Rechtsprechung / Amtsgericht Elmshorn

Amtsgericht Elmshorn Beschluss vom 28.08.2025 – 75 XVII 14581 (2)

ECLI:DE:AGELMSH:2025:0828.75XVII14581.2.00

Tenor

1. Die Erweiterung der rechtlichen Betreuung um die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags wird abgelehnt.

2. Es wird klargestellt, dass der Aufgabenbereich der „Vermögenssorge“ auch die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags für Delikte gegen das Vermögen der Betroffenen umfasst.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 30.7.2024 ist für die Betroffene eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenbereichen Vermögenssorge, Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Nachlassangelegenheiten und Versicherungsangelegenheiten eingerichtet worden.

2

Im letzten Jahresbericht teilte der rechtliche Betreuer in Bezug auf die familiären Kontakte der Betroffenen mit „schlecht, selbst der Enkel hat sie erneut bestohlen“.

3

Mit Schreiben vom 23.8.2025 bat der Betreuer um die Erweiterung der Betreuung „auf die Stellung eines Strafantrags“. Zur Erläuterung fügte er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe bei, in dem die Staatsanwaltschaft ausführt:

4

„Aufgrund des Betreuerausweises vom 14.08.2024 ist derzeit von keiner Antragsberechtigung im Sinne des § 77 StGB auszugehen. Die Vertretungsmacht in Vermögen- und Behördenangelegenheiten berechtigt grundsätzlich nicht zur Stellung eines Strafantrages (vgl. Fischer, StGB, & 77 Rn. 15). Es wird daher um eigenständige Klärung der Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages gebeten und ggf. um Erweiterung des Betreuerausweises.“

II.

5

Die Erweiterung der Betreuung um eine „Befugnis zur Stellung eines Strafantrags“ oder eine ähnliche Formulierung ist nicht erforderlich. Der Betreuer kann aufgrund des Aufgabenbereichs der Vermögenssorge einen Strafantrag wegen eines Computerbetrugs zum Nachteil der Betroffenen stellen, da es sich um ein Vermögensdelikt handelt.

6

Die Befugnis, einen Strafantrag zu stellen folgt aus demjenigen Aufgabenbereich, dem das durch die Straftat angegriffene Rechtsgut zuzuordnen ist (BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.7.2025, BGB § 1815 Rn. 57; MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1815 Rn. 35; Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1815 Rn. 62). Vorliegend handelt es sich um einen Strafantrag wegen eines Computerbetrugs zum Nachteil der Betroffenen und damit um ein Vermögensdelikt. Eine Erweiterung der Betreuung ist daher nicht erforderlich.

7

Die Auflösung des Spannungsverhältnisses von Selbstbestimmung und staatlichem Schutzauftrag durch die Bestimmung des Wirkungskreises des Betreuers ist ausschließlich den Betreuungsgerichten übertragen. Diese haben sowohl bei der Betreuungsbedürftigkeit nach § 1814 BGB als auch beim Betreuungsbedarf nach § 1815 BGB strikt den Erforderlichkeitsgrundsatz zu beachten. Dritten und auch ggf mit der Frage der Reichweite der Betreueraufgaben befassten Behörden und Gerichten steht eine Begrenzung der dem Betreuten durch die Formulierung des Aufgabenkreises gewährten Schutzes durch eine einschränkende Auslegung nicht zu (Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1823 Rn. 15; ähnlich Böhm, FamRZ 2014, 1827).

8

Aus strafrechtlicher Sicht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis nach § 77 Abs. 3 StGB auf den Betreuer nicht gebietet (BGH NJW 2014, 2968 Rn. 11 entgegen OLG Köln wistra 2005, 392; OLG Celle NStZ 2012, 702).

9

Er hat zudem ausdrücklich offengelassen, ob der Aufgabenbereich der Vermögenssorge allgemein zur Strafantragstellung bei Vermögensdelikten ausreicht, oder nur im konkreten Fall, in dem „sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe“ ergab (aaO Rn. 9). Da in der Folge aber - soweit dies entscheidungserheblich war - die betreuungsrechtliche Sicht für die Wirksamkeit des Strafantrags zugrunde gelegt wurde, spricht viel dafür, dass die Entscheidung des BGH auch aus strafrechtlicher Sicht verallgemeinerungsfähig ist, sodass die Vermögenssorge für die Stellung von Strafanträgen in Vermögensdelikten stets ausreicht.

10

Dass in der Literatur, die Feststellung des BGH, dass die Vermögenssorge „jedenfalls dann“ ausreichend ist, wenn die Betreuung gerade zur Aufdeckung strafrechtlicher Vorwürfe angeordnet wurde, unter Berufung auf ältere um vom BGH ausdrücklich abgelehnte Entscheidungen dahingehend rezipiert wird, dass die Vermögenssorge „nur dann“ ausreicht, wenn die Betreuung zur Aufdeckung von Straftaten dient, oder die Entscheidung des BGH schlicht ignoriert wird, steht dem nicht entgegen (vgl. HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1823 Rn. 116; Jürgens/Brosey, 8. Aufl. 2025, BGB § 1823 Rn. 28; BeckOK BGB/Müller-Engels, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1823 Rn. 10; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 77 Rn. 18; BeckOK StGB/Dallmeyer, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 77 Rn. 20; Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 77 Rn. 2; HK-GS/Edgar Weiler, 5. Aufl. 2022, StGB § 77 Rn. 18; unklar MüKoStGB/Mitsch, 4. Aufl. 2020, StGB § 77 Rn. 34; Matt/Renzikowski/Dietmeier, 2. Aufl. 2020, StGB § 77 Rn. 16; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 77 Rn. 11; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl. 2023, StGB § 77 Rn. 41). Ursache dieser unvollständigen Rezeption dürfte eher eine fehlende Kenntnis des Strafrechts in der betreuungsrechtlichen Literatur und eine fehlende Kenntnis des Betreuungsrechts in der strafrechtlichen Literatur, denn eine bewusste rechtliche Abwägung handeln.

11

Im Übrigen zeigt dieser Fall exemplarisch, warum ein Schluss von den Gründen, die zur Betreuerbestellung geführt haben (dem Betreuungsbedarf), auf die aus dem Aufgabenkreis folgende Vertretungsbefugnis nicht durchzuhalten ist und zu Unklarheiten führt, die nicht aufzulösen sind. Zwar hat die Aufklärung von Straftaten zum Nachteil der Betroffenen bei der ursprünglichen Betreuerbestellung keine Rolle gespielt. Bereits im letzten Jahresbericht hat der Betreuer aber mitgeteilt, dass es aus der Familie der Betroffenen zu Straftaten zum Nachteil des Vermögens bzw. Eigentums des Betroffenen gekommen ist. Zutreffend ist der Betreuer davon ausgegangen, dass dies seinen Pflichtenkreis betrifft. Andernfalls hätte er entweder nicht darüber berichten müssen oder um eine Erweiterung der Betreuung bitten müssen, wobei unklar bleibt, welcher Aufgabenbereich dies hätte sein sollen. Die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags kann nicht davon abhängen, ob sich in der Betreuungsakte vor der Stellung des Strafantrags schon Anhaltspunkte von Straftaten zum Nachteil der Betroffenen finden.

III.

12

Zeigt sich in der Praxis, dass ein Aufgabenbereich im Rechtsverkehr nicht als ausreichend erachtet wird, obwohl das Betreuungsgericht davon ausgeht, dass eine bestimmte Befugnis umfasst ist, kann das Betreuungsgericht in einem klarstellenden Beschluss den gewollten Umfang darlegen. Dies ist ohne weitere Verfahrensschritte möglich, da die Betreuung inhaltlich nicht geändert wird.