Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Erfurt Urteil vom 28.05.2024 – 5 C 1338/24

ECLI:DE:AGERFUR:2024:0528.5C1338.24.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand (§ 313a ZPO)

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gegen die Beklagte.

4

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (sogen. Leistungskondiktion) scheitert bereits aus Rechtsgründen, denn die Beklagte ist nicht bereichert. Die Zahlung des Klägers an das Abschleppunternehmen stellt keinesfalls eine solche zugunsten der Beklagten, sondern ausschließlich eine gegenüber dem Autohaus vorgenommene bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung dar (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020, Az.: 8 U 2/17 mwN). Auch eine sogen. Rückgriffskondiktion wegen einer Leistung auf fremde Schuld nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 267 Abs. 1 BGB (vgl. z. B. BGHZ 113, S. 62) scheidet ebenfalls aus, da der Kläger wie ausgeführt auf eigene Verbindlichkeit geleistet hat.

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Im Weiteren ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 858 Abs. 1 BGB jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht darstellbar, denn der Beklagten wäre kein widerrechtliches Verhalten i. S. des § 858 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, wozu wie folgt auszuführen ist:

6

Bereits aus den vom Kläger selber vorgelegten Fotos ergibt sich eindeutig und nicht bezweifelbar, dass sein Fahrzeug deutlich über die optische und bauliche Begrenzung der Parkfläche hinaus ragte und zum Teil auf der Fahrbahn abgestellt war. Insbesondere befand sich das linke hintere Rad vollständig bereits im Bereich der Fahrbahn, dies trotz offensichtlicher Erkennbarkeit des parallelen Schienenverlaufs. Dem Kläger ist insoweit ein besonders nachlässiges Parkverhalten vorzuwerfen. Kein vernünftiger und verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer hätte in der konkreten Situation anstelle des Klägers seinen Pkw in diesem unverkennbar auch von der Straßenbahn genutzten Fahrweg derart unbedacht geparkt, dass das Kfz - über die gesamte (Hinter-)Reifenbreite hinaus - auch mit dem Seitenprofil (sowie zusätzlich dem Außenspiegel) deutlich über den abgegrenzten Parkbereich in den Fahrweg hineinragt.

7

Das nachfolgend Aufgeführte und beklagtenseits bestrittene Vorbringen des Klägers kann insoweit ebenfalls aus Rechtsgründen dahin gestellt bleiben:

8

- Hatte kurz nach Abstellen des klägerischen Pkw eine Straßenbahn die Örtlichkeit passiert? (wobei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, ob dies insbesondere verzögerungsfrei und ohne weitere Umstände der Fall war).

9

- Hätte die aufgehaltene Straßenbahn tatsächlich kollisionsfrei passieren können? Gegen letzteres spricht bereits tatsächlich eine Vermutung, und zwar nicht nur aufgrund der in Augenschein genommenen Fotos, sondern darüber hinaus auch aufgrund einer bei der hier erforderlichen Kurvenfahrt zwangsläufig auftretenden Schwankungen und Neigungen der Straßenbahn (im Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2025 wird u. a. auf die „Hüllkurve“ verwiesen; vgl. im Übrigen die als Anlg. vorgelegten nachvollziehbaren technischen Zeichnungen).

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Auf all dies kommt es wie oben ausgeführt jedoch überhaupt nicht an, denn: Es entspricht unbestrittener Auffassung in der Instanzrechtsprechung, welche auch das hier zur Entscheidung berufenen Gericht vertritt, dass allein maßgeblich die aus Sicht des betroffenen Straßenbahnführers - ex-ante - vorzunehmende Prüfung ist.

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Die in der konkreten Verkehrssituation zu treffende Entscheidung, ob der außerhalb der vorgeschriebenen Parkfläche abgestellte Pkw des Klägers abgeschleppt werden musste, hängt dementsprechend gerade nicht vom Nachweis einer tatsächlichen Beschädigung im Falle des Weiterfahrens der Straßenbahn ab, sondern allein von der Beurteilung der Frage, ob dem Straßenbahnführer in der damaligen Situation das Weiterfahren mit dem Risiko einer möglichen Beschädigung zugemutet werden konnte. Dies war hier keinesfalls mehr der Fall, da es nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger das Fahrzeug deutlich über den Parkflächenbereich mit der gesamten Breite des Hinterrades und dem noch deutlich darüber hinausragenden Seitenprofil in die Fahrbahn abgeparkt hatte (s. o.).

12

Insoweit ist § 12 Abs. 5 S. 4 StVO als lex specialis heranzuziehen (entgegen beklagtenseits vertretener Ansicht betrifft § 2 Abs. 3 StVO  den fließenden Verkehr). Diese Norm bringt zum Ausdruck, dass der öffentliche Personennahverkehr zur Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung / Behinderung, insbesondere im Interesse der Fahrplaneinhaltung und verlässlichen Beförderung von Passagieren absoluten Vorrang genießt.

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Bereits das - wie hier unter Bezugnahme auf die Fotos und den weiteren Akteninhalt - in jedem Fall gebotene Abbremsen und Aussteigen zwecks Kontrolle und die zwingend nötige „Schleichfahrt“ ist unzumutbar; allein von daher war der Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 5 StVO und damit die Einleitung des Abschleppvorgangs gerechtfertigt (s. zu vergleichbarer Konstellation u.a.: VG Leipzig, Urteil vom 23.10.2024; Az.: 1 K 1562/23; VG München, Urteil vom 13.01.2010; Az.: M 7 K 09.4218; VG Berlin, NJW 2008, S. 870).

14

Es wird nicht ernsthaft vorgetragen werden können, dass ein objektiver Dritter in der Situation des Straßenbahnführers diese räumlich äußerst beengte Situation einfach ignoriert hätte und mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren werde. Dies wäre deswegen in besonderem Maße pflichtwidrig gewesen, weil sich die Beklagte und deren Fahrer im Falle des nicht unwahrscheinlichen Anstoßes etwaigen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt hätten. Schon im Interesse der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten war der Straßenbahnführer vielmehr gehalten, zu stoppen und die Situation eingehend zu prüfen.

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Zu bedenken bleibt weiterhin, dass angesichts der Parksituation nicht nur die hier zum Anhalt gezwungene Bahn, sondern die im Zeittakt nachfolgenden Bahnen in gleicher Weise betroffen gewesen wären (der Kläger stellte das Auto am Vorfallstag gegen 19:00 Uhr dort ab und kehrte nach eigenem Vorbringen erst um 22:00 Uhr zurück).

16

Da die mithin nicht nur abstrakte Gefahrensituation zu den o. a. Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs geführt hat, war der eingeleitete Abschleppvorgang wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 4 S. 5 StVO erforderlich sowie verhältnismäßig, eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB nach allem in keiner Weise darstellbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 4 ZPO.