Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Urteil vom 14.12.2018 – 15 C 78/18
ECLI:DE:AGE1:2018:1214.15C78.18.00
Tenor
Das Urteil vom 09.04.2018 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge der Beklagten war nach § 321a ZPO unbegründet, weil die Dezernatsvorgängerin des Unterzeichners die von den Beklagen vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Argumente gerade umfassend und angesichts des Streitwerts auch ausführlich gewürdigt hat.
Die zulässige Klage ist nach wie vor begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang. Insbesondere lag ein Mietmangel nach § 536 BGB nicht vor. Das Gericht kann insofern nur die zutreffende und vollständige Begründung des Urteils vom 09.04.2018 wiederholen: Ein Mietmangel liegt im konkreten Fall nicht vor, weil bei einem Krankenhausdoppelzimmer auch mit kranken Zimmernachbarn zu rechnen ist. Das gilt unabhängig davon, dass hier ein besonders lautes Schnarchen die Beklagte am Schlafen hinderte. Denn es ist gerade Zufall und damit Glückssache, ob man einen leisen oder lauten Zimmernachbarn zugewiesen bekommt. Das Schnarchen gehört schon bei gesunden Menschen zu einem normalen körperlichen Vorgang und kann sich durch Krankheit noch verstärken. Eine derartige Lärmbelästigung kann bei dem existierenden Krankenkassen- und Krankenhaussystem leider nur durch die Buchung eines kostenpflichtigen Einzelzimmers vermieden werden.
B.
Der Streitwert wird auf 430,50 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
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