aber vor Augen halten, dass der Staat nur unter bestimmen Voraussetzungen eine finanzielle Hilfe gewährt. Diese Voraussetzungen waren nach den Kriterien des Jugendamtes, welches offensichtlich nur dann einen Zuschuss zahlt, wenn eine Rechenstörung vorliegt, nicht erfüllt. Das Gericht will den Unterschied an einem Beispiel verdeutlichen. Wenn eine Person wegen Husten eine Kur beantragt und sich deshalb gutachterlich vom Gesundheitsamt untersuchen lassen muss und das Amt nur dann eine Kur bezuschusst, wenn der Patient Asthma hat, bedeutet das nicht, dass diese Person nicht auch seinen Husten bekämpfen sollte, nur weil eine Kur nicht genehmigt wird.
Beides ist, wie auch von dem Sachverständigen angesprochen, voneinander zu trennen. Die Klägerin hat ihre vertragliche Leistung erbracht, nämlich mit dem Kind daran gearbeitet, die Rechenschwäche zu überwinden.
Sie hat daher auch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, die ihrer Höhe nach unstreitig ist.
Die Klägerin kann nach gängiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts lediglich 2,50,- € pro Mahnung geltend machen.
Relevant ist hier die Mahnung aus dem Verzug vom 17.03.2011. Weitere Mahnkosten sind nicht begründet, da unstreitig ist, dass die Beklagten bereits am 04.05.2011 die Forderung zurückgewiesen haben. Aufgrund der eindeutigen Zahlungsverweigerung der Beklagten war eine weitere Mahnung vom 16.05.2011 entbehrlich.
Zinsen können aus Mahnkosten nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.