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Amtsgericht Essen Urteil vom 25.11.2025 – 55 Ds-712 Js 405/25-363/25

Einzelrichter · ECLI:DE:AGE1:2025:1125.55DS712JS405.25.3.00

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in R. (Irak) geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Er lebt zusammen mit seinem fünf Jahre alten Sohn und seiner nicht berufstätigen Ehefrau in F.. Er steht seit längerer Zeit in Bezugsleistungen des Jobcenters, aktuell bezieht er Bürgergeld. Vor rund 1 ½ bis 2 Jahren machte er seinen sogenannten Security-Schein, der ihn grundsätzlich zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 16.04.2025 weist insgesamt sechs Eintragungen auf:

1.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt.

2.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt. Ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000.

3.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000.

4.

Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde aus den vorstehenden Verurteilungen zu 2. und 3. im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro gebildet.

5.

Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 verhängt.

6.

Mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung bis zum 12.03.2027 ausgesetzt.

II.

Nach den getroffenen Feststellungen stand folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

Am 00.00.0000 gegen 19:30 Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn als Patient in der Augenklinik des Universitätsklinikums F. auf. Da der Sohn des Angeklagten einen ansteckenden Keim hatte, sollte der Angeklagte bei Verlassen des Patientenzimmers eine Maske tragen. Als der Angeklagte zur Tatzeit aus dem Patientenzimmer heraustrat, trug er zunächst keine Maske und stieß im Gang auf die Zeugin D.. Bei dieser erfragte er, ob er die Besuchertoilette auf dem Flur nutzen könne. Die Zeugin wies den Angeklagten zunächst darauf hin, dass auch sein Sohn eine Toilette auf dem Zimmer habe, es ihm aber freistehe auch die Besuchertoilette aufzusuchen. Der Angeklagte begab sich sodann gemeinsam mit der Zeugin in Richtung der Besuchertoilette für Herren. Diese unterteilen sich in einen Vorraum mit Waschbecken und einen zweiten dahinter liegenden Raum, in dem sich die Toilettenräume befinden. Die Zeugin D. beugte sich in den Vorraum, um dem Angeklagten das Licht anzumachen. Der Angeklagte machte das Licht jedoch wieder aus und fragte die Zeugin nach einer Maske. Die Zeugin verließ daraufhin die Örtlichkeit und kam kurze Zeit später mit einer Maske zurück, wobei die Tür zum Vorraum weiterhin geöffnet war. Die Zeugin schaltete nun das Licht wieder ein, händigte dem Angeklagten die Maske aus, der sich diese in die Gesäßtasche steckte. Dabei nahm die Zeugin für einen kurzen Augenblick wahr, dass der Angeklagte mit seiner linken Hand an seinem erigierten Penis Masturbationsbewegungen durchführte und währenddessen die Zeugin ansah und mit dieser durchgängig Blickkontakt hielt. Die Zeugin war hiervon überrascht und beschämt. Sie äußerte das „dies gar nicht gehe“ und verließ die Situation, um sich ihrer Kollegin, der Zeugin I., mitzuteilen. Als Letztere noch einmal nach dem Angeklagten schauen wollte, hatte dieser bereits die Station verlassen. Kurze Zeit später erstattete die Zeugin D. eine Online-Anzeige. Dem Angeklagten wurde in der Folge durch die Klinikleitung ein Hausverbot erteilt.

III.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie dem auszugsweise verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.04.2025.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeuginnen D. und I..

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Besuchertoilette aufgesucht habe, um seinen schlafenden Sohn im Patientenzimmer nicht zu stören. Er habe die Besuchertoilette für Herren aufgesucht, dort uriniert und seine Hände gewaschen. Die Tür zum Vorraum mit dem dort befindlichen Waschbecken sei geöffnet gewesen. Er sei von der Zeugin D. im Waschraum an der dort offenstehenden Tür angesprochen worden, dass er eine Maske tagen solle. Auf dem Flur habe er die Maske von der Zeugin dann ausgehändigt bekommen.

Die Einlassung des Angeklagten wird widerlegt durch die Aussagen der Zeuginnen D. und I..

Die Zeugin D. hat ausgesagt, dass ihr aufgefallen sei, dass der Angeklagte ohne Maske auf der Station herumgelaufen sei. Er habe sie, die Zeugin, auf dem Flur nach einer Toilette gefragt und gefragt, ob er die Besuchertoilette nutzen dürfe. Sie habe sich zunächst darüber gewundert, da auch das Patientenzimmer des Sohnes des Angeklagten über eine eigene Toilette verfügte. Sie habe den Angeklagten dann zu der Besuchertoilette für Herren geführt und ihm das Licht im dortigen Vorraum angemacht. Der Angeklagte habe das Licht zu ihrer Verwunderung dann wieder ausgemacht. Sie sei anschließend weggegangen, um dem Angeklagten eine Maske zu besorgen und sei kurze Zeit später wieder in den Vorraum des dortigen Waschbereichs zurückgegangen. Dort habe sie sich in den Vorraum hineingelehnt und habe das wieder ausgeschaltete Licht wieder angemacht und dem Angeklagten die Maske ausgehändigt. Dieser habe sie sodann in seine Gesäßtasche gesteckt. Dabei sei ihr aufgefallen, dass der Angeklagte sein Glied in der linken Hand gehalten und mit seiner Hand Bewegungen auf und ab durchgeführt habe. Dabei habe der Angeklagte sie konstant angeschaut. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie den Angeklagten bei einer Selbstbefriedigungshandlung aufgeschreckt oder ertappt habe. Der Anblick habe wenige Sekunden gedauert. Sie sei dann geschockt gewesen und habe die Örtlichkeit unmittelbar verlassen und sich der Zeugin I. mitgeteilt.

Die Zeugin I. hat bekundet, dass die Zeugin D. mit einer Maske vor der Besuchertoilette für Herren gestanden habe und dem Angeklagten diese scheinbar habe bringen wollen. Die Zeugin D. sei kurze Zeit später aufgelöst auf sie zugekommen und habe ihr erzählt, dass der Angeklagte im Vorraum der Toilette im dortigen Waschbereich seinen erigierten Penis in der Hand gehalten und daran manipuliert habe.

Die Aussage der Zeugin D. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat den Kernbereich des Geschehens im Rahmen ihrer Vernehmung wie festgestellt bekundet und hieran auch auf gezielte Nachfrage des Gerichts festgehalten. Soweit die Zeugin D. in Randbereichen Erinnerungslücken aufwies, teilte sie diese freimütig mit. Insgesamt ist die Aussage der Zeugin als glaubhaft einzuordnen. Diese erfolgte ohne erkennbare Belastungstendenz. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese möglicherweise eine besondere Pigmentierung des Geschlechtsteils des Angeklagten nicht bekundet hat. Insofern darf nicht verkannt werden, dass der Penis des Angeklagten von seiner Hand jedenfalls teilweise umschlossen war, die Hand sich in Bewegung befand und die Aufmerksamkeit der Zeugin lediglich wenige Sekunden auf dem Geschlechtsteil des Angeklagten lag.

Die Aussage der Zeugin D. wird gestützt durch die in sich schlüssige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugin I., die das Kerngeschehen als Zeugin von Hörensagen, so wie es die Zeugin D. geschildert hat, in ihrer Aussage bestätigt hat.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Der Gesetzgeber sieht für die Verwirklichung dieses Straftatbestands eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen exhibitionistischen Akt von nur wenigen Sekunden gehandelt hat. Zu seinen Gunsten hat das Gericht auch berücksichtigt, dass dieser in Folge der hiesigen Verurteilung potentielle Nachteile bei seiner beruflichen Orientierung im Securitybereich zu befürchten hat.

Zu Lasten des Angeklagten musste berücksichtigt werden, dass dieser – wenngleich nicht einschlägig – vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand.

Insgesamt hielt das Gericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro

für tat- und schuldangemessen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.