Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Erfurt Urteil vom 23.06.2010 – 5 C 135/10

ECLI:DE:AGERFUR:2010:0623.5C135.10.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.199,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Kaufvertrag.

2

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 21.08.2008 über das Internet zehn Stück der Software der Microsoft Windows XP Professional OEM Vollversion zum Neupreis von 167,23 € netto sowie weitere zehn Stück MS Office 2003 Professional OEM zum Preis von jeweils 42,01 € netto zzgl. Versand- und Umsatzsteuer, was einen Gesamt-kaufpreis von 2499,36 € ergab.

3

Die Beklagte übergab die bestellte Ware an den Paketdienst; das Paket erreichte die Klägerin nicht. Die Beklagte lieferte aus Kulanzgründen Ersatz, wobei zehn Stück Microsoft Office 2003 Professional OEM Vollversion mit Lizenzgenehmigung nicht enthalten waren. Die Klägerin mahnte die Lieferung mit Schreiben vom 19.09.2008 unter Fristsetzung bis zum 29.09.2008 an. Sie drohte Rücktritt vom Kaufvertrag an. Mit Schreiben vom 16.10.2008 erklärte die Klägerin die „Wandlung“ des Kaufvertrages.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gefahrtragungsregelungen über den Versendungskauf seien nicht anwendbar, weil der Versand vorliegend nicht lediglich als vertragliche Nebenpflicht zu betrachten sei. Insbesondere die Tatsache, dass mit dem Versand eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt worden sei (berechnete Versandkosten 9,50 €, tatsächliche Versandkosten 6,90 €) zeige, dass der Versand Inhalt der kaufvertraglichen Verpflichtung geworden sei.

5

Die Klägerin beantragt,

6

wie erkannt.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung, den Verkäufer treffe auch bei Fernabsatzgeschäften bzw. im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld; infolge dessen sei die Beklagte mit Übergabe der Ware an den Paketdienst von der Leistungsverpflichtung frei geworden und habe weiterhin Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

10

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

12

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB zu.

13

Die Beklagten hat nämlich die ihr obliegende Leistung nicht im Sinne der letztgenannten Norm erbracht; insbesondere ist sie nicht gemäß § 447 Abs. 1 BGB durch Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden.

14

Die Frage, ob die Gefahrtragungsregelung in § 447 Abs. 1 BGB auch im Versandhandel gilt, ist umstritten.

15

Der Bundesgerichtshof (NJW 2003, S. 3341) vertritt insoweit die Auffassung, dass sich die Schuld des Verkäufers mit Auswahl der Ware und Übergabe an den Paketdienst gemäß § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Ware beschränke. Der Verkäufer habe mit Übergabe an ein Transportunternehmen das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung seinerseits Erforderliche getan. Leistungsort sei der Geschäftssitz des Verkäufers (§ 269 Abs. 1, 3 BGB).

16

Nach anderer Auffassung (vgl. z. B. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, S. 1576; Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., Rdnr. 12 zu § 269 BGB m.w.N.) soll § 447 BGB im Versandhandel nicht anwendbar sein, da es bei solchen Geschäften typischer Weise die Pflicht des Verkäufers sei, die Ware auf seine Kosten und Gefahr an den Käufer zu übersenden.

17

Das Gericht folgt dieser Auffassung, denn nach § 269 Abs. 1 BGB rechtfertigt die Natur des Schuldverhältnisses im Versandhandel die Annahme des Leistungsortes am Sitz des Käufers, hier also der Klägerin. Der Versandhandel ist dadurch geprägt, dass für den Käufer keine Möglichkeit besteht, die Ware anderweitig zu erlangen und er infolge dessen auf Versand durch den Verkäufer angewiesen ist. Dies zeigt sich im Weiteren auch darin, dass der Verkäufer im Versandhandel die Kosten des Versands regelmäßig dem Käufer auferlegt. Angesichts dessen kann der Verkäufer beim Gattungskauf nicht das seinerseits Erforderliche nach § 243 Abs. 2 BGB allein durch Übergabe an die Transportperson erfüllen; vielmehr tritt Konkretisierung und damit Leistungsbefreiung erst am Leistungs- bzw. Erfüllungsort ein, welcher nach dem o.G. beim Versandhandel Sitz des Käufers ist. Da der Versand hier nach allem eine Hauptpflicht der Beklagten darstellte und damit eine Bringschuld im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB vorlag, war keine Leistungsbefreiung nach § 447 BGB sowie auch keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB eingetreten.

18

Im Hinblick darauf war die Klägerin berechtigt, vom Kaufvertrag nach den eingangs genannten Normen zurückzutreten. Die erforderliche Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB erfolgte im Schreiben vom 19.09.2008. Die Klägerin kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Teilkaufpreises beanspruchen.

19

Die auf die Hauptforderung zugesprochenen Zinsen kann die Klägerin als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB beanspruchen.

20

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.