Rechtsprechung / Amtsgericht Flensburg

Amtsgericht Flensburg Beschluss vom 10.01.2024 – 69 III 32/23

ECLI:DE:AGFLENS:2024:0110.69III32.23.00

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts der Stadt F… vom 16.10.2023 wird dieses angewiesen, bei der Eintragung des 2023 in F. geborenen Kindes V. O. T., Geburtenregistereintrag beim Standesamt F… Nr. von 2023, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB O. T. als Vater des Kindes einzutragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

1

2023 brachte Frau J. T. in F. das Kind V. O. T. zur Welt.

2

Die Kindesmutter hatte am 24.07.2015 in F. eine Lebenspartnerschaft mit Frau K. S. begründet. Der Name der Kindesmutter „T.“ wurde zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt. Durch Beschluss des Amtsgerichts F... ist zum 13.07.2017 das Geschlecht der Frau K. T. von weiblich in männlich und der Vorname von K. in O. geändert worden. Die Kindesmutter und Herr O. T. schlossen am 20.04.2023 in F. bei bestehender Lebenspartnerschaft die Ehe. Der Lebenspartnerschaftsname T. wurde zum Ehenamen. Am 2023 wurde das o.g. Kind geboren. Die Schwangerschaft wurde durch eine Samenspende ermöglicht. Der Samenspender hat keine rechtlichen Erklärungen bezogen auf die Vaterschaft des Kindes abgegeben.

3

Mit Schreiben vom 16.10.2023 hat sich das Standesamt der Stadt F... im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das Gericht gewandt (Bl. 1 ff d.A.).

4

Der Antragsteller beantragt,

5

das Standesamt anzuweisen, bei der Eintragung des am 09.10.2023 in F. geborenen Kindes V. O. T. gem. § 1592 Nr. 1 BGB den Antragsteller als Vater des Kindes einzutragen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

7

Auf die Zweifelsvorlage wird das Standesamt der Stadt F... angewiesen, bei der Beurkundung der Geburt des o.g. Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Herrn O. T. .als Vater des Kindes einzutragen.

8

Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Unstreitig ist Frau J. T. das Kind V. O. T. geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Kindesmutter mit Herrn O. T., einem Mann, verheiratet. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist Herr O. T. als Ehemann der Mutter Vater des Kindes und gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Geburtenregister zu beurkunden.

9

Dem steht auch § 11 S. 1 TSG nicht entgegen. § 11 TSG ist im vorliegenden Fall aufgrund teleologischer Reduktion nicht anzuwenden. Gemäß § 11 S. 1 TSG lässt die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Bei Anwendung dieser Vorschrift würde Herr O. T. daher im Verhältnis zu dem Kind V. O.T. nicht als Mann angesehen werden können, sondern weiterhin als Frau, mit der Folge, dass er nicht Vater im Sinne des § 1592 Nr. 1 BGB sein könnte. Die Anwendung des § 11 TSG auf Kinder von Transsexuellen, die nach Wirksamkeit der Entscheidung zur Änderung des Geschlechts geboren werden, entspricht auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Allerdings liegt höchstrichterliche keine Entscheidung dazu vor, ob Frau-zu-Mann Transsexuelle, die in einer Ehe leben, für nach der Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts von ihrer Ehefrau geborene Kinder Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 BGB sein können (siehe auch AG Regensburg FamRZ 2022, 704 m.w.N.).

10

Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 S. 1, 1 HS TSG geht hervor, dass mit dieser Regelung die berechtigten Interessen der Kinder gewahrt werden sollten. Der Status des Transsexuellen als Vater (oder Mutter) sollte unberührt bleiben, v.a. für die Frage des Erbrechts und des Unterhalts, der Vaterschaftsfeststellung und der Ehelichkeitsanfechtung. Kinder sollten durch die Entscheidung zur Anerkennung des anderen Geschlechts in keinem Fall Nachteile haben (vgl. BT-Drs. 8/2947, Seite 16). Dies erschließt sich unmittelbar für alle Fälle, in denen die Wirksamkeit der Geschlechtsänderung nach der Geburt des Kindes erfolgt; das Kind soll nicht einen bereits rechtlich zugeordneten Elternteil verlieren (AG Regensburg FamRZ 2022, 704).

11

In der hier zu entscheidenden Konstellation, in der das Kind von der Ehefrau des jetzt männlichen Transsexuellen geboren wird, erfährt das Kind aber keine Nachteile durch die Zuordnung des männlichen Geschlechts an den Transsexuellen, sondern im Gegenteil - es hätte Nachteile, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft werden würde. Wenn Herr O. T. im Verhältnis zum Kind als Frau zu behandeln wäre, hätte das Kind nur einen Elternteil. Es hat durchaus erhebliche Vorteile, nicht nur ein, sondern zwei Elternteile zu haben, sei es unterhaltsrechtlich, erbrechtlich oder auch sorgerechtlich (vgl. Amtsgericht Regensburg a.a.O.).

12

Der Geburt des Kindes lag eine Samenspende zugrunde; der Samenspender hat keine Vaterschaftserklärung abgegeben. Das Kind würde hier daher bei der Ablehnung der Eintragung der Vaterschaft des Antragstellers rechtlich schlechter gestellt sein, nämlich keinen bekannten Vater eingetragen erhalten.

13

Zwar könnte Herr O. T. das Kind auch adoptieren und damit die gemeinsame Elternschaft mit der Mutter und Ehefrau begründen, allerdings besteht - bis dieses Verfahren, das auch mit Kosten verbunden ist, und auf welches das Kind keinen Einfluss hat - abgeschlossen ist, der o.g. rechtlose bzw. rechtlich für das Kind unbefriedigende Zustand.

14

Die Nichtanwendung des § 11 S. 1, 1. HS TSG auf die vorliegende Konstellation ist auch verfassungsrechtlich geboten, und zwar zum einen im Hinblick auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, worin auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst ist, als auch im Hinblick auf Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile, das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 Abs. 1 GG folgt (siehe insoweit auch AG Regensburg a.a.O. m.w.N.).

15

Zudem läge in der Anwendung des § 11 TSG auf die vorliegende Fallkonstellation auch eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG gegenüber Kindern vor, die in eine heterosexuelle Ehe hinein geboren werden. Zwar könnte man einwenden, dass es an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, weil bei Kindern, die in eine Ehe von vornherein heterosexuelle Eltern hineingeboren werden, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Übereinstimmens von genetischem und rechtlichem Geschlecht besteht; bei Eltern, die ursprünglich gleichgeschlechtlich waren und sich nur das rechtliche Geschlecht eines Elternteils verändert hat, besteht diese Wahrscheinlichkeit nicht. Aus Sicht des Kindes spielt diese Unterscheidung aber keine Rolle (vgl. AG Regensburg a.a.O.). Dem Kind würde über die Anwendung von § 11 TSG die Möglichkeit genommen werden, in der juristischen Sekunde seiner Geburt zwei Elternteile zu bekommen, die durch ein in Form der Ehe nach außen deutlich gewordenes Versprechen, verbindlich füreinander einstehen zu wollen, Verantwortung füreinander übernommen haben (vgl. AG Regensburg a.a.O.). Zwar besteht, wie bereits aufgezeigt, die Möglichkeit einer Adoption des Kindes. Diese Möglichkeit hat für das Kind aber die ebenfalls genannten Nachteile gegenüber einer automatischen Erlangung zweier Elternteile mit Geburt.

16

Diese aus Sicht des Gerichts verfassungsrechtlich gebotene Betrachtung verstößt nicht zwingend gegen den Wortlaut des § 11 TSG, der zusammen mit dem Willen des Gesetzgebers die Grenze jeder richterlichen Auslegung bildet: In § 11 Abs. 1, 1 HS TSG ist das Rechtsverhältnis des Antragstellers zu (wörtlich) „seinen“ Kindern geregelt; da vor der Geburt eines Kindes aber noch kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sondern sich dieses über die Vorschriften der §§ 1591 ff BGB erst mit der Geburt bildet, führt der Wortlaut des Gesetzes an sich in eine Sackgasse, soweit es um die Frage geht, wie dieses Rechtsverhältnis denn nun entstehen soll (vgl. AG Regensburg a.a.O.). Damit ist eine Auslegung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und unter Beachtung der Vorschriften der Verfassung möglich (vgl. AG Regensburg a.a.O.).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG.

18

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.