Rechtsprechung / Amtsgericht Essen

Amtsgericht Essen Urteil vom 28.11.2002 – 23 C 173/02

ECLI:DE:AGE1:2002:1128.23C173.02.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Dem Kläger stehen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten nicht zu. Unstreitig ist das Mietverhältnis am 31.12.01 abgelaufen. Es ist keine feststehende Zeitdauer für die Duldungspflicht für das streitgegenständliche Geschäftsschild vereinbart worden, eine solche ist auch allgemein nicht normiert. Sie dauert höchstens solange, wie das Interesse des Mieters andauert, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen.

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Vorliegend ist zu beachten, dass der Kläger als Rechtsanwalt nicht allein - sogar nur untergeordnet - potentielle Mandantschaft über das Schild bei den bisherigen Räumen auf die Verlegung seines Geschäftssitzes und seiner Kanzlei hinweisen kann. Vielmehr ist dies gerade im Bereich von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern pp. üblich per Schreiben an die bisherige Mandantschaft (Rundschreiben), Anzeige in der Zeitung, telefonische Hinweise.

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Darüber hinaus ist es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen.

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Der Kläger ist danach auf das streitgegenständliche Schild nach Ablauf des Mietvertrages nicht mehr angewiesen gewesen. Die Klage war abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.