Rechtsprechung / Amtsgericht Euskirchen
Amtsgericht Euskirchen Beschluss vom 28.05.2014 – 21 XIV 7/14.B
ECLI:DE:AGEU:2014:0528.21XIV7.14B.00
Tenor
Aufenthaltsgesetz Abschiebehaft bis zum Abschluss des Abschiebeverfahrens
Gem. § 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 25.08.2014 angeordnet:
Die Entscheidung ergeht mit sofortiger Wirkung, § 422 Abs. 2 FamFG.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens
G r ü n d e :
Die Inhaftnahme ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich gemäß § 62 Abs. 3
Satz 1 Ziffern 3 und 5 AufenthaltsG.
Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich einer für den 05.03.2014
geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
Er wurde am 27.05.2014 gegen 14.14 Uhr durch das Ausländeramt des Kreises F. vorläufig festgenommen und in den Gewahrsam genommen.
Zur Sicherung der Abschiebung ist Sicherungshaft erforderlich.
Das Ausländeramt hat zwar den Antrag zu den Personalien einer Person N.K. B. alias I. K. C. gestellt. Der Betroffene hat jedoch im Termin angegeben, dass die richtigen Personalien I. K. C. lauten. Zu den Alias-Personalien hat er sich nicht erklärt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhalts geht das Gericht davon aus, dass der richtige Name I. K. C. lautet.
Ohne die Inhaftnahme steht zu befürchten, dass er sich der – nicht sofort durchführbaren – Abschiebung entzieht. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Er ist deshalb in Sicherungshaft zu nehmen, § 62 Abs. 3 AufenthaltsG.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist in einer Frist von zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung bzw. Verkündung dieses Beschlusses an – bei dem Amtsgericht F. oder bei dem Landgericht C. – Beschwerdekammer –einzulegen.
Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der
Vorgenannten Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen ist.
Abt. 21