Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 20.04.2016 – 3a C 9/16

ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0420.3AC9.16.0A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin vom 7. Januar 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die prospektive Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung H.-L.-Straße 2 B in … B., die ausdrücklich nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt worden ist, unabhängig davon, dass die Herausgabe der Mietsache nur an die Miteigentümer als Gesamtgläubiger, §§ 985, 546 BGB erfolgen kann, ist zurückzuweisen, denn nach Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 3. März 2016 kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden, denn dies würde auf eine unzulässige „Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren“ hinauslaufen. Die Verfahrenserledigung ist auch durch die Beklagten herbeigeführt worden, dabei liegt das Risiko einer Erledigung des Pkh-Antrages zwischen Eingang und Entscheidung bei der Antragstellerin, eine Verzögerung des Verfahrens seitens des Gerichts ist vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Antragstellerin, ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4, § 1 GKG.