Rechtsprechung / Amtsgericht Eschweiler
Amtsgericht Eschweiler Beschluss vom 01.08.2025 – 337 OWi 352/25 (b)
Amtsgericht · ECLI:DE:AGAC2:2025:0801.337OWI352.25B.00
G r ü n d e:
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, nach §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst nämlich alle Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).
Dieses Recht umfasst damit auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann. Nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes, ermöglicht es dem Verteidiger die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen haben, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Soweit seitens der Verwaltungsbehörde urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung eingewendet werden, müssen etwaige Bedenken im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls zurückstehen. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die vorliegend von der Verteidigung erbetenen Unterlagen. Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen ohnehin nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlichen (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 – 3 OW1 510 Js 22198/11).
Die Unterlagen sind dem Betroffenen dabei so zur Verfügung zu stellen, dass dieser einen ungehinderten Zugang zu diesen Daten erhält. Er ist nicht pauschal darauf zu verweisen, diese bei einer anderen Stelle – ggf. gegen Bezahlung – anzufordern (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 5.2.2021 – 408 OWi 76/20; AG Göttingen Beschl. v. 17.11.2021 – 34 OWi 435/21). Insoweit hat die Verwaltungsbehörde bei der Zurverfügungstellung der Daten die Zumutbarkeitsgrenzen zu beachten, wie sie auch bei der Gewährung von Akteneinsicht Anwendung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWIG in Verbindung mit § 467 Abs.1 StPO.