Rechtsprechung / Amtsgericht Essen-Borbeck
Amtsgericht Essen-Borbeck Beschluss vom 26.01.2006 – 17 M 660/05
ECLI:DE:AGE2:2006:0126.17M660.05.00
Tenor
Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen
Gründe
Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffe-nen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Heraus-gabe der Rentenbescheide mitgepfändet.
Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuld-nerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).
So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.
Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO