Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Erfurt Beschluss vom 20.02.2019 – 46 Ds 123 Js 19125/18

ECLI:DE:AGERFUR:2019:0220.46DS123JS19125.18.00

Orientierungssatz

1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann wegen des völlig unangemessenen Verhaltens einer Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten erforderlich sein.(Rn.2)

2. Dies gilt insbesondere, wenn die Fragen der Verteidigung immer wieder - ohne Grund - beanstandet und mit lautem Ton unterbrochen wurden und es sogar für das Gericht schwierig war, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft entsprechend auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen, da die Lautstärke von deren Äußerungen kaum zu übertönen waren.(Rn.1)

Tenor

Dem Angeklagten … wird gem. § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt … zum Verteidiger bestellt, da dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.

Insbesondere war eine Beiordnung wegen des völlig unangemessenen Verhaltens des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten erforderlich.

Gründe

1

Die Fragen der Verteidigung wurden mit lautem Ton unterbrochen und immer wieder - ohne Grund - beanstandet. Es war sogar für das Gericht schwierig, die Staatsanwaltschaft entsprechend auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen, da die Lautstärke der Äußerungen kaum zu übertönen waren.

2

Dem Angeklagten ist es bei dieser Verfahrenssituation nicht möglich, sich selbst zu verteidigen.