Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenberg (Eder)
Amtsgericht Frankenberg (Eder) Urteil vom 05.09.2024 – 6 C 79/24
ECLI:DE:AGFRANK:2024:0905.6C79.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 4.338,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Stornokosten aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Reisekostenrücktrittsversicherung.
Bei dem Kläger wurde im Rahmen einer CT-Untersuchung am 19.10.2022 ein Aneurysma der Arteria iliac communis links festgestellt. Zur Behandlung dessen wurde ein OP-Termin für April 2023 bestimmt. Zur Vorbereitung dessen nahm der Kläger mehrere Kontrolltermine wahr.
Am 13.02.2023 buchte der Kläger über ein örtliches Reisebüro eine 17-tägige Kreuzfahrtreise für zwei Personen im Zeitraum vom 06.06.2023 – 23.06.2023 und zahlte einen Reisepreis in Höhe von 6.198,00 €. Diesen bezahlte er im Anschluss an die Buchung vollständig. Zusätzlich schloss der Kläger am 15.02.2023 bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung für und sich und seine Ehefrau ab. Dem zwischen den Parteien geschlossen Reisekostenrücktrittsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zugrunde.
Nach der Buchung der Reise wurde die für April 2023 geplante Operation aufgrund eines Personalstreiks in der Klinik auf den 04.06.2023 verschoben. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise am 20.05.2023, wodurch Stornokosten in Höhe von 4.338,60 € entstanden.
Die anschließend vom Kläger in Anspruch genommene Beklagte lehnte die Zahlung der Stornokosten ab. Bislang ist keinerlei Zahlung erfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Versicherungsleistung vorliegen würden. Es sei eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne von § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gegeben. Die Kenntnis vom Vorliegen einer Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei unschädlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass er davon ausgehen hätte ausgehen dürfen, dass bei geplanter Durchführung der Operation im April 2023 eine Reisefähigkeit zu Reisebeginn bestanden hätte. Das Fortdauern der Erkrankung und die Behandlungsbedürftigkeit bis in den Juni herein sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.338,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2023 zu zahlen;
sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 540,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Stornokosten reisevertraglich überhaupt bzw. in der geltend gemachten Höhe geschuldet waren.
Im Übrigen meint die Beklagte, dass die Stornokosten nicht erstattet werden könnten, da ein Versicherungsfall mangels einschlägigem Rücktrittsgrund nicht eingetreten sei. Eine unerwartet schwere Erkrankung liege nicht vor, da es sich bei der Verschiebung eines OP-Termins nicht um eine Erkrankung handele. Des Weiteren sei diese Verschiebung auf einen Personalstreik des Krankenhauses zurückzuführen und dadurch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Stornokosten in Höhe von 4.338,60 € aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
1.) Die Parteien haben am 15.02.2023 unstreitig einen Versicherungsvertrag über eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Diese diente zur Absicherung einer am 13.02.2023 gebuchten Pauschalreise, welche im Zeitraum vom 06.06.2023 – 23.06.2023 stattfinden sollte.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (Bl. 13 ff. d. A.) der Beklagten zugrunde. Bei diesen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche gem. §§ 305 ff. BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und auch inhaltlich angemessen sind.
2.) Die AVB enthalten besondere Bestimmungen für Reise-Rücktrittskosten-Versicherungsverträge (AVBR). § 1 Ziffer 1 regelt, dass vertraglich geschuldete Stornokosten von der Beklagten ersetzt werden, wenn die Reise nicht angetreten werden kann. Ziffer 2 nennt als Voraussetzungen für die Eintrittspflicht das Vorliegen eines versicherten Ereignisses, mit dessen Eintritt bei Abschluss der Versicherung nicht zu rechnen war. Das Ereignis muss während der Dauer des bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten sein und die Durchführung der Reise unzumutbar gemacht haben, sodass die Reise aufgrund dessen storniert werden musste.
Die jeweiligen versicherten Ereignisse sind dann in § 7 der AVBR konkretisiert worden. Insbesondere ist dabei die "unerwartet schwere Erkrankung" zu nennen.
Als "unerwartet" wird in den AVBR jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung definiert. Versichert wird ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Zudem ist die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung versichert, sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.
a.) Da dem Kläger wurde bereits am 19.10.2022 im Rahmen einer CT-Untersuchung ein Aneurysma der Arteria iliac communis links diagnostiziert, ist die Erkrankung jedenfalls nicht unerwartet im Sinne von § 7 1.1 AVBR.
b.) Die Erkrankung ist ebenfalls nicht erneut aufgetreten, da sie erstmals im Oktober 2022 diagnostiziert wurde. Eine unerwartete Verschlechterung ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Lediglich der geplante OP-Termin zur Behandlung des Aneurysmas wurde terminlich seitens der Klinik auf den 04.06.2023 verschoben, sodass der Kläger im Zeitpunkt des Reisebeginns reiseunfähig war.
Demzufolge fällt das Ereignis des Klägers, die Verschiebung der Operation, dem Wortlaut nach nicht unter die Definition einer unerwartet schweren Erkrankung.
c.) In der Rechtsprechung wird das Vorliegen einer unerwartet schweren Erkrankung uneinheitlich verstanden. Maßgeblich wird jedoch darauf abgestellt, ob die Erkrankung vorhersehbar war.
Vorhersehbar ist der Versicherungsfall, wenn die Tatsachen, die später Anlass zur Reiseabsage geben, zur Zeit der Reisebuchung und des Abschlusses der Versicherung bereits bestehen und bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis davon hat, dass die Reise nicht sicher angetreten werden kann. Die Voraussehbarkeit ist bereits dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht verlässlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen kann (vgl. AG München, NJOZ 2004, 1415; AG München VersR 1996, 1235; AG München VersR 1994, 304)
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen ist. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Entscheidend ist daher allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person durch die behandelnden Ärzte konkret und nachvollziehbar gegeben worden waren (BGH NJW-RR 2012, 362)
Vorliegend war der Eintritt des Versicherungsfalles vorhersehbar.
Grundsätzlich kann eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne des AVBR auch vorliegen, wenn die Erkrankung bereits bekannt ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2010, 10 U 613/09 und AG München, Urteil vom 20.10.2010, 262 C 11943/09).
Dem Kläger war die Erkrankung vorliegend auch seit Oktober 2022 bekannt. Allerdings ging er subjektiv davon aus, dass die Erkrankung der Reise nicht im Wege stehen würde. Problematisch war nicht die Erkrankung, sondern die Behandlung der Erkrankung.
Richtigerweise ist eine Erkrankung nicht mit einer Operation bzw. der Verschiebung einer geplanten Operation gleichzusetzen. Allerdings soll die Operation der Behandlung der Erkrankung dienen, sodass diese in enger Verbindung zueinander stehen. Unerwartete Wendungen bei der Durchführung einer Operation betreffen die Erkrankung bzw. den Heilungsprozess gleichermaßen. Damit steht vorliegend das Ereignis des Verschiebens des OP-Termins dem Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht kategorisch entgegen.
Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Operation, die erst nach Reisebuchung aufgrund der Erkrankung angesetzt wurde. Die Erkrankung und die Notwendigkeit einer Operation waren bereits zuvor bekannt. Ebenso stand bei Buchung der Reise und dem Abschluss der Versicherung fest, dass die Operation im Zeitraum vor dem Reiseantritt durchgeführt werden sollte. Der Kläger vertraute zwar subjektiv darauf, dass die behandelnden Ärzte die Reisefähigkeit bei planmäßiger Durchführung der Operation bestätigt haben, nach allgemeiner Lebenserfahrung muss dem Kläger jedoch bewusst gewesen sein, dass bei Operationen grundsätzlich Komplikationsrisiken bestehen. Selbst wenn die Operation im April durchgeführt worden wäre, hätte er nicht völlig auf die Reisefähigkeit vertrauen dürfen.
Zwar hat er subjektiv im Buchungszeitpunkt nicht mit der Verschiebung der Operation gerechnet. Bei einer geplanten Operation kann es jedoch aus verschiedenen Gründen zu Verschiebungen des geplanten Operationstermins kommen. Diesbezüglich kann der Kläger sich im Vorhinein nicht sicher sein, dass der Termin auch tatsächlich eingehalten wird.
Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Verschiebung auf einen Personalstreik der Klinik zurückzuführen ist. Bereits im Vorfeld vor der Reisebuchung hat das Personal des Uniklinikums mit Personalstreiks gedroht. Die planmäßige Durchführung der Operation war damit nicht sicher und nach allgemeiner Lebenserfahrung konnte der Kläger nicht mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen.
3.) Der Grund für die Stornierung der Reise lag im Ergebnis also ausschließlich in der Verschiebung eines geplanten und bekannten Operationstermins, der bereits vor Abschluss der Reiserücktrittversicherung bekannt war. Der Kläger hat sich aus den vorgenannten Gründen zumindest fahrlässig in eine unsichere Reisesituation begeben. Dies wird durch die Versicherungsbedingen der Beklagten nicht abgedeckt. Darin ist auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberisch gewollten Risikoverteilung zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer keine unzumutbare Ausnahmekonstellation zu sehen, da sich der Kläger des Reiserisikos aufgrund seiner Erkrankung und der geplanten Behandlung bei der Buchung hätte bewusst sein müssen. Das sich dieses (bewusste) Risiko später tatsächlich realisierte, kann nunmehr nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die bewusst ausschließlich nicht vorhersehbare Ereignisse versichern möchte.
II. Die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.