Rechtsprechung / Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Erfurt Beschluss vom 07.11.2024 – 33 F 747/24

ECLI:DE:AGERFUR:2024:1107.33F747.24.00

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. März 2025, 1 UF 422/24, Beschluss

Tenor

1. Die mit Beschluss vom 30.6.2024 getroffene Regelung zur Übertragung von Teilen des Sorgerechtes wird im Ergebnis mündlicher Verhandlung wie folgt aufrecht erhalten:

Der Kindesmutter wird für das Kind A... (Vorname), geb. am __.__.2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung behördlicher Angelegenheiten insb. die Antragstellung auf Ausstellung der Geburtsurkunde zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

2. Die Gerichtskosten haben die Mutter und der Vater jeweils zur Hälfte zu tragen.

Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Mutter und der Vater jeweils selbst zu tragen. Das am Verfahren beteiligte Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4000,-€ festgesetzt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Erfurt - Familiengericht - hat auf Antrag der Kindesmutter mit Beschluss vom 30.06.2024 - wegen der Dringlichkeit zunächst ohne mündliche Verhandlung - der Mutter Teile des elterlichen Sorgerechtes, hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Reglung behördlicher Angelegenheiten, insbesondere die Antragstellung auf Ausstellung der Geburtsurkunde zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

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Auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung vom 30.06.2024 wird zunächst verwiesen.

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Seitens des Kindesvaters wurde nachfolgend mit Schriftsatz vom 28.09.2024 Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG gestellt und schriftsätzlich umfassend zum Sachverhalt und hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vorgetragen. Auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten wird Bezug genommen.

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Seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde ebenfalls umfassend im Schriftsatz vom 21.10.2024 Stellung genommen.

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Die verfahrensbeteiligten Eltern wurden im Termin vom 05.11.2024 jeweils persönlich angehört. Das Jugendamt der Landeshauptstadt Erfurt hat im Rahmen des Termins zu Protokoll des Gerichtes Stellung genommen.

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Von einer persönlichen Anhörung des Kindes war gemäß § 159 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 abzusehen, da von einem 4 1/2 Monate alten Säugling noch keine eigenständige Willensäußerung erwartbar ist.

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Im Ergebnis sieht das Amtsgericht - Familiengericht - weiterhin die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der teilweisen Übertragung der Sorgerechtsverantwortung auf die Mutter als gegeben an.

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Hierzu ist festzustellen, dass sich die Eltern unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, für das sie aufgrund der von ihnen eingegangenen Ehe ein gemeinsames Sorgerecht ausüben, nach derzeitiger Einschätzung endgültig voneinander getrennt haben. Der fortbestehende Trennungsentschluss beider Elternteile wurde im Rahmen der persönlichen Anhörung auch nochmals eindeutig erklärt.

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Mithin liegt die grundlegende Voraussetzung der Übertragung des elterlichen Sorgerechtes bzw. Teilen hiervon auf einen Elternteil gemäß § 1671 BGB bei entsprechender Antragstellung weiterhin vor.

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Bis in die jüngste Vergangenheit bestanden auch nicht unerhebliche Verständigungs- und Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern im Hinblick auf wichtige, für das Kind zur Entscheidung anstehende Fragen, die zwingend ein Zusammenwirken der Eltern voraussetzen, vor.

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Dies bezog sich zunächst unmittelbar nach der Geburt auch auf die Namensgebung für das Kind, so dass diesbezüglich ein weiteres familiengerichtliches Verfahren (Amtsgericht Erfurt – Familiengericht - Az. 33 F 818/24) erforderlich war.

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Insbesondere die Situation, dass der Kindesvater infolge der Trennung der Eltern bereits Mitte Juli 2024 Deutschland verlassen und wieder in den Vereinigten Staaten von Amerika seinen dauerhaften Aufenthalt begründet hatte, führte zu Problemen vor allem bei der Klärung sämtlicher behördlicher Fragen, vor allem im Hinblick auf Krankenversicherung und Beantragung der für das Kind zu gewährenden sozialen Leistungen. Hier war ein abgestimmtes und einvernehmliches Vorgehen beider Elternteile nicht herbeizuführen, so dass für diese essentiellen Fragen erhebliche Verzögerungen entstanden sind.

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Das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nunmehr zur Kenntnis, dass den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters zufolge und unter Berücksichtigung des von ihm selbst in der Anhörung vorgetragenen nicht die Absicht bestand und besteht, eine Trennung des Kindes von seiner Mutter herbeizuführen, sondern stets einvernehmliche Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltes und des künftigen Lebensmittelpunktes des gemeinsamen Kindes, dies auch unter Beachtung der Trennung der Eltern, herbeizuführen.

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Nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist auch für das Gericht der Wunsch des Vaters auf einen möglichst umfassenden Kontakt zu seinem Kind und einer Beteiligung an der Erziehung und Betreuung des Kindes, dies offensichtlich auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Glaubensbekenntnisses der Eltern.

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Das Gericht hofft, dass der aktuelle zeitlich längere Aufenthalt des Vaters in E... zur Folge haben wird, dass eine gewisse Wiederannäherung der Eltern - ausschließlich in der verantwortungsbewußten Wahrnahme ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Sohn - über einen hier regelmäßig möglichen, direkten und persönlichen Kontakt und Umgang möglich sein wird, so dass in der Vergangenheit entstandene Missverständnisse und Irritationen beiderseits ausgeräumt werden können.

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Dennoch sieht es das Gericht als notwendig an, die teilweise Übertragung der Sorgerechtsverantwortung auf die Mutter aufrecht zu erhalten. Dies geschieht vorrangig um das Vertrauen und die Sicherheit für die Mutter in den stabilen Fortbestand der in den ersten Lebensmonaten des Kindes notwendigen engeren Kontakte zur Mutter zu sichern. Die unmittelbar nach der Geburt bestehende Bindung an die Mutter ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese ihr Kind noch stillt, in besonderem Maße gegeben. Aktuell würde daher eine auch nur kurzzeitige Trennung des Kindes von seiner Mutter kindeswohlgefährdenden Charakter haben.

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Das Gericht sieht letztlich auch die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, in einem späteren Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht zu prüfen, ob ein gemeinsames elterliches Sorgerecht sodann wieder herstellbar sein wird.

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Empfehlenswert wäre ein solches Verfahren ggf. in zeitlichem Zusammenhang mit dem bereits jetzt angekündigten Antrag auf Ehescheidung, möglichst unter Einbeziehung der auch im aktuellen Verfahren tätig gewordenen anwaltlichen Vertretern der Eltern, die sich aus Sicht des Gerichtes durch ihre Kompetenz und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der beteiligten Eltern ausgezeichnet haben.

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Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus den §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG.

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Ein Abweichen vom Regelwert sieht das Gericht nur bei außergewöhnlich einfach oder aufwendig gelagerten Einzelfällen als gerechtfertigt an. Ein besonders aufwendiger Fall liegt  aus Sicht des Gerichtes hier insbesondere unter Beachtung des Umfangs der Sache und der internationalen Bezüge vor, so dass eine angemessene Erhöhung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 81 FamFG.

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Da über eine Frage der gemeinsamen Verantwortung der am Verfahren beteiligten Eltern, die sich aus der Elternschaft und ihrer Verantwortung ihrem Kind bzw. ihren Kindern gegenüber ergibt, zu entscheiden war, ist es aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, die Entscheidung über die Kosten nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen des Verfahrens zu treffen.

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Das anzuwendende Ermessen des Gerichts führt im Regelfall dazu, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen von den am Verfahren beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Die ihnen entstehenden außergerichtlichen Kosten (insbesondere ggf. entstandene Kosten der anwaltlichen Vertretung) haben die am Verfahren beteiligten Eltern jeweils selbst zu tragen.

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Gem. § 81 Abs. 3 FamFG können einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.