Rechtsprechung / Amtsgericht Euskirchen
Amtsgericht Euskirchen Beschluss vom 31.07.2006 – 13 C 18/06
ECLI:DE:AGEU:2006:0731.13C18.06.00
Tenor
In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem
derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.
Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.
2005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum
Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim
Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem
Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-
lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem
Zeitpunkt begründet.