Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Urteil vom 15.10.1987 – 132 C 172/87
ECLI:DE:AGE1:1987:1015.132C172.87.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 62 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.1986 in Essen ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr in betrunkenem Zustand mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW auf ein Taxi auf, in dem der Kläger Fahrgast war.
Dabei wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Thorax-Prellung rechts und eine HWS-Zerrung.
Wegen dieser Verletzungen befand er sich bis zum 25.11.1986 in ambulanter Behandlung in Essen und sodann am 18.11.1986 in ambulanter Behandlung an seinem Wohnort in P.
Als Behandlung wurde das Tragen einer Schanz’sche Krawatte verordnet.
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 780,00 DM gezahlt, im Verlauf des Rechtsstreits wurden weitere 470,00 DM gezahlt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM angemessen sei.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 470,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 DM zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat die bei einem Auffahrunfall typischen Verletzungen, nämlich eine HWS-Zerrung und eine Prellung am Thorax erlitten.
Unter Berücksichtigung des in ähnlich gelagerten Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldes hält das Gericht das hier gezahlte Schmerzensgeld, das über 1.000,00 DM liegt, für ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger infolge des Unfalls nicht arbeitsunfähig krank war, das Tragen einer Schanz’schen Krawatte wird in ähnlichen Fällen immer verordnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.