Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Erfurt Beschluss vom 29.12.2020 – 34 F 925/19

ECLI:DE:AGERFUR:2020:1229.34F925.19.00

Orientierungssatz

Einem nationalsozialistischen Elternteil ist grundsätzlich aus Gründen des Kindeswohls nicht die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen. Die nationalsozialistische Gesinnung zielt auf Vernichtung und ist darum nicht kindeswohldienlich. Gleichwohl kommt eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Nazi in Betracht, wenn die Ausübung durch den anderen Elternteil erst recht nicht kindeswohldienlich wäre und trotz nationalsozialistischer Gesinnung die Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge nach §§ 1666 f. BGB nicht vorliegen, weil eine Kindeswohlgefährdung weder vorliegt noch unmittelbar droht.(Rn.29)

Tenor

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ... A..., geboren am ... ... 2008, wird dem Vater allein übertragen.

2. Der Antrag der Mutter wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten werden von der Mutter und dem Vater jeweils hälftig getragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zwischen den Eltern für ihr Kind ... A..., geboren am ... ... 2008 (Betroffener).

2

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern leben seit Herbst 2018 voneinander getrennt. Im April 2019 zog der Vater aus der Ehewohnung in F... aus nach E.... Der Betroffene verblieb bis Ende Juni 2019 bei der Mutter, lebte dann zwei Wochen im Haushalt der Großeltern väterlicherseits und wechselte Mitte Juli 2019 gegen den Willen der Mutter in den väterlichen Haushalt.

3

Die Mutter und der Vater beantragen jeweils die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für den Betroffenen auf sich allein.

4

Mit Beschluss vom 23.08.2019 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen, Bl. 69 der Akte. Die Sachverständige hat am 03.07.2020 das schriftliche Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen, Bl. 152 der Akte. Im Termin am 16.12.2020 wurde das Gutachten erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk verwiesen, Bl. 243 der Akte.

5

Das Gericht hat für den Betroffenen durch Beschluss vom 30.07.2019, Bl. 11 der Akte, einen Verfahrensbeistand bestellt.

6

Das Gericht hat den Betroffenen, den Verfahrensbeistand, die Mutter und den Vater sowie das Jugendamt persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die Vermerke vom 06.08.2019 (Bl. 26 der Akte), 08.08.2019.2019 (Bl. 31 der Akte), 15.08.2019, (Bl. 60 und 64 der Akte) und 16.12.2020 (Bl. 243 der Akte) verwiesen.

II.

7

Das Amtsgericht Erfurt - Familiengericht - ist zuständig. Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Erfurt, § 152 Abs. 2 FamFG.

8

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunktes des Kindes, der entsprechend des Alters des Kindes den Schwerpunkt seiner sozialen und familiären Beziehungen darstellt. Nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und künftig der neue anstelle des bisherigen Aufenthaltsortes Daseinsmittelpunkt sein soll (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 152 FamFG, Rn. 15 mwN). Je nach Alter des Kindes können die inner- und außerfamiliären Aspekte unterschiedlich zu gewichten sein, denn die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts hat aus Sicht des Kindes und unter Berücksichtigung seines gegenüber Erwachsenen beschleunigten Zeitempfindens zu erfolgen. Bei älteren Kindern ab dem Vorschulalter sind stärker auch deren Wille und soziale Beziehungen zu berücksichtigen (ebd., Rn. 16 mwN).

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Vorliegend war zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Vater mit Schriftsatz vom 24.07.2019, zugegangen am 25.07.2020, der Betroffene bereits beim Vater in E... lebte. Der Betroffene stand kurz vor seinem 11. Geburtstag und hatte bereits den festen Willen, bei dem Vater in E... leben zu wollen. Hier besuchte er seit längerer Zeit zweimal wöchentlich einen Sportverein und hatte Freunde gefunden. Damit hat der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit Einzug beim Vater unmittelbar mit Beginn der Sommerferien 2019 in E... begründet, auch wenn sein Lebensmittelpunkt bis zu diesem Zeitpunkt in F... war, wo ein großer Teil der Familie seinerzeit noch lebte, der Betroffene die Schule besuchte und Freunde hatte.

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Dem Antrag des Vaters ist stattzugeben und der Antrag der Mutter ist zurückzuweisen, § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB.

11

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB kann bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern und bisher bestehender gemeinsamer elterlichen Sorge die elterliche Sorge ganz oder teilweise einem Elternteil auf dessen Antrag hin allein übertragen werden, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht.

12

Danach ist dem Vater das Recht zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

13

Die Eltern leben seit Herbst 2018 dauerhaft getrennt. Eine weitere gemeinsame Ausübung des übertragenen Teilbereiches der elterlichen Sorge kommt vorliegend nicht in Betracht. Die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung oder Teilbereiche der elterlichen Verantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und bedarf einer objektiven Kooperations- und Konsensbereitschaft der Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge mit erheblicher Bedeutung (Aufenthalt, Umgang, Kindergarten/Schule, Gesundheit, grds. Erziehungsfragen, Kommunikationsfähigkeit, Bindungstoleranz/-fürsorge). Daran fehlt es vorliegend. Die Eltern sind hochstrittig und können sich über den Aufenthaltsort des Betroffenen nicht einigen. Während die Mutter einen Aufenthalt des Betroffenen in ihrem Haushalt in F... wünscht, besteht der Vater auf einen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Haushalt in E.... Die Eltern sind unfähig, hier eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Daran konnten weder die Gespräche während der gerichtlichen Erörterungstermine noch die Gespräche mit dem Verfahrensbeistand, der Familienberatungsstelle und der Sachverständigen etwas ändern.

14

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater entspricht dem Kindeswohl am besten. Das Wohl des Kindes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird auch im Gesetz nicht näher definiert. Nach § 1666 BGB umfasst er das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes an seine Eltern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, der Kindeswille, die Erziehungsbereitschaft der Eltern und die häuslichen Verhältnisse sowie das soziale Umfeld der Eltern. Vorliegend waren die Bindungen des Kindes und der Kindeswille ausschlaggebend.

15

Der Betroffene hat sowohl zur Mutter und als auch zum Vater feste und tragfähige Beziehungen und Bindungen geknüpft. In Richtung des Vaters besteht aber eine Präferenz. Im Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, heißt es hierzu (Bl. 194 der Akte):

16

... hat zu seinen beiden Eltern feste und tragfähige Beziehungen und Bindungen geknüpft. Im Begutachtungsprozess zeigte sich eine klare Präferenz des Kindes zum Vater.

17

Beide Eltern sind - mit Einschränkungen - in der Lage und bereit, die Erziehung des Betroffenen zu übernehmen und ihn zu fördern. Feststellbare Defizite teilen sich die Eltern. Im Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, heißt es hierzu (Bl. 194 f. der Akte):

18

Die Hochstreitigkeit der Eltern bewirkt, dass es Mutter und Vater schwer fällt die kindlichen Bedürfnisse wahrzunehmen.

...

19

Beide Eltern unterscheiden sich in ihren Erziehungsstilen und ihrem Erziehungsverhalten.

...

20

... arrangiert sich zunehmend mit den verschiedenen Erziehungspersönlichkeiten, die sich prinzipiell gut ergänzen würden.

...

21

Fehlentwicklungen des Kindes werden ... von beiden Eltern bagatellisiert oder aber dem schädlichen Einfluss des anderen Elternteils zugeschrieben.

22

Beide Elternteile bieten dem Betroffenen sichere häusliche Verhältnisse. Im Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, heißt es hierzu (Bl. 195 der Akte):

23

Beide Eltern sind dazu in der Lage, ... Bedürfnisse hinsichtlich der Wohnsituation und der Versorgung zu befriedigen.

24

Auch unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität besteht keine Präferenz zugunsten eines Elternteils, weil ... den Großteil seines bisherigen Lebens mit beiden Elternteilen zusammen gelebt hat.

25

Der Betroffene selbst äußerte wiederholt den Wunsch, dass er im väterlichen Haushalt leben möchte. Sein Wille ist zwar nicht autonom gebildet, jedoch zielgerichtet und stabil und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ausschlaggebend. Kindeswille und Kindeswohl fallen vorliegend nicht auseinander. Im Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, sowie während der Erörterung am 16.12.2020, führte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus:

26

... selbst äußerte in jedem Gespräch den Willen, dass er bei seinem Vater in E... wohnen möchte. Seine Mutter möchte er jedes 2. Wochenende und in den Ferien besuchen. Der Kindeswille wird daher als stabil eingeschätzt. Eine autonome Willensbildung war dem Kind allerdings auf Grund seiner Beteiligung im Trennungsgeschehen nicht möglich. ... ist persönlich von seine Mutter enttäuscht. Er macht sie für das Zerbrechen seiner Herkunftsfamilie verantwortlich. (Bl. 195 der Akte)

27

Es gibt im Fall der Trennung immer eine kontextuelle Evidenz. Das meint, dass kein Kind vom Trennungsgeschehen unbelastet bleibt. Im Fall von ... muss man sogar sagen, dass er durch die Trennung persönlich gekränkt und verletzt wurde. Die nächste Steigerungsform ist die passive Instrumentalisierung. Hierunter ist zu verstehen, dass etwa die Mutter ihren Wunsch hinsichtlich eines Lebens von ... in ihrem Haushalt ... gegenüber kommuniziert und zugleich damit zum Ausdruck bringt, dass sie das Leben des Kindes im väterlichen Haushalt nicht unterstützt. Die dritte Steigerungsform ist schließlich die aktive Instrumentalisierung des Kindes. Dies geschieht dergestalt, dass das Leben im anderen elterlichen Haushalt abgewertet wird. Solches Verhalten zeigten die Eltern zumindest zu Beginn des Verfahrens. Es tritt auch immer wieder in hochstrittigen Situationen auf. Dann wird aktiv Einfluss durch die Eltern auf ... genommen. Vorliegend haben wir es mit allen drei Eskalationsstufen zu tun. Von daher ist der Wille von ... nicht autonom gebildet. Zugleich positioniert sich ... nicht situativ zum jeweiligen Elternteil sondern durchgehend auf Seiten des Vaters. Insofern ist der Wille durchgehend zielgerichtet und stabil. (Bl. 244R der Akte)

28

Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater steht - derzeit und ausnahmsweise - nicht seine nationalsozialistische Gesinnung entgegen.

29

Einem nationalsozialistischen Elternteil ist grundsätzlich aus Gründen des Kindeswohls nicht die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen. Die nationalsozialistische Gesinnung zielt auf Vernichtung und ist darum nicht kindeswohldienlich. Gleichwohl kommt eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Nazi in Betracht, wenn die Ausübung durch den anderen Elternteil erst recht nicht kindeswohldienlich wäre und trotz nationalsozialistischer Gesinnung die Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge nach §§ 1666 f. BGB nicht vorliegen, weil eine Kindeswohlgefährdung weder vorliegt noch unmittelbar droht. Es ist dann hinzunehmen, dass Nazis für ihre Kinder sorgerechtliche Entscheidungen treffen. So liegt es hier.

30

Die nationalsozialistische Gesinnung des Vaters ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Mutter, wonach der Vater am Fuß eine Tätowierung in der Form eines Hakenkreuzes trägt. Dass er diese Tätowierung beseitigt habe oder auf sonstige Weise nicht mehr dem Antisemitismus bzw. Antizionismus, dem Kern des Nationalsozialismus, fröne, wurde vom Vater nicht vorgetragen. Zudem trägt, wie das Gericht selbst sehen konnte, der Vater auf dem Hinterkopf die Tätowierung „Brüder Schweigen“, einem Bekenntnis zu der in den USA in den 80iger Jahren agierenden Terrorgruppe „The Order“, die aus ihrer rassistischen und antisemitischen Überzeugung heraus den Radiomoderator Alan Berg ermordete und Attentate auf Synagogen und Juden plante, um die vermeintliche Vorherrschaft einer „weiß-arischen Rasse“ zu sichern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/The_Order_(Gruppe)).

31

Auch die Mutter ist nach der Überzeugung des Gerichts nationalsozialistisch gesinnt. So erklärt die Mutter mit Blick auf den Vater, dass sie in keiner Weise politische Einstellungen oder sonstige Meinungen angreifen wolle (Bl. 44 der Akte). Neutralität oder Passivität gibt es aber gegenüber einer Vernichtungsideologie nicht und ist im Fall des Nationalsozialismus eine Parteinahme. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter betont, den Betroffenen etwa vor der Beeinflussung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen behüten zu wollen (Bl. 44 der Akte). Solche Erklärungen der Mutter sind nicht glaubhaft. Sie selbst besuchte etwa 2018 zweimal das rechtsextreme Festival „Schild & Schwert“ in O..., wobei sie einmal ein T-Shirt mit der Aufschrift der rechtsterroristischen und verbotenen Vereinigung Blood and Honour trug. Im gleichen Jahr nahm sie auch an einem rechtsextremen Festival in T... teil (...).

32

Einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Mutter, weil der Vater Nationalsozialist ist, steht damit, neben der Bindungspräferenz des Betroffenen zum Vater und dem Kindeswillen, die nationalsozialistische Gesinnung der Mutter entgegen.

33

Dem Vater war, trotz seiner Vernichtungsideologie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Die Voraussetzungen eines Eingriffs in die elterliche Sorge nach §§ 1666 f. BGB liegen (noch) nicht vor. Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Kindeswohlgefährdung aufgrund neonazistischer Erziehung kommt in Betracht, wenn es zu körperlicher Gewalt an dem Kind und zwischen den Eltern kommt, es wenig bis keinen Platz für individuelle Explorationsbedürfnisse und die Entwicklung eigener Interessen und Verhaltensweisen des Kindes gibt, ein Mangel an Zuwendung besteht und persönliche Eltern-Kind-Bindungen vernachlässigt werden, das Bedürfnis nach Zugehörigkeit (mit der Außenwelt) unbefriedigt bleibt, eine zur Außenwelt hin wenig beziehungsfähige Persönlichkeit ausgebildet wird, neonazistische Ideologie indoktriniert wird, durchgehende Feindbildproduktion und Desinformation nach innen und außen zu einem grundsätzlichen Misstrauen, paranoider Angst und einer verzerrten oder reduzierten Wahrnehmung bis hin zum Wirklichkeitsverlust führt, Druck von den Eltern zu einer ständigen Anspannung und Loyalitätskonflikten (gegenüber Dritten, der Schule etc.) führt, die Eltern Opfer von Racheakten ehemaliger Weggefährten werden, sich ein Elternteil vom Neonazismus distanziert und der andere Elternteil deswegen Rache üben will, es aufgrund neonazistischer Ideologie eine mangelnde Gesundheitsfürsorge gibt und notwendige Heilmaßnahmen verhindert werden oder es keine angemessene Kleidung und/oder Ernährung gibt (vgl. Fachstelle Rechtsextremismus und Familie, Funktionalisierte Kinder. Kindeswohlgefährdung in Neonazifamilien - eine Hilfestellung für Fachkräfte in den Bereichen Recht und (Sozial-)Pädagogik, Bremen 2020, abrufbar unter https://rechtsextremismus-und-familie.de/materialien/rechtsextreme-erziehung-31.html).

34

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt - bisher - keine Kindeswohlgefährdung vor. Der Betroffene erlebt an sich selbst durch den Vater keine Gewalt. Mit der Trennung der Eltern findet auch keine körperliche Gewalt zwischen den Eltern mehr statt, welche der Betroffene miterleben müsste. Einem Mangel an Zuwendung oder einer Vernachlässigung durch den Vater ist der Betroffene nicht ausgesetzt. Anhaltspunkte, wonach der Vater den Betroffenen nationalsozialistisch indoktriniert, liegen nicht vor, auch wenn eine solche Beeinflussung seitens des Vaters, aber auch der Mutter, naheliegt. In einem Loyalitätskonflikt befindet sich der Betroffene zwar, jedoch nicht gegenüber Dritten aufgrund der ideologischen Ausrichtung des Vaters (oder der Mutter), sondern aufgrund des elterlichen Konflikts. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine drohende oder gegenwärtige Kindeswohlgefährdung vor.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ursachen der Auseinandersetzung einem Elternteil allein zuzuschreiben sind. Insofern ist es angemessen, eine entsprechende Teilung der Kosten vorzunehmen.

36

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.