Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Urteil vom 12.12.2000 – 24 C 156/00
ECLI:DE:AGE1:2000:1212.24C156.00.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von der Beklagten von seinem Konto abgebuchten Beträge in Höhe von 51,38 DM nicht gemäß § 812 BGB zu, denn die Einziehung der für den Abrechnungszeitraum 01.04.1999 bis 25.01.2000 unter anderem in Ansatz gebrachten streitgegenständlichen Kosten der Stromsteuer seitens der Beklagten ist nicht rechtsgrundlos erfolgt.
Die Beklagte hat auf Grund des zwischen den Parteien unter dem 01.11.1997 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Strom für die Wohnung des Klägers (sogenannter Tarifkundenvertrag) für den oben angegebenen Abrechnungszeitraum insgesamt 33,66 DM an Stromsteuer berechnet. Zwar hat bei Abschluß des Vertrages der diesem Vertrag zugrundeliegende Haushaltstarif zunächst keinen Kostenbestandteil "Stromsteuer" enthalten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform ist jedoch gemäß Stromsteuergesetz die Stromsteuer als fester Kostenbestandteil der Stromtarife eingeführt worden. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung ausführlich und zutreffend die gesetzlichen Grundlagen zitiert, die zur Preiserhöhung um die sogenannte Stromsteuer geführt haben, sowie die jeweilig erfolgten Genehmigungsverfahren und öffentlichen Bekanntmachungen dargelegt, so dass eine Wiedergabe vorliegend entbehrlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung ist somit auf Grund der vom Ministerium erteilten Tarifgenehmigung gegeben.
Zwar ist die richterliche Prüfung der Billigkeit einer Preisregelung nicht durch die behördliche Genehmigung ausgeschlossen, jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden oder von dem Kläger vorgetragen, dass die zuständige Genehmigungsbehörde ihre Kontrollfunktion nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf die Vorschriften der BTOElt ausgeübt hat.
Die Beklagte hat weiterhin auf Grund des zwischen den Parteien unter dem 13.O1.1998 geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Wärmespeicherstrom (Sonderkundenvertrag) für den oben angegebenen Abrechnungszeitraum insgesamt 13,88 DM, und nicht, wie vom Kläger behauptet, 17,72 DM an Stromsteuer berechnet. Auch hier hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich und zutreffend die gesetzlichen Grundlagen zitiert und die Bekanntmachungen und Anschreiben an die Kunden dargelegt, eine erneute Darstellung durch das Gericht ist daher entbehrlich. Die Weitergabe der sich durch die Ökosteuer ergebenden zusätzlichen Kosten an den Kläger ist zulässig auf Grund der in Ziffer 4.3.3. des Wärmespeichervertrages enthaltenen Preisanpassungsklausel, bei der es sich nach Auffassung des Gerichts entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine sogenannte Bindungsanpassungsklausel handelt. Die Preisanpassungsklausel ist wirksam, denn dem Kunden wird das Recht zur Vertragsauflösung im Fall der Preiserhöhung eingeräumt.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 708 Ziffer 11, 713, ZPO.