Rechtsprechung / Amtsgericht Emmerich am Rhein

Amtsgericht Emmerich am Rhein Schlussurteil vom 14.12.1977 – 6 F 11/77

ECLI:DE:AGKLE2:1977:1214.6F11.77.00

Tenor

Die vor dem Standesbeamten in Rotterdam/Niederlande am

17.09.1955 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Der Antragsteller wird unter Abweisung im übrigen verurteilt,

an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von

300,-- DM ab Rechtskraft zu zahlen, und zwar bis zum 5.

Werktag eines jeden Monats im voraus.

Der Antrag der Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich

durchzuführen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

1

Die Parteien sind niederländische Staatsangehörige.

2

Die Parteien haben am 17.September 1955 vor dem Standesbeamten in Rotterdam/Niederlande die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist am 25. Oktober 1930 geboren, die Antragsgegnerin am 15. September 1922.

3

Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben.

4

Die Parteien leben seit Mitte Juli 1976 getrennt.

5

Der Antragsteller hat einen monatlichen Durchschnittsverdienst von ca. 1.270,-- DM. Kosten für Miete, Heizung, Lebensversicherung und Unfallversicherung fallen in Höhe von insgesamt 390,-- DM monatlich an.

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Der Antragsteller beantragt,

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die vor dem Standesbeamten in Rotterdam/Niederlande am

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geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin stellt hierzu keinen Antrag.

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Sie hat ihre Zustimmung zu Protokoll erklärt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft

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des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

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in Höhe von 400,-- DM zu zahlen.

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Der Antragsteller beantragt,

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diesen Antrag abzuweisen.

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Die Antragsgegnerin beantragt ferner,

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den Versorgungsausgleich durchzuführen.

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Sie ist der Auffassung, daß trotz der niederländischen Staatsangehörigkeit der beiden Parteien bezüglich des Versorgungsausgleiches deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen müsse.

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Der Antragsteller beantragt,

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diesen Antrag zurückzuweisen.

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Er ist der Meinung, da beide Parteien Niederländer seien, könne auch nur niederländisches Recht Anwendung finden. Da das niederländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kenne, könne darüber auch keine Entscheidung ergehen.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Parteien. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.1977 (Blatt 65 / 66 d. A.)

Entscheidungsgründe

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Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1565 Absatz 1, 1566 Absatz 1 BGB zu scheiden. Die Parteien haben übereinstimmend glaubwürdig ausgesagt, sie lebten seit Juli 1976 getrennt.

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Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 400,-- DM zu verurteilen, hat nur teilweise Erfolg. Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 300,-- DM. Im übrigen war der Antrag unbegründet und somit abzuweisen. Da die Parteien Niederländer sind, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach niederländischem Recht.

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Das niederländische Recht und die niederländische Rechtsprechung bestimmen die Unterhaltshöhe nach Billigkeitsgesichtspunkten, und zwar ausgehend von den Bedürfnissen des Unterhaltsverpflichteten. In Anwendung dieser Grundsätze erschien dem Gericht ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 300,-- DM angemessen. Dem Antragsteller verbleibt nach Abzug seiner festen monatlichen Unkosten in Höhe von 390,-- DM ein Freibetrag von 580,-- DM.

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Eine Unterhaltsberechnung in der hier vorgenommenen Weise, die bei niedrigem Einkommen das Entstehen einer Bedürftigkeit auf beiden Seiten vermeidet, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als mit deutschen Rechtsgrundsätzen unvereinbar angesehen werden. Sie wird überdies gedeckt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in NJW 1977 Seite 392, wonach dem Verpflichteten neben einem Freibetrag von 600,-- DM auch die Mittel für Miete und feste Unkosten verbleiben sollen.

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Der Antrag der Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich durchzuführen, war zurückzuweisen. Das Gericht vermag sich der vom Plagemann im NJW 1977 Seite 1989 ff. vertretenen Auffassung, auch bei ausländischen Ehegatten, die in Deutschland wohnen und der deutschen Sozialversicherung angehören, müsse ein Versorgungsausgleich stattfinden, nicht anzuschließen. Diese Auffassung findet im Gesetz keinerlei Stütze. Nach Auffassung des Gerichts führt die von Plagemann vertretene Meinung vielmehr zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Artikel 15 und 17 EGBGB.

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Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausschließlich niederländisches Recht Anwendung finden kann.

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Es ist daher auch keine Gesetzeslücke vorhanden, die es im Wege der Rechtsprechung auszufüllen hieße, um derart unbefriedigende Ergebnisse wie im hier vorliegenden Fall zu vermeiden.

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Auch vermag die Auffassung der Antragsgegnerin, das hier notwendig anzuwendende deutsche formelle Recht zwinge zu einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, nicht zu überzeugen. Die Anwendung des § 624 ZPO hätte nur dann zur Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in den Entscheidungsverbund führen können, wenn auch das anzuwendende ausländische materielle Recht das Institut des Versorgungsausgleichs kennen würde. Das niederländische Recht kennt dieses Institut jedoch nicht. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Absatz 1 ZPO.