Rechtsprechung / Amtsgericht Essen

Amtsgericht Essen Beschluss vom 07.04.2015 – W 5414-6

ECLI:DE:AGE1:2015:0407.W5414.6.00

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Werden Blatt 5414 - 5451 eingetragenen Grundbesitz werden die Erinnerungen von Notar U vom a) 25.02.2015 und b) 02.03.2015 gegen die Kostenrechnungen vom 04.02.2015 zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach § 55 Absatz 2 GNotKG sind pro Eintragung (oder auch Löschung) im Grundbuch jeweils eine Gebühr gesondert zu erheben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 1, 4 Abschnitt 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG. Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn Eintragungen vorgenommen werden sollen, die z. B. denselben Eigentümer betreffen.

3

Nach dem eindeutigen Wortlaut in dieser Vorbemerkung wird aber nur von Eintragungen, nicht von Löschungen gesprochen. Es wird also hier davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bewußt Löschungen hier nicht mit einbeziehen wollte, sondern hat stattdessen in Absatz 2 dieser Vorbemerkung Löschungen wieder erwähnt.

4

Da hier aber Löschungen vorgenommen worden sind, war die Festgebühr dementsprechend oft zu erheben.

5

Da die o. g. Kostenrechnungen somit nicht zu beanstanden sind, sind die Erinnerungen zurückzuweisen.

6

Gegen diesen Beschluss wurde beim Oberlandesgericht Hamm Rechtsmittel eingelegt (15 W 285/15).