Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Beschluss vom 30.10.2015 – 17 C 126/15
ECLI:DE:AGE3:2015:1030.17C126.15.00
Tenor
Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht verletzt worden. Ganz im Gegenteil hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Schriftsätze umfassend Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Rechtsstreit darzutun. Ihr wurde seitens des Gerichts ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. Dies wurde bereits im Urteil vom 17.08.2015 umfassend dargelegt. Das hiesige Gericht weicht auch nicht - wie von der Klägerin vorgetragen – von der Rechtsprechung des BGH zu der Frage der Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ab, da es vorliegend nur um die Schätzung eines absoluten Mindestschadens geht, bei dem das Gericht das JVEG als Schätzgrundlage heranzieht. Auf diesen Punkt ist das Gericht in den Urteilsgründen umfassend eingegangen.