Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 24.10.2013 – 54 C 292/13
ECLI:DE:AGEA:2013:1024.54C292.13.0A
Orientierungssatz
1. Maßgeblich für die Bemessung der Anwaltsgebühren ist der Gebührenstreitwert. Dieser bemisst sich bei einer Räumungsklage grundsätzlich nach dem 12-fachen Nettomietzins.(Rn.2)
2. Wird der Rechtsstreit auf Räumung der Wohnung übereinstimmend für erledigt erklärt, weil der Mieter die Wohnung an den Vermieter herausgegeben hat, hat er grundsätzlich die Kosten des Räumungsrechtsstreits zu tragen.(Rn.7)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,13 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit 03.07.2013, zu zahlen;
der Beklagte wird weiterhin verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,86 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit 03.07.2013, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgründen. Der Beklagte war mit der Zahlung von Miete und Räumung der Wohnung, F... Straße 4 in E..., Wohnung ..., Hochparterre links, säumig.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind jedoch nicht in der beantragten Höhe begründet. Maßgeblich für die anwaltlichen Gebühren ist der Gebührenstreitwert. Der beträgt nicht, wie von dem Kläger angenommen, 4.396,13 Euro, sondern 2.392,13 Euro, da für die Berechnung des Streitwertes nicht die Brutto-, sondern Nettomiete von monatlich 180,00 Euro x 12 Monate, sowie die Zahlungsklage in Höhe von 232,13 Euro, zu Grunde gelegt werden können, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 2.392,13 Euro ergibt. Nach einer 1,3 Gebühr können insgesamt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,86 Euro geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Räumungsklage aus § 91 a ZPO.
Die Parteien haben die Räumungsklage im Laufe des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb über die Kosten der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, nach billigem Ermessen, zu entscheiden.
Maßgeblich für die Auferlegung der Kosten, hinsichtlich dieses Klageanspruchs, war, dass der Beklagte den Kläger durch die Herausgabe der Wohnung, im Laufe des Verfahrens, klaglos gestellt hat und damit auch dokumentierte, dass er von Anfang an verpflichtet war, die Wohnung herauszugeben. Da er aufgrund dessen im Rechtsstreit aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen gewesen wäre, trifft ihn die Kostenlast.
Hinsichtlich der restlichen Ansprüche richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Dies betrifft die Zahlungsforderung des Klägers in Höhe von 232,13 Euro, die der Beklagte in der Verhandlung am 26.09.2013 anerkannt hat.
Auch wenn der Kläger wegen der Höhe der Anwaltskosten teilweise unterlegen ist, führt dies nicht zur Kostenquotelung, da es sich um eine Nebenforderung handelt, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.