Rechtsprechung / Amtsgericht Eschwege

Amtsgericht Eschwege Beschluss vom 01.08.2019 – DU-580-2

Tenor

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung (Kassenzeichen: ...21) vom 20.05.2019 abgeändert. Es werden keine Gebühren angesetzt und der Grundbuchauszug kostenfrei erteilt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 15.05.2019 beantragte der Betreuer der Grundstückseigentümerin einen Grundbuchauszug für das Grundstück K 1 in ... Bad ... beim Amtsgericht Eschwege. Er legte zudem dar, dass die betroffene Grundstückseigentümerin in ein vollstationäres Pflegeverhältnis aufgenommen werde und zur Kostendeckung die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich sein wird. Gleichzeitig wies der Betreuer auf Kostenfreiheit für die Erteilung des Grundbuchauszuges hin. Den bisherigen Schriftverkehr mit dem Sozialamt des Werra-Meißner-Kreises, sowie den eigentlichen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe fügte der Betreuer bei.

Mit Schreiben vom 20.05.2019 wurde dem Betreuer der beantrage Grundbuchauszug übersandt und hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,00 € per Kostenrechnung erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass keine Kostenfreiheit bestünde, da die Voraussetzungen des § 64 SGB X nicht vorliegen würden, da die Erteilung einer Grundbuchabschrift an sich kein Geschäft oder Verhandlung, die zur Erbringung einer Sozialleistung notwendig ist, darstelle. Bei Vorlage eines Schreibens des Sozialamtes, in dem explizit um Einreichung eines Grundbuchauszuges gebeten wird, würde ein kostenfreier Auszug erstellt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 28.05.2019. Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X vorliegen würden. Wesentlicher Bestandteil der Anspruchsprüfung durch das Sozialamt sei die Bedürftigkeitsprüfung, welche in Form der Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie des sozialhilferechtlichen Bedarfs erfolgen würde. Die Antragsunterlagen seien zur Akte gereicht. Dort seien entsprechende Angaben abgefragt und die Beifügung entsprechender Nachweise gefordert. Außerdem wird eine E-Mail des Sozialamtes vom 24.05.2019 beigefügt, welche zum Inhalt hat, dass die dortige Mitarbeiterin ausgeführt hat, dass grundsätzlich zur Vermögensprüfung ein aktueller Grundbuchauszug benötigt würde.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen und der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2019 nahm die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel Stellung.

Diese führte aus, dass der Kostenansatz vom 20.05.2019 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sei. Es sei nicht zwingend erforderlich, einen Grundbuchauszug zum vorhandenen Grundeigentum vorzulegen. Die entsprechenden Angaben könnten auch, nach erfolgter kostenfreier Grundbucheinsicht, durch den Betreuer schriftlich erteilt werden. Außerdem stelle ein Grundbuchauszug keinen Nachweis dafür dar, dass nicht weiteres Grundvermögen vorhanden sei.

Nach Übersendung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel nahm der Rechtsmittelführer erneut Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich die Mitwirkungspflichten des Antragstellers unmittelbar aus dem Gesetz ergeben würden, §§ 60 ff. SGB I. Ferner sei im Antragsformular die Beifügung von Beweismitteln explizit gefordert. Weiterhin gäbe es eine Bestätigung des Sozialamtes über die grundsätzliche Erforderlichkeit der Vorlage eines Grundbuchauszuges.

Mit Beschluss vom 17.07.2019 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschwege die Erinnerung zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung einer Grundbuchabschrift kein Geschäft oder eine Verhandlung zur Erbringung einer Sozialleistung im Sinne der Vorschrift des § 64 SGB X darstelle. Soweit auf dem Vordruck zur Beantragung auf Gewährung von Sozialhilfe das Vermögen der betroffenen Eigentümerin zu verzeichnen sei, sei es nicht zwingend erforderlich, dass ein Grundbuchauszug vorgelegt werde. Dieser diene lediglich dem erleichterten Nachweis. Es könne ebenso eine Anlage beigefügt werden, aus welcher sich der verzeichnete Grundbesitz sowie die Eigentumsverhältnisse ergeben würden. Das beigefügte Schreiben des Sozialamtes vom 24.05.2019 besage zwar das ein Grundbuchauszug benötigt werde, nicht aber, dass dieser vom Betreuer vorzulegen sei. Insofern könne der Sozialhilfeträger selbst einen Grundbuchauszug beantragen. Der Betreuer könne im Weiteren das Vermögensverzeichnis bei Einrichtung der Betreuung erneut nutzen. Die Gebührenbefreiung des § 64 Abs. 2 SGB X sei weit auszulegen. Dies könne allerdings nicht soweit führen, dass diese lediglich für eine „erleichternde“ Tätigkeit eines Berufsbetreuers genutzt würde.

Hiergegen legte der Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 22.07.2019 Beschwerde ein. Die Begründung der Beschwerde ist mit der Begründung in den Schreiben vom 28.05.2019 und 16.07.2019 im entscheidungserheblichen Teil identisch. Insoweit wird auf diese Schreiben Bezug genommen.

Dem erneut eingelegten Rechtsmittel hat die Rechtspflegerin aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

II.

Das eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und statthaft. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17.07.2019 statthaft ist. Das Gericht hat das Schreiben vom 22.07.2019 dahingehend ausgelegt und versteht dieses als (weitere) Erinnerung.

Demnach gilt das Folgende:

Nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt, also mindestens 200,01 € beträgt. Dies ist der Fall, wenn der Beschluss den Beschwerdeführer mindestens um diesen Betrag beschwert und der Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Beschwer verlangt. Der hiesige Beschluss belastet den Rechtsmittelführer nur um 10,00 €, wobei sich dieser Wert an der Gerichtskostenrechnung orientiert.

Hat der Rechtspfleger allerdings in einer ihm übertragenen Aufgabe über eine Erinnerung entschieden und liegt der Beschwerdewert nicht über 200,00 €, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft (vgl. BVerfG NJW 2000, 1709). Sie ist binnen zwei Wochen einzulegen. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, bei Nichtabhilfe entscheidet der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört, abschließend.

Die Erinnerung ist begründet.

Gemäß § 64 Abs. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei.

Abs. 2 S. 1 stellt allgemein Geschäfte und Verhandlungen wegen einer Sozialleistung – auch außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens – kostenfrei. Die Regelung gilt sowohl im Verhältnis von Bürger und Verwaltung als auch zwischen Behörden. Geschäfte sind die Amtsgeschäfte, das heißt die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Gesetze verbunden ist, also auch die Nebentätigkeiten und sonstigen Verrichtungen. Der Begriff ist weit auszulegen, ebenso der Begriff der Verhandlungen, z.B.: mündliche Erörterungen (vgl. v. Wulffen/Schütze/Roos, 8. Aufl. 2014, SGB X § 64 Rn. 9).

Die Befreiung nach Abs. 2 S. 1 und 2 betrifft auch die Kosten für das Tätigwerden von Behörden, die nicht dem SGB X unterliegen (Littmann in Hauck/Noftz SGB X § 64 Rn. 12; Roos in von Wulffen/Schütze SGB X § 64 Rn. 6). Kostenfreiheit besteht sowohl hinsichtlich der Gebühren als auch der Auslagen. Geschäfte und Verhandlungen sind alle Amtsgeschäfte, die bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB anfallen (Roos in von Wulffen/Schütze SGB X § 64 Rn. 9), nicht nur die Tätigkeit in einem förmlichen Verwaltungsverfahren. Die Regelung betrifft auch solche Geschäfte oder Verhandlungen, die vom Betroffenen veranlasst worden sind.

Die Kostenfreiheit nach Abs. 2 ist begrenzt auf Kosten der Geschäfte und Verhandlungen, die bei der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung (§ 11 SGB I) entstehen. Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I sind solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in den §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die den Berechtigten zu Gute kommen, indem sie ihnen eine vorteilhafte Rechtsposition verschaffen. Die Kostenfreiheit besteht nicht nur hinsichtlich der Geschäfte und Verhandlungen, die zwischen der Behörde und dem Betroffenen selbst geführt werden.

Leistungen nach dem SGB XII sind Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I.

Der Rechtsmittelführer beantragte in seiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer Leistungen nach dem SGB XII, um die Heimkosten seiner Betreuten decken zu können, §§ 61 ff. SGB XII. Ausweislich des hierfür vorgelegten Antrages, sind Angaben zu Haus- und Wohneigentum zu machen.

Es war notwendig, bereits bei Antragstellung, für diese Angaben, einen Grundbuchauszug, als Nachweis, vorzulegen. Das Antragsformular enthält die Aufforderung bereits bei Antragsstellung, entsprechende Nachweise beizufügen, durch einen Klammerzusatz unter dem entsprechenden Erklärungspunkt Haus- und Wohneigentum.

Gebührenfreiheit besteht nur soweit, als die Geschäfte und Verhandlungen wegen der Klärung von Sozialleistungsansprüchen notwendig („nötig“) sind. Dies ist nicht nur der Fall, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschrift oder von einer Behörde im Zusammenhang mit einer Sozialleistung vorgenommen werden, sondern es sind auch alle Geschäfte und Verhandlungen kostenfrei, die der Betroffene veranlasst und die er nach den objektiven Umständen aus seiner Sicht für erforderlich halten darf (vgl. Littmann in Hauck/Noftz SGB X § 64 Rn. 15; Roos in von Wulffen/schütze SGB X § 64 Rn. 11).

Insofern regelt § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 3, dass Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen ist, sofern Sozialleistungen beantragt werden.

In den §§ 60 bis 67 SGB I sind die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten bereichsübergreifend, das heißt auf einem sehr hohen Abstraktionsniveau geregelt (zur Anknüpfung der Regelungen an Einzelvorschriften des überkommenen Rechts BT-Drs. 7/868, 33). Im Allgemeinen Teil des SGB ist gleichsam ein Mindeststandard des von Rechts wegen verlangten Mitwirkungsverhaltens der Leistungsempfänger kodifiziert (vgl. BeckOK SozR/Hase, 53. Ed. 1.6.2014, SGB I § 60 Rn. 1). Damit gelten die Mitwirkungspflichten, mangels entgegenstehender und hiervon abweichender Regelungen im SGB XII, auch dort weiterhin.

Es kommt damit schon nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin die Beantragung eines Auszuges als notwendig erachten durfte, da sich eine solche Pflicht bereits aus dem Gesetz ergibt.

Die Urkunden müssen auf entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers hin, vorgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorlage nicht schon kraft Gesetzes angeordnet ist, sondern erst durch ein entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers. Da das Verlangen des Leistungsträgers bereits durch das Antragsformular selbst unverkennbar zum Ausdruck kommt, liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X vor, da der Grundbuchauszug für die Beantragung einer Sozialleistung notwendig ist. Dem Verlangen bei Antragsstellung nachzukommen, entspricht der verständigen Würdigung der Gesamtumstände eines Dritten, welcher die Sozialleistungen beantragt. Die Überlegung, ob das Sozialamt einen Auszug tatsächlich für die Gewährung von Sozialleistungen benötigt, oder ob die Angaben ohne die Vorlage eines entsprechenden Auszug für glaubhaft beurteilt werden, vermag das Gericht letztlich nicht zu beurteilen und trägt nicht dem objektiven Empfängerhorizont eines Dritten Rechnung. Dieser muss aufgrund des Formulars davon ausgehen, dass ein solcher Auszug im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I verlangt wird.

Im Weiteren gilt, dass ein Grundbuchauszug dann nicht kostenfrei zu erteilen ist, sofern ein entsprechendes Verlangen des Sozialhilfeträgers nicht vorliegt und die beantragende Person nur „vorschnell“ tätig wird in Erwartung, der Sozialhilfeträger wird noch ein entsprechendes Verlangen formulieren. Es ist zuzumuten, ein solches Verlangen entsprechend abzuwarten, sofern sich dieses – wie hier – nicht unmittelbar aus dem Antrag selbst ergibt.

Es sei darauf hingewiesen, dass allgemeine Auskünfte des Sozialhilfeträgers beispielsweise per E-Mail oder Telefon nicht dazu geeignet sind, die generelle Pflicht vor Vorlage eines Grundbuchauszugs, zu dokumentieren und zu manifestieren. Der Sozialhilfeträger hat den jeden Einzelfall zu prüfen und dann im Rahmen seines Ermessens von § 60 Abs. 1 SGB I Gebrauch zu machen.

Wenn ferner dargelegt wird, dass ein Grundbuchauszug nicht zwingend erforderlich sei, da dieser nur dem erleichterten Nachweis diene und deshalb auch eine Anlage beigefügt werden könne, aus welcher sich der Grundbesitz und die Eigentumsverhältnisse ergeben würde, ist dem nicht zuzustimmen.

Der Sozialhilfeträger verlangt in seinem Antragsformular selbst einen Nachweis für die Haus- und Wohneigentumsverhältnisse. Dieses Verlangen bezieht sich auf die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB I. Demnach sind Beweisurkunden vorzulegen. Beweisurkunden sind Urkunden, die entweder selbst den zu beweisenden Vorgang enthalten und ihn verkörpern oder die über einen außerhalb von ihnen liegenden Umstand berichten (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz § 60 RdNr 18). Die Vorlagepflicht bezieht sich jedoch nur auf solche Beweisurkunden, die leistungs- und entscheidungserhebliche und gleichzeitig beweisbedürftige Tatsachen betreffen (vgl. KassKomm/Seewald, 104. EL Juni 2019, SGB I § 60 Rn. 30).

Soweit nun selbst eine Anlage beigefügt würde, aus welcher sich der Grundbesitz und die Eigentumsverhältnisse ergeben sollen, bietet diese Urkunde gemäß § 416 ZPO analog den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Damit ist allerdings nicht bewiesen, dass die Angaben korrekt sind. Im Gegensatz hierzu stellt der Grundbuchauszug als öffentliche Urkunde gemäß §§ 891,892 i.V.m. § 415 ZPO aufgrund der gesetzlichen Vermutung die Behauptungs- und Beweislastregel auf: Wer das Bestehen des Rechts oder die Inhaberschaft des Eingetragenen bestreitet, hat den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen, was den Sozialhilfeträger selbst in die Beweisführung drängt, anstatt wie bei einer Privaturkunde letztlich nur die Richtigkeit zu bestreiten.

Die gleichen Ausführungen gelten insoweit, als das der Betreuer, nach erfolgter (kostenfreier) Grundbucheinsicht, selbst eine Aufstellung vornehmen solle.

Es sei hier klargestellt, dass die Gebührenbefreiung nicht von der Person des Beantragenden abhängig ist. Damit ist es gleich, ob der Betreuer als rechtlicher Vertreter den Antrag stellt, oder der Bürger selbst. Entscheidend ist ob die Voraussetzungen des § 64 SGB X vorliegen. Ob der Grundbuchauszug nunmehr die Beantragung und das Ausfüllen des Antrags erleichtert, ist keine Frage, welche im Rahmen der Voraussetzungen des § 64 SGB X zu klären ist.

Wenn die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel im Weiteren ausführt, dass der Grundbuchauszug keinen Nachweis dafür darstelle, dass nicht weiteres Grundvermögen vorhanden sei, mag dies korrekt sein. Was damit im konkreten Fall gelten soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Natürlich kann weiteres Grundvermögen vorhanden sein, womöglich auch in einem anderen Gerichtsbezirk. Dann möge von dort ein weiterer Grundbuchauszug vorgelegt werden, was aber für das hiesige Verfahren irrelevant ist. Voraussetzung für den Eigentumserwerb an Grundstücken stellen die §§ 873, 925 BGB auf. Demnach ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Das heißt, dass Eigentum erst dann rechtlich auch erworben ist, sofern der Grundbucheintrag vorhanden ist.

Sofern davon ausgegangen wird, dass das Sozialamt einen Grundbuchauszug selbst jederzeit kostenfrei beantragen könne, mag dies richtig sein. Das kann nicht dazu führen, dass der Bürger darauf verwiesen werden kann, dass das Sozialamt einen Grundbuchauszug anfordern soll, sofern dies von dort für notwendig gehalten wird. Das würde dazu führen, dass es der entscheidenden Behörde obliegt, wer einen Grundbuchauszug (kostenfrei) beantragen kann und wer nicht. Sofern der Bürger einen solchen Auszug beantragt und die Voraussetzungen des § 64 SGB X vorliegen, ist auch diesem, ein solcher Auszug kostenfrei zu erteilen, ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 64 SGB X auch für das Sozialamt vorliegen.