Rechtsprechung / Amtsgericht Essen
Amtsgericht Essen Beschluss vom 25.03.2026 – 24 H 3/25
Einzelrichter · ECLI:DE:AGE1:2026:0325.24H3.25.00
Gründe
Die Sachverständige hat nach Durchführung der Begutachtung und Fertigstellung des Gutachtens bis zur "Endredaktion" bemerkt, dass der geleistete Vorschuss i.H.v. 1.500 € hier mit 3.205,71 € überschritten wurde.
Sie hat am 26.02.26 gemäß § 13 JVEG "die Erhöhung des bewilligten Vergütungsvorschusses auf die tatsächlich angefallenen Kosten" beantragt.
Der Antrag war zurückzuweisen, da § 13 JVEG nicht den Fall betrifft, der hier vorliegt. Nach § 13 Abs.1 JVEG können sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung eines Sachverständigen einverstanden erklären. Nach § 13 Abs.2 JVEG genügt die Erklärung nur einer Partei, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 JVEG bezieht und das Gericht zustimmt.
Um die Höhe des Stundensatzes geht es hier aber nicht, sondern es geht darum, dass die Sachverständige die Kostenentwicklung nicht überwacht und rechtzeitig gemäß § 407a Abs.4 S.2 ZPO die erhebliche Kostenunterdeckung dem Gericht vor Entstehung der Kosten mitgeteilt hat. Ausweislich der vorgelegten Rechnung sind es auch nicht die Laborkosten, die hier aus dem Ruder gelaufen sind (170 € netto), sondern die 17,13 Stunden der Sachverständigen zzgl.5,25 Stunden der Hilfskraft überschreiten mit brutto 2.867,39 € bereits den Vorschuss deutlich.
Welche Vergütung letztendlich festgesetzt werden wird, kann nur im Rahmen des § 8a Abs.4 JVEG nach Vorlage des Gutachtens und Anhörung der Parteien entschieden werden. Besteht eine Anzeigepflicht des Sachverständigen und verletzt der Sachverständige diese Pflicht, so führt diese Pflichtverletzung nicht sofort zur Gebührenkürzung. Zuvor muss noch eine Kausalitätsprüfung in der Richtung angestellt werden, ob die unterlassene Anzeige des Sachverständigen, wäre sie erfolgt, tatsächlich Einfluss auf die Beweisaufnahme gehabt hätte (BeckOK KostR/Bleutge, 51. Ed. 1.12.2025, JVEG § 8a Rn. 30, beck-online). Hierzu werden sich die Parteien noch zu erklären haben.
Im Übrigen ist auch bei Kürzung ein Toleranzzuschlag vorzunehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.