Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Urteil vom 27.06.2006 – 11 C 151/05
ECLI:DE:AGE1:2006:0627.11C151.05.00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Erstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 393,01 € gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB i. V. m. § 3 PflichtVersG.
So gehören zwar Mietwagenkosten grundsätzlich zu den Kosten der Schadenbehebung gemäß § 249 Satz1 BGB alte Fassung.
Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, soweit sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. (vgl. BGH in NJW 1985, 2639).
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Mietwagenaufwendungen nach dem teueren Unfallersatztarif um objektiv zur Wiederherstellung des zu vorigen Zustandes erforderliche Kosten handelt. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte eine Anmietung zu einem niedrigeren Tarif gewählt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 132; LG Regensburg NJW-RR 2004, 455).
Nach der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes wird verlangt, dass der mit der Autovermietung vereinbarte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Tarif auf besonderen Leistungen der Autovermietung beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und daher zur Schadenbehebung erforderlich sind im Sinne des § 249 BGB. Insofern sind an die Darlegung der Autovermietung hohe Anforderungen zu stellen. Der Klägerin ist es nicht gelungen, darzulegen, dass die konkrete Unfallsituation eine Anmietung zu dem teureren Tarif erforderte. Durch die Zahlung von 207,00 € durch die Beklagte, orientiert an dem Schwacke-Mietwertspiegel ist ein Anspruch der Klägerin auf Mietwagenkostenersatz abgegolten. Die Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass höhere Kosten im Hinblick auf die konkrete Unfallsituation erforderlich waren.
Jedenfalls hat zudem der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB dadurch verletzt, dass er zu dem teureren Unfallersatztarif einen Mietwagen bei der Klägerin angemietet hat. Diese Pflichtverletzung ist auch von der Klägerin als Zedentin entgegenzuhalten.
Da der Geschädigte den Mietwagen etwa einen Monat nach dem Schadenereignis anmietete, war es ihm zuzumuten, eine geplante Reparatur gegebenenfalls um einige Tage zu verschieben oder um vorher ein klärendes Gespräch mit der Beklagten zu führen. Gegebenenfalls hätte es ihm oblegen, eine Deckungszusage der Beklagten für den Normaltarif einzuholen, so dass er auch hätte vermeiden können, in Vorkasse zu treten. Der Geschädigte handelte vorwiegend nicht in einer Notsituation, in welcher die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weder bekannt noch zu erreichen war, so dass es ihm zuzumuten war, nach der Aufklärung durch die Klägerin, vor Anmietung eines Fahrzeugs zum teureren Unfallersatztarif die Beklagte zu konsultieren.
Vorliegend kann daher dahinstehen, ob die Klägerin den Geschädigten hinreichend über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt hat oder ob ihr eine Aufklärungsverletzung anzulasten ist. Zudem kann dahinstehen, ob die formularmäßige Aufklärung angesichts der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und der sich hierdurch ändernden Rechtslage als ausreichend erachtet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.