Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt
Amtsgericht Erfurt Urteil vom 03.02.2021 – 5 C 29/20
ECLI:DE:AGERFUR:2021:0203.5C29.20.00
Orientierungssatz
1. Ein lediglich als Vertreter auftretender Lieferant von Umwälzpumpen ist für Gewährleistungsansprüche nicht passivlegitimiert. Eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit dem Hinweis auf das Vertretungsverhältnis stellt sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrags dar.(Rn.17)
2. Durch die Entgegennahme der Lieferung und unbeanstandete Bezahlung der Ware wird die Annahme eines modifizierten Angebots erklärt.(Rn.21)
3. Vorgedruckte Klauseln über die Bestimmung des Vertragsschlusses stellen keine nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Aufwendungs- bzw. Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von drei Umwälzpumpen für das Bauvorhaben „ C... in B....
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.06.2015 bestellte die Klägerin bei der Beklagten drei Umwälzpumpen der Firma D... für das vorbezeichnete Bauvorhaben. Der Bestellschein enthält u. a. einen vorgedruckten Hinweis darauf, dass anderweitige Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Bestellung wird auf Anlg. K4 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter dem gleichen Datum die Bestätigung des Auftrags (Anlg. B4; Bl. 80 d. A.). Die Auftragsbestätigung enthält folgenden über der Bestellung kleingedruckten Hinweis:
„Nachfolgende Leistung erfolgt im Namen und für Rechnung der B... GmbH & Co. KG, ... W... … Die Lieferung erfolgt unter Zugrundelegung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“.
Die Inrechnungstellung erfolgte unter dem 16.06.2015 (Anlg. B1 und B2; Bl. 53 ff. d. A.), wobei die Rechnungen jeweils eine gleichlautende Mitteilung zur Leistung in fremdem Namen und für fremde Rechnung enthielten.
Die Klägerin installierte die an sie gelieferten Umwälzpumpen in der Folge bei der o. a. Kindertagesstätte. Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte mit Schreiben vom 30.05.2016 gegenüber der Herstellerfirma an, dass am 26.05.2016 eine der gelieferten Pumpen einen Defekt gemeldet habe und infolge dessen nicht mehr funktionstüchtig sei. Die Pumpe wurde in der Folge von Mitarbeitern der Klägerin ausgebaut und zur Beklagten verbracht, welche ihr eine neue Pumpe überließ und eine Retourengutschrift über den Preis ausstellte. Die ersatzweise gelieferte Pumpe wurde in der Tagesstätte wieder eingebaut. Am 14.11.2016 und 04.05.2017 fielen weitere von der Klägerin installierte Pumpen vollständig aus. Auch insoweit wurden Ersatzpumpen über die Beklagte geliefert und Retourengutschriften erteilt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei wirksam vertraglich verpflichtet worden, da anderweitige Geschäftsbedingungen durch den auf ihrem Bestellschein abgedruckten Hinweis ausgeschlossen worden seien.
Im Weiteren behauptet sie, aufgrund der defekten Pumpe sei im Mai 2016 ein Havariefall an der Fußbodenheizung in der Kindertagesstätte aufgetreten. Dieser Mangel sei unverzüglich auch der Beklagten gegenüber angezeigt worden. Die Beklagte habe bei Aushändigung der Pumpen mitgeteilt, dass jeweils ein grundsätzlicher Elektronikdefekt zugrunde gelegen habe.
Zur Schadensbehebung und Neuinstallation seien die gemäß Schriftsatz vom 14.07.2020 (dort S. 3, Bl. 23 d. A.) aufgeführten Arbeitsstunden und Aufwendungen angefallen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, 1.338,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 15.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie meint, dass nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens allein die B... GmbH & Co. KG in W... passivlegitimiert sein. Im Übrigen hafte sie nicht auf Schadensersatz, da weder sie noch die ihrer Auffassung nach vertraglich verpflichtete B... GmbH & Co. KG in W... zum Zeitpunkt des Verkaufs der Pumpen Kenntnis von einer behaupteten Mangelhaftigkeit gehabt hätten.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.
Die Beklagte ist nämlich nicht passivlegitimiert. Gewährleistungsansprüche sind mangels Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht darstellbar.
Ein Vertrag ist vielmehr zwischen der Klägerin und der B... GmbH & Co. KG, W...“ zustande gekommen. Nur in diesem Vertragsverhältnis können dementsprechend Aufwendungs- und / oder Schadensersatzansprüche von der Klägerin geltend gemacht werden.
Im Einzelnen: Die Bestellung der Klägerin vom 15.06.2015 stellt lediglich den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages i. S. des § 145 Abs. 1 BGB dar. Erst dessen Annahme durch die von der Beklagten übersandte Auftragsbestätigung konnte den Vertragsschluss nach Maßgabe der §§ 147 ff. BGB herbeiführen.
Dies zugrunde gelegt ist im Weiteren auszuführen, dass die von der Beklagten übermittelte Auftragsbestätigung den ausdrücklichen im Tatbestand zitierten Hinweis darauf enthielt, dass sie lediglich im Namen und für Rechnung der „B...GmbH & Co. KG, W...“ tätig werde, mithin lediglich als Vertreterin i. S. der §§ 164 ff. BGB und nicht mit eigenem vertraglichem Verpflichtungswillen auftrete. Hierbei handelt es sich rechtlich um eine Annahme unter Abänderungen, welche nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages einzuordnen war.
In der Folge nahm die Klägerin die Umwälzpumpen entgegen und installierte diese in dem Bauvorhaben. Durch Entgegennahme der Lieferung und unbeanstandete Bezahlung von Waren hat die Klägerin konkludent die Annahme dieses modifizierten Angebots erklärt (vgl. hierzu statt vieler BGHZ Bd. 18, S. 212; BGH NJW 1995, S. 1671; Palandt, 79. Aufl., Rn. 3 zu § 150 BGB). Dies musste der Klägerin bei Erhalt und Lektüre der Auftragsbestätigung o. w. deutlich werden.
Die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind hingegen - anders als beklagtenseits vorgebracht - nicht darstellbar, da dem Akteninhalt nichts dafür zu entnehmen ist, dass zwischen den Parteien vor Übersendung der Auftragsbestätigung bereits im Wesentlichen mündlich eine - lediglich noch zu präzisierende - Einigung erzielt worden ist (vgl. hierzu Staudinger / Bork (2020) Rn. 6 zu § 146 BGB). Aus den o. a. Gründen bedarf es eines Rückgriffs hierauf zur Begründung des Vertragsschlusses mit der „B... GmbH & Co. KG, W...“ aber ohnehin nicht.
Dem danach unter Abänderungen zustande gekommenen Vertrag steht schließlich auch nicht die auf dem Bestellschein der Klägerin abgedruckte Ausschlussklausel anderweitiger AGB entgegen.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der abgedruckten Mitteilung der Beklagten über ihr Auftreten als bloße Vertreterin für die B... GmbH & Co. KG in W... nicht um eine nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilende allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Nach allgemeiner Ansicht stellen Klauseln über den Vertragsschluss selbst keine Geschäftsbedingungen dar, denn gemäß § 305 Abs. 1 BGB kommen insofern nur Vertragsbestimmungen in Betracht, d. h. Bestimmungen, die den Inhalt eines Vertrages gestalten sollen. Hier geht es jedoch nicht um die Bestimmung des Vertragsinhalts, sondern um den Vertragsschluss an sich. Der Abschlusstatbestand hat von Haus aus individuellen Charakter, selbst wenn er in Teilen der Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt (BGH NJW 2002, S. 363; KG NJW 1981, S. 2822; Palandt, 79. Aufl., Rn. 6 zu § 305 BGB; Staudinger/Mäsch (2019) Rn. 7 zu § 305 BGB). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung - wie vorliegend - auch für die Bestimmung des Vertragspartners (vgl. BGH NJW 1985, S. 1394 m.w.N.).
Dem gesamten Akteninhalt und insbesondere dem Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.2020 bzw. 13.01.2021 lässt sich im Weiteren kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Beklagte darüber hinaus eine Eigenhaftung zum Schadenersatz träfe, weil sie entweder aufgrund irreführender Angaben den Rechtsschein gesetzt hätte, Vertragspartner zu sein oder aber besonderes Vertrauen bei der Vertragsanbahnung in Anspruch genommen hätte (§§ 311 Abs. 2 und 3, 280 f. BGB).
Hierzu ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist ein von der Beklagten gesetzter Rechtsschein, Vertragspartner zu werden, bereits deswegen nicht begründbar, weil der Hinweis in der Auftragsbestätigung (und den Rechnungen, soweit vor Lieferung erteilt) unmissverständlich war. Zudem war der maßgebliche Hinweis zwar in etwas kleinerer Schrift abgedruckt, aber nicht an versteckter Stelle, sondern auf der Blattmitte, und bei bereits erster Lektüre o. w. wahrnehmbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Klägerin im kaufmännischen Verkehr auftritt (vgl. § 6 Abs. 1 HGB). Insoweit musste von ihr unter Beachtung der besonderen Kenntnisse und nach § 347 Abs. 1 HGB erhöhten Sorgfaltspflichten des Kaufmanns im Rechtsverkehr gefordert werden, dass eingehende Schriftstücke kontrolliert werden und dementsprechend die Auftragsbestätigung vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen wird (vgl. Heymann, HGB, 2. Aufl., § 347, Rn. 27 zu § 347 HGB und bereits RGZ Bd. 54, 182). Die Nichtbeachtung musste demgemäß zu Lasten der Klägerin bzw. der für sie Handelnden gehen.
Im Weiteren ist auch die für eine Eigenhaftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2 BGB erforderliche Inanspruchnahme besonderen Vertrauens hier nicht einschlägig. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beklagte als Sachwalter der Interessen der Klägerin als potenziellem Vertragspartner aufgetreten wäre. Die Beklagte müsste dabei durch ihr Auftreten im Hinblick auf besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit den Eindruck vermittelt haben, sie wolle eine persönliche Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernehmen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2016, S. 169; OLG Düsseldorf BauR 2016, S. 2090; w. N. bei Staudinger / Feldmann (2018) Rn. 189 zu § 311 BGB). Auch hierfür lässt sich dem vorgetragenen Sachverhalt ein über die bloße Übersendung der Auftragsbestätigung hinausgehender Anhaltspunkt nicht entnehmen.
Im Übrigen zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beklagte die für einen Schadenersatz erforderlichen Verschuldensumstände auch nach mündlicher Verhandlung nicht dargelegt hat.
Prozessuale Nebenentscheidungen:
– § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten),