Rechtsprechung / Amtsgericht Essen

Amtsgericht Essen Beschluss vom 26.02.2016 – 106 F 5/16

ECLI:DE:AGE1:2016:0226.106F5.16.00

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.01.2016  zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Das OLG hat im Vorverfahren nur für den Antrag gegen die Stadt Essen für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und nur hinsichtlich der Ansprüche der Stadt Essen Verjährung bejaht.

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Im vorliegenden Verfahren geht es um Ansprüche gegen eine andere juristische Person, das Land NRW. Dieses hat mit Erklärung vom 18. Mai 1995 an Ansprüche auf das Kind zurückübertragen, so dass die Ansprüche stets nach einer „juristischen Sekunde“ dem Kind selbst zustand, womit § 207 Abs. 1 Nr. 2 a BGB dem Wortlaut und Zweck nach eingreift. Im Fall der BGH Entscheidung lag hingegen keine Rückübertragung auf das Kind vor.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Verfügung vom 8.1.2016 Bezug genommen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich

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1. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.