Rechtsprechung / Amtsgericht Euskirchen
Amtsgericht Euskirchen Urteil vom 13.09.2023 – 5 Ds 52/23 (665 Js 260/23)
ECLI:DE:AGEU:2023:0913.5DS52.23.665JS260.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 55,00€
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
- § 223 StGB –
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3
Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus
4
dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.
5
Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.