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Amtsgericht Essen Urteil vom 03.01.1990 – 22 C 708/89

ECLI:DE:AGE1:1990:0103.22C708.89.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,70 DM nebst 8 % Zinsen seit

dem 18.07.1989 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Nach einem Verkehrsunfall am 02.03.1089 wurde der Kläger, der ein Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Verkehrsunfälle und Ausfallschäden betreibt, von der Unfallgeschädigten Frau O mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die verursachten Schäden beauftragt. Eintrittpflichtiger Unfallgegner war die Beklagte. Der Kläger erstellte unter dem 03.03.1989 ein Gutachten, bezüglich dessen Inhaltes auf Bl. 35 ff. d. A. verwiesen wird. Das Gutachten endete mit einem Schadensbetrag von 8.478,71 DM.

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Die Fachwerkstatt M erstellte eine tatsächliche Rechnung über 8.808,52 DM. Daraufhin wandte sich die Beklagte über die Bevollmächtigten der Unfallbeteiligten O mit der Bitte, die Rechnung der Firma M im Rahmen des einmal erteilten Sachverständigenauftrags prüfen zu lassen. Insoweit wird auf Bl. 15 d. A. verwiesen.

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Unter dem 05.05.1989 erstellte der Kläger einen zweiseitigen Rechnungsprüfungsbericht, bezüglich dessen Inhalts im einzeln auf Bl. 17 d. A. verwiesen wird. Hierin setzte er sich mit der Differenz seines Gutachtens im Verhältnis zu dem Schadensbetrag der Firma M und den von ihm angegebenen Standkosten auseinander. Diese Leistung stellt er mit 209,70 DM in Rechnung. Die Geschädigte O trat ihre Ansprüche gegen die F auf Erstattung dieses Rechnungsbetrages an den Kläger ab, welcher mit vorliegenden Klage diesen Betrag gegenüber der Beklagten geltend macht.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe eine zusätzliche Leistung, nämlich eine Rechnungsprüfung erbracht, die auch unabhängig von der Liquidation des ursprünglichen Gutachtens abgerechnet werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209,70 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 18.07.1989 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es könne die Überprüfung der Rechnung keine zusätzliche Bezahlung zum ursprünglichen Gutachten verlangt werden. Das Begehren zur Überprüfung der Rechnung sei ausdrücklich im Rahmen des ursprünglichen Gutachten gestellt worden. Zudem habe der Kläger in diesem Rechnungsprüfungsbericht lediglich sein ursprüngliches Gutachten nachgebessert. Dieses sei auch im Rahmen des erteilten Auftrages kostenlos zu erstellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlage in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung seines Rechnungsprüfungsberichtes, weil er keine selbständige abrechnungsfähige Leistung erbracht hat. Der Kläger hat sein zuvor erstelltes umfangreiches Gutachten vom 03.03.1989, welches in einigen Punkten unerheblich von der tatsächlich erstellten Rechnung der Firma M erstellt worden ist, abwich, erläutert und die insoweit tatsächlich vorliegenden Abweichungen erklärt und gerechtfertigt. Damit h at er eine eigenständige Leistung erbracht. Diese Leistung ist nicht mit der Bezahlung der ursprünglichen Rechnung bereits abgegolten.

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Wieso diese weitere Leistung - welche ausdrücklich im Auftrag gegeben wurde -, kostenlos sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal das Gutachten offensichtlich nicht fehlerhaft war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.