Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt
Amtsgericht Erfurt Beschluss vom 13.04.2012 – 172 IN 190/12
ECLI:DE:AGERFUR:2012:0413.172IN190.12.0A
Tenor
1. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners wird angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt … bestellt.
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nummer 2, 2. Halbsatz InsO).
3. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer Anordnung nach § 270b InsO wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und einem Antrag auf eine Anordnung nach § 270b InsO ( Schutzschirmverfahren ) gestellt.
Der Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens ist unbegründet. Da der Schuldner mit dem Antrag keine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO vorgelegt hat, war eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung erst nach Einholung eines Gutachtens gem. Beschluss vom 30.03.2012 möglich.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Siemon vom 11.04.2012 steht fest, dass die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren nicht vorliegen. Der Schuldner war zum 31.12.2011 im rechtlichen Sinne überschuldet. Darüber hinaus war der Schuldner bereits zum Ende Januar 2012 zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit dauerte im Februar 2012 fort und ist nach Auslaufen des Moratoriums zum 01.04.2012 erneut gegeben. Die Zahlungsunfähigkeit war zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich durch das Moratorium beseitigt worden. Dabei war zugleich absehbar, dass mit Auslaufen des Moratoriums zum 31.03.2012 die Zahlungsunfähigkeit wieder eintritt.
Soweit das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zahlungsunfähig war, scheidet das Schutzschirmverfahren von vornherein aus. Davon erfasst ist auch die vorliegende Situation des Schuldners, in der die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit allein durch eine Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern aufgeschoben wurde. In jedem Fall war die Zahlungsunfähigkeit mit dem 01.04.2012 erneut gegeben, da nicht alle Gläubiger einer Verlängerung der Stundung ausdrücklich zugestimmt haben.
Fest steht weiterhin, dass der derzeitige Stand der Planung für die angestrebte Sanierung offensichtlich aussichtslos erscheint und nicht hinreichend begründet ist. Allein die von dem Schuldner erwartete Auftragserteilung erscheint in der gegenwärtigen Situation des Unternehmens völlig offen. Die vorliegende Planung zur Sanierung des Unternehmens erlaubt auch keine Prognose darüber, wann vom Schuldner voraussichtlich ein Insolvenzplan vorgelegt werden kann. Es ist dabei nicht absehbar, wann die Sanierungsbemühungen in einen Insolvenzplan münden können. Auch die Abwicklung des Verfahrens auf der Basis eines Insolvenzplanes würde voraussetzen, dass mit den potentiellen Auftraggebern abgeklärt wird, welche Aufträge unter Insolvenzbedingungen überhaupt erteilt werden können.
Eine Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung wird erst im Eröffnungsbeschluss ergehen, § 270 Abs. 1 InsO. Der Schuldner wird bereits jetzt aus den oben genannten Gründen auf Bedenken des Gerichts zur Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 a Abs. 2 InsO hingewiesen. Dabei verfügt der Geschäftsführer des Schuldners nach den Feststellungen im Gutachten über keine hinreichenden Kenntnisse für eine Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren unter der Kontrolle eines vorläufigen Sachwalters. Im Interesse einer möglichen Sanierung des Unternehmens des Schuldners war daher von der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO abzusehen. Aufgrund der geäußerten Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Anordnung der Eigenverwaltung besteht für den Schuldner Gelegenheit den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen, § 270 a Abs. 2 InsO.