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Amtsgericht Essen Beschluss vom 02.10.2024 – 73 XVII 2/23
Einzelrichter · ECLI:DE:AGE1:2024:1002.73XVII2.23.00
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 1814 BGB.
1.
Nach den ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. M. liegen bei Frau T. eine fortgeschrittene vaskuläre Demenz, eine bipolare affektive Störung und ein Morbus Parkinson vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
2.
Der erforderlichen Betreuerbestellung steht nicht entgegen, dass die Betroffene in der Vergangenheit insgesamt drei verschiedene Vorsorgevollmachten erteilt hat. Dabei handelt es sich um die Vorsorgevollmacht zu 1) vom 18.02.2019 (Bl. 45ff d. A.), die Vorsorgevollmacht zu 2) vom 14.05.2021 (Bl. 51ff d. A.) und die Vorsorgevollmacht zu 3) vom 27.10.2021 (Bl. 59ff d. A.).
Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine wirksame Vorsorgevollmacht (mehr) vor, sodass die Angelegenheiten der Betroffenen nicht gleichermaßen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können, vgl. § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Im Einzelnen:
a)
Die Vorsorgevollmacht zu 1) hat die Betroffene unter dem 18.02.20219 erteilt und dabei ihren Ehemann Herrn P. T. und ihren Sohn V. als Bevollmächtigte eingesetzt. Die Vollmacht ist durch den Notar Herrn Dr. Y. in H. notariell beurkundet worden.
Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der Wirksamkeit der Bevollmächtigung. Denn bloße Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung sind nicht ausreichend. Bei dieser Sachlage steht die Vorsorgevollmacht der Anordnung einer Betreuung grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 66). Nach den Ermittlungen des Gerichts, insb. auch der sachverständigen Begutachtung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn Dr. med. M., konnte eine Unwirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden. Jedoch ist mit Beschluss vom 29.09.2022 des Amtsgerichts H., Az. N03, die Kraftloserklärung der Vollmachtgeberin vom 23.09.2022 betreffend [u.a.] die Vollmachtsurkunde Urkunden-Nr. N01/2019 des Notars Dr. Y. öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. Bl. 560 d. A.). Bei der Kraftloserklärung nach § 176 BGB findet eine rein formale und keine inhaltliche Prüfung statt, sodass die Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Kraftloserklärung bzw. die Frage der wirksamen Bevollmächtigung des neuen Bevollmächtigten für die Entscheidung des Gerichts unerheblich ist (vgl. Kurze, Vorsorgerecht, § 176, Rn. 9ff, 2. Auflage 2023). Die öffentliche Zustellung bewirkt nach Ablauf der Monatsfrist die Kraftlosigkeit der Vollmacht.
b)
Die Vorsorgevollmacht zu 2) erteilte die Betroffene unter dem 14.05.2021 und bevollmächtigte damit ihren Ehemann Herrn P. T. und ihre Tochter Frau C.. Die Vollmacht ist durch den Notar Dr. A. notariell beurkundet worden.
Nach den Ermittlungen des Gerichts war die Betroffene zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr in der Lage, die Tragweite der Erteilung einer Vollmacht kognitiv ausreichend zu überblicken, sodass die Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht ausgeschlossen war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. M., welcher in seiner Begutachtung u. a. den Entlassbericht der Kliniken H. Mitte vom 21.06.2024 herangezogen hat, in dem bei der wiederholt durchgeführten Testdiagnostik am 23.03.2021 und 21.04.2021 ausgeprägte kognitive Defizite, eine Hirnatropie (Verlust der Hirnsubstanz) sowie Zeichen der Mikroangiopathie (chronisch voranschreitende Erkrankung der kleinen Blutgefäße des Gehirns) beschrieben worden sind.
c)
Die Betroffene erteilte unter dem 27.10.2021 eine weitere Vorsorgevollmacht und bevollmächtigte hiermit ausschließlich ihren Sohn, Herrn V.. Auch diese Vollmacht wurde notariell beurkundet, hier durch den Notar Herrn F. in H..
Nach den Ermittlungen des Gerichts war die Betroffene krankheitsbedingt aufgrund der fortgeschrittenen Demenz auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die Tragweite der Erteilung einer Vollmacht kognitiv zu überblicken. Zwar konnte festgestellt werden, dass bzgl. des Gesundheitszustandes der Betroffenen, die in dem Zeitraum vom 10.10.2021 bis 27.10.2021 eine Lungenentzündung entwickelt hatte eine relative Verbesserung zu verzeichnen war. Im Rahmen der Lungenentzündung ist nach sachverständiger Stellungnahme regelmäßig auch mit einer Verschlechterung der Vigilanz und der kognitiven Funktionen zu rechnen, sodass nach der Genesung (bzgl. der Lungenentzündung) eine positive Zustandsveränderung (klarer, wacher, vitaler) wie durch den behandelnden Neurologen Herrn Dr. U. beschrieben durchaus nachvollziehbar erscheinen. Eine Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten bis hin zur Wiederherstellung einer Geschäfts- und Testierfähigkeit kann jedoch nicht festgestellt werden.
Nach der ärztlichen Einschätzung des Sachverständigen, der sich das Gericht aufgrund eigenen Eindruckes vollumfänglich anschließt, ist eine kurzzeitige Wiederherstellung der kognitive Funktionen der Betroffenen, bei der eine degenerative neurologische Erkrankung mit irreversiblem Abbauprozess, nämlich eine fortgeschrittene Demenz, diagnostiziert worden ist ausgeschlossen.
Insgesamt liegt daher keine wirksame Vorsorgevollmacht (mehr) vor, sodass eine Betreuerbestellung erforderlich war, § 1814 Abs. 3 BGB.
3.
Regelungsbedarf besteht in den o. g. Aufgabenbereichen.
Das Gericht hat den Sohn der Betroffenen Herrn V. und als Verhinderungsbetreuerin die Tochter der Betroffenen Frau J. bestellt und dabei gem. § 1816 Abs. 2 BGB dem Wunsch der Betroffenen entsprochen.
Die Betroffene hat sich zwar mit der Betreuerauswahl einverstanden erklärt, bzw. einen eigenen Wunsch nach § 1816 Abs. 2 BGB geäußert. Sie ist jedoch der Überzeugung, ihren Sohn wirksam bevollmächtigt zu haben und lehnt eine Betreuerbestellung ab. Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1814 Abs. 2 BGB).
4.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung zwar eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist, die Maßnahme jedoch gegen den erklärten Willen der Betroffenen angeordnet wurde und es sich um die erstmalige Überprüfung der Betreuung handelt, § 295 Abs. 2 S. 2 FamFG.
5.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist, § 276 Abs. 1, 5 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.