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Amtsgericht Eisenach Urteil vom 07.02.2013 – 54 C 1151/11

ECLI:DE:AGEA:2013:0207.54C1151.11.0A

Orientierungssatz

1. Wurde ein sich teilweise auf dem Grundstück der Gemeinde befindliches Rolltor bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung von dem Eigentümer des an das Grundstück angrenzenden Grundstücks genutzt und ist die Nutzung für die Zufahrt zu dem Grundstück deshalb notwendig, weil das Tor das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum abschließt, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.(Rn.16)

2. Die Unmöglichkeit des Ausbaus des Gehwegs wegen des Vorhandenseins des Rolltores steht der Eintragung regelmäßig nicht entgegen, wenn die Nutzung des Tores das belastete Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Fläche, auf der das Tor befestigt ist, lediglich 20 cm beträgt.(Rn.17)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentümern des im Grundbuch von Gerstungen, Blatt x eingetragenen Grundstücks, Flur 1, Flurstück 206/1 der Gemarkung Gerstungen, das Recht eingeräumt wird, auf der im als Anlage K 1 beigefügten Lageplan farblich markierten Teilfläche das auf Blatt x im Grundbuch von Gerstungen eingetragenen Grundstücks, Flur 1, Flurstück 218/1 der Gemarkung Gerstungen eine Rolltoranlage vorzuhalten und zu benutzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in … Flur 1, Flurstück 206/1. Die Beklagte ist Eigentümerin der dem Kläger vor gelagerten Grundstück in Form eines Gehwegs mit der Bezeichnung Flur 1, Flurstück 218/1.

2

Der Eingang zum klägerischen Grundstück ist mit einer Rolltoranlage versehen, wobei die für die Rollen vorgesehene Schiene auf dem Boden einbetoniert ist und diese sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet.

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Der Kläger ist Geschäftsführer der von ihm betriebenen … GmbH. Die Beklagte ist die Gemeinde … . Dort wo sich das Rolltor befindet, ist der Gehweg parallel zu Straße schmal. In den Jahren 2002 und 2003 wurde die ... und der angrenzende Gehweg in Gerstungen, an der das Grundstück liegt, im Wesentlichen vollständig ausgebaut, mit Ausnahme des Gehwegs vor dem Grundstück des Klägers. Die Beklagte beabsichtigt, auch diesen Teilabschnitt des Gehwegs fertig zu stellen.

4

Der Kläger behauptet, das klägerische Grundstück sei schon zu DDR-Zeiten als Zufahrt zum Betriebsgelände eines volkseigenen Betriebes genutzt worden. Diese Nutzung bestehe bis heute weiter. Anstelle der früheren VEB sei nunmehr Nutznießerin die … GmbH. Die Rolltoranlage sei vor ca. 30 bis 40 Jahren von dem VEB errichtet worden. Ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB-DDR sei nicht begründet worden. Die Rolltoranlage stelle keine Beeinträchtigung des Fußgänger- und des Fahrzeugverkehrs dar.

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Er habe sich mit der Beklagten nicht darüber geeinigt, dass er die Rolltoranlage beseitigen würde. Auf dem hinter dem Rolltor gelegenen Grundstück würden seine und Sachen der … GmbH lagern. Die Beseitigung des Rolltors und die Neuerrichtung einer Falt-Toranlage sei in der Planung und Ausführung sehr schwierig und aufwendig. Die Finanzierung würde im 5-stelligen Bereich liegen und wäre für den Kläger unzumutbar. Ein Falt-Tor würde außerdem zur Nutzugseinschränkung des Grundstücks führen.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der dem jeweiligen das im Grundbuch von … Blatt X eingetragenen Grundstücks (Flur 1, Flurstück 206/1 der Gemarkung …) das Recht eingeräumt wird, auf der im als Anlage K 1 beigefügten Lageplan farblich markierten Teilfläche des auf Blatt X im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks (Flur 1, Flurstück 218/1 der Gemarkung …) eine Rolltoranlage vorzuhalten und zu benutzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte die Beseitigung des Überbaus der Rolltoranlage bereits schriftlich anerkannt. Der weitere Ausbau des Gehweges vor dem Grundstück des Klägers scheitere daran, dass der Kläger die Rolltoranlage nicht beseitigen würde. Das Rolltor würde Fußgänger und Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen, weil der Gehweg an dieser Stelle sehr schmal und die Sicht durch das Herausragen des Rolltores eingeschränkt wäre. Das Rolltor befände sich außerdem in einem baufälligen Zustand. Mit der Beseitigung der Rolltoranlage und Errichtung eines Falt-Tors wäre das Problem gelöst. Der Überbau des Rolltors sei nicht mit Zustimmung der staatlichen Behörden erfolgt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2012 (Bl. 78 d. A.) durch Anordnung einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins zum 12.09.2012 (Bl. 84 - 85 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

14

Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit gem. § 116 SachenRBerG.

15

Die Voraussetzung des § 116 SachenRBerG sind erfüllt.. Der Kläger nutzt mit der im Tatbestand bezeichneten Rolltoranlage das Grundstück der Beklagen, Flurstück 218/1 zur Absicherung des dahinterliegenden Gebäudes und Hofs.

16

Die Nutzung des Rolltors ist unbestritten bereits vor den 02.10.2090 begründet worden, womit die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG erfüllt sind. Das Rolltor wird schon seit mindestens 30 bis 40 Jahren genutzt. Der Kläger ist der Eigentümer des Flurstücks 206/1. Die Nutzung des Grundstücks der Beklagten ist für die Erschließung oder Entsorgung eines alten Grundstücks oder Bauwerks erforderlich. Sie schließt das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum ab. Der Kläger hat somit die Möglichkeit, Sachen auf dem Grundstück ohne Einwirkung Fremder zu lagern. Die während des Verfahrens diskutierte Alternative, statt des Rolltors eine Flügeltor anzubringen, scheitet aus, da ein solche Tor nur so konzipiert werden könnte, dass die Flügel sich nach innen, d. h. zum Gründstück hin öffnen, womit der Eingang der links stehenden Scheune versperrt wäre.

17

Wenn die Beklagte einwendet, sie könne wegen der vorhandenen Rolltoranlage den Gehweg nicht wie geplant ausbauen, bringt diese Einwendung den Anspruch des Klägers nicht zu Fall. Nach § 117 SachenRBerG müsste nämlich die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belastenden Grundstückes erheblich beeinträchtigen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung kann das Gericht nicht erkennen. Das Gericht hat sich beim Ortstermin am 12.09.2012 über die Örtlichkeit einen Überblick verschafft. Die Behauptung des Klägers, es handele sich lediglich um 20 cm, auf der die Rolltoranlage befestigt ist, ist zutreffend. Im Rahmen der Abwägung des § 117 SachenRBerG ist die Beeinträchtigung des belastenden Grundstückes dem Aufwand des herrschenden Grundstücks gegenüberzustellen. Mit der Beseitigung der Rolltoranlage würde der Gehweg lediglich um 20 cm verbreitert werden. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass an der Stelle, an der sich die Rolltoranlage befindet, der Gehweg besonders eng ist. Mit einer Verbreiterung um die gewonnenen 20 cm wäre jedoch auch die übliche Breite eines Bürgersteigs nicht erreicht. Gerade diejenigen Fußgänger, die mehr Raum benötigen, wie körperlich Behinderte mit einem Rollstuhl oder Personen mit Kinderwagen hätten nach wie vor nicht genügend Platz, um ungehindert den Fußweg zu benutzen oder Gegenverkehr passieren zu lassen. Dazu müsste der Gehweg nach Einschätzung des Gerichts mindestens doppelt so breit sein.

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Der Gewinn der Verbreiterung des Fußweges um 20 cm steht dem Aufwand der Änderung der Toranlage gegenüber. Die gesamte Schienenanlage müsste aus der Betonverankerung herausgenommen werden. Da der Kläger sich in Zukunft immer noch eine Rolltoranlage vorstellt, müsste eine neue Schiene einbetoniert werden, die lediglich um 20 cm nach Innen zu versetzen wäre. Auch das Anbringen eines Falt-Tors, wie von der Beklagten angedacht, führt, wie von den Kläger vorgetragen, zu einem hohen finanziellen Aufwand, der unverhältnismäßig wäre zu dem Raumgewinn von 20cm.

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Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Vereinbarung der Parteien zur Beseitigung des Rolltors berufen. Das als Beweis dafür vorgelegte Scheiben der … GmbH vom 05.12.2011 (Bl. 61 d. A., Anlage B 14) reicht für diese Annahme nicht aus. Zum einen stammt dieses Schreiben nicht von dem Kläger. Der Kläger ist zwar als Geschäftsführer als Absender des Schreibens genannt. Der Kläger hat aber dieses Schreiben nicht einmal unterschrieben. Vielmehr ist bei der Unterschrift über … vermerkt: „i. A. …“. Selbst wenn der Kläger das Schreiben in Vertretung hätte anfertigen lassen, kann auch aus dem Inhalt nicht entnommen werden, dass der Kläger mit der Beseitigung der Rolltoranlage einverstanden gewesen wäre, denn schließlich ist in diesem Schreiben nur ein „Austausch eines Hoftores“ genannt und nicht die Beseitigung. In dem Protokoll vom 13.12.2011 (Bl. 62 d. A., Anlage B 15) ist der Kläger nicht als Teilnehmer aufgeführt. Im Protokoll ist auch keine Einigung zu entnehmen. Vielmehr ist unter der Ziffer 1. lediglich vermerkt, dass von dem Grundstückseigentümern, Herrn …, das auf Rollen geführt Hoftor zu beseitigen sei.

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Schlussendlich kann auch nicht deshalb, weil die Toranlage baufällig wäre, der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit verweigert werden. Auch wenn das Gericht beim Ortstermin feststellen konnte, dass das Rolltor einen baufälligen Eindruck machte, muss das nicht bedeuten, dass das Rolltor, wie von der Beklagten behauptet auch wirklich baufällig im Sinn baurechtlicher Vorschriften ist. Wenn letzteres tatsächliche der Fall sein sollte, steht der Gemeinde als Verwaltungsbehörde der Weg offen, entsprechende baurechtliche Maßnahmen im Wege eines Verwaltungsaktes zu unternehmen.

21

Da die Toranlage nicht beseitigt werden muss und damit die Erforderlichkeit nach § 116 I Nr. 2. SachenRBerG gegeben ist, besteht auch der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.