Rechtsprechung / Amtsgericht Euskirchen

Amtsgericht Euskirchen Beschluss vom 31.07.2006 – 13 C 18/06

ECLI:DE:AGEU:2006:0731.13C18.06.00

Tenor

In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten

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Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem

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derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.

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Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.

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2005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum

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Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim

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Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem

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Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-

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lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem

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Zeitpunkt begründet.