Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 09.10.2015 – 3a C 143/15

ECLI:DE:AGFRAPF:2015:1009.3AC143.15.0A

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.690,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.4.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit seiner am 6.7.2015 zugestellten Klage von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 9.1.2015 auf der W. Straße in F. (Pfalz). Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Das Fahrzeug des Vollkasko versicherten Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweislich des Schadensgutachtens GÖB, das eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen für das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug für erforderlich erachtete. Ein Nutzungsausfall ist nach der Tabelle Sanden/Danner mit einem Tagessatz von 65,00 € in Ansatz zu bringen.

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Mit Schriftsatz vom 21.1.2015 wurde die Beklagte unter Bezugnahme auf das bereits übermittelte Schadensgutachten aufgefordert einen vorläufigen Schadensersatz von 6.954,31 € (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Akten Bezug genommen) zu zahlen unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung durch den Kläger. Eine erste Regulierungszahlung erfolgte am 19.2.2015 in Höhe von 5.160,00 € zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den Scheck an den Kläger weiterreichte, dieser wiederum löste ihn am 23.2.2015 ein. Am 25.2.2015 kaufte der Kläger ein Ersatzfahrzeug und ließ dieses auf sich zu.

3

Der Kläger begehrt Nutzungsausfall für die Dauer von 47 Tagen (9.1.2015 bis 25.2.2015) á 65,00 €, insgesamt 3.055,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte 910,00 € und weitere 455,00 €, insgesamt 1.365,00 €.

4

Der Differenzbetrag in Höhe von 1.690,00 € ist streitgegenständlich. Mit Schriftsatz vom 20.4.2015 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen endgültig ab.

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Der Kläger trägt vor,

die Beklagte sei zur Zahlung von 47 Tagen Nutzungsausfall verpflichtet aufgrund der verzögerten Regulierung. Daneben sei sie zur Zahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € brutto (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 3, 4 der Akten Bezug genommen) verpflichtet.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte wird als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.690,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 20.4.2015 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von restlichen 255,85 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

und führt hierzu aus,

dass die bloße Behauptung der fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit durch den Kläger nicht ausreichend sei, die Verzögerung sei allein dem Kläger zuzurechnen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Nutzungsausfalls in Höhe von 1.690,00 €, § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 251 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 40, 345 ff, BGHZ 56, 214 ff, BGH NJW RR 2008, 1198 ff jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der, weder überhaupt, noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit, ständige Rechtsprechung vgl. BGH NJW 2008, 915 ff, NJW 2010, 2426 ff, jeweils m.w.N.) und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH NJW 2013, 1151 ff). Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 9.1.2015 (Unfalltag) und dem 25.2.2015 (Tag der Abholung und Zulassung des Ersatzfahrzeuges), also für 47 Tage, zu. Der Kläger konnte, ausweislich der Sachverständigenfeststellungen des nicht verkehrssicheren Fahrzeuges, was die Beklagte nicht bestreitet, in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (OLG Düsseldorf, Beck RS 2011, 20164; OLG Düsseldorf Beck RS 2001, 17479). Zwar kann die Dauer des zu entschädigen Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen einer solchen Beschränkung liegen im Streitfall aber nicht vor.

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Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH NJW 2010, 2426 ff, OLG Düsseldorf, NJW RR 2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall ggf. durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges zu überbrücken (BGH NJW 2009, 1663 ff). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruches gefallen lassen (a.a.O.). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. BGH NJW 1979, 2142 ff; NJW 1998, 3706 ff). Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (LG Saarbrücken NJW 2011, 2444). Soweit daher der Kläger neben der von dem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte erhebt für die Zeit zwischen Schadentag bis zur Vorlage des Gutachtens für die Dauer von 7 Tagen jedenfalls keine substantiierten Einwendungen. Auch der Ankauf und die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges 6 Tage nach Übersendung eines Schecks an den Prozessbevollmächtigten des Klägers geben keinen Anlass zur Beanstandung. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren ( BGHZ 61, 346 ff; BGH NJW 1989, 290 ff). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH NJW 1989, 290 ff). Demgegenüber ist auch ein der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestimmter Prüfungszeitraum für die Regulierungsentscheidung zu berücksichtigen. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen, der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Geschädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder, wie hier, des Nutzungsausfalls) kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredit erwartet werden (BGHZ 61, 346 ff). Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen (BGH a.a.O.). Demgegenüber hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Ersatzbeschaffung vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (a.a.O.). Dieser Hinweispflicht ist der Kläger vorliegend nachgekommen, indem er der Beklagten bereits bei erstmaliger Geltendmachung des vorläufigen Schadens mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten die fehlende Möglichkeit einer Vorfinanzierung und die hierdurch drohende Verlängerung der Wiederbeschaffungszeit mitgeteilt hat. Dieser Hinweis ist auch hinreichend konkret, um den Versicherer vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung zu warnen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es, indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt, oder sei es, indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, aufgrund der Verkäufer eines Ersatzfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss hingegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (BGH NJW 2013, 1870). Diesen Anforderungen genügte nach Auffassung des Amtsgerichts der Kläger mit seinem Schreiben vom 19.1.2015. Insbesondere ist für den Haftpflichtversicherer erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher zeitiges Handeln geboten ist (BGH NJW 2005, 1044 ff).

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Die Beklagte ist der ihr obliegenden primären Darlegungslast für eine Möglichkeit der Vorfinanzierung (BGH NJW RR 2006, 394 ff) nicht nachgekommen, auch angesichts des ersatzpflichtigen Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 5.230,00 €.

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Eine Inanspruchnahme des eigenen Vollkaskoversicherers für eine Ersatzbeschaffung kann von dem Kläger nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht verlangt werden.

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Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf Erstattung restlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 255,85 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, 195,00 € neben Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG, 20,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VVR RVG, 40,85 €), §§ 249, 251 BGB.

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Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB seit 20.4.2015.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

23

Der Streitwert wird auf 1.690,00 € festgesetzt.