Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Beschluss vom 29.01.2025 – 73 XVII 1224/19 B
ECLI:DE:AGE1:2025:0129.73XVII1224.19B.00
Tenor
Die Betreuung bleibt aufrechterhalten.
Für den Betroffenen wird anstelle von Frau G. nunmehr Herr S., L.-straße, I. als Berufsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.
Der Aufgabenkreis des Betreuers Herr S. wird eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
- Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr - Gesundheitssorge - Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern - Aufenthaltsbestimmung - Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens bis zum 29.01.2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Betreuung ist aufrecht zu erhalten, weil der Betroffene weiterhin aufgrund einer der in § 1814 BGB aufgeführten Krankheiten oder Behinderungen außerstande ist, die eigenen Angelegenheiten rechtlich zu besorgen.
Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. med. H. liegt bei Herrn X. eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung sowie eine strukturelle lokale Epilepsie vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr X. aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage ein Gespräch zu führen oder zielgerichtet mit seiner Umwelt zu interagieren. Die Notwendigkeit der weiteren Betreuung ist in der Anhörung offensichtlich gewesen.
Frau G. war gemäß § 1868 Abs. 4 BGB auf eigenes Verlangen hin aus dem Amte zu entlassen, weil der bisherigen Betreuerin aus beruflichen Gründen die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
Nach § 1869 BGB war somit ein neuer Betreuer zu bestellen. Bei der Betreuerauswahl hat das Gericht berücksichtigt, dass ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung steht. Insbesondere ist im verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Umfeld des Betroffenen keine Person vorhanden, die bereit und geeignet wäre, die Betreuung zu übernehmen, § 1816 Abs. 5 BGB.
Das Gericht hat daher Herrn S. zum neuen Betreuer bestellt.
Herr X. hat keine Einwendungen gegen den Betreuerwechsel erhoben.
Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.
Der Aufgabenkreis war gemäß § 1817 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf die Entscheidung über die Unterbringung im Sinne des § 1831 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten und Heimangelegenheiten einzuschränken, weil nunmehr insoweit kein Fürsorgebedürfnis für eine Betreuerbestellung mehr besteht.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde gem. § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen, weil sich aus der Anhörung und dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.