Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 07.10.2025 – 71 F 113/25

ECLI:DE:AGFRAPF:2025:1007.71F113.25.00

Tenor

1. Der am 13.08.2014 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wiesbaden geschlossene Vergleich (Az. 532 F 137/14) wird zu Nr. 2 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner auch für die Zeit ab dem 01.06.2021 bis 31.1.2025 keinen Unterhalt mehr schuldet.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.315,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner 44 %, der Antragsteller 56 % zu zahlen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Rückzahlung von Kindesunterhalt.

2

Der Antragsteller ist der Vater des am 10.10.1995 geborenen Antragsgegners. Am 13.08.2014 verpflichtete sich der Antragsteller im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wiesbaden - 532 F 137/14 -, an den Antragsgegner einen jeweils zum Dritten eines jeden Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 385 € zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner noch Schüler. Er nahm anschließend ein Studium der Chemie in Mainz auf. Dieses Studium betrieb er bis zum Abschluss des Bachelors und schloss hieran ein Master-Studium an. Im Mai 2021 beendete der Antragsgegner sein Studium zum Master in Chemie erfolgreich. Anschließend begann er ein Promotionsstudium an der Universität Mainz. Zugleich arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut in Mainz und erzielte aus dieser Tätigkeit mindestens monatlich 1.800 € netto.

3

Der Antragsteller zahlte während des gesamten Zeitraums bis einschließlich Januar 2025 den Unterhalt aus dem Vergleich in Höhe von 385 € monatlich weiter. Der Antragsgegner informierte den Antragsteller nicht darüber, dass er sein Studium abgeschlossen hatte oder dass er Einkünfte erzielte. Der Umstand, dass der Antragsgegner Chemie studieren wollte, war dem Antragsteller bekannt. Der Antragsteller stellte im Januar 2025 auf der Internetplattform LinkedIn fest, dass der Antragsgegner offensichtlich sein Studium beendet hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Mit Schreiben vom 23.04.2025 ließ er den Antragsgegner wegen seiner hier geltend gemachten Ansprüche anwaltlich anschreiben. Der Antragsgegner hat die erhaltenen Unterhaltsbeträge zwischenzeitlich verbraucht. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 06.06.2025 zugestellt.

4

Der Antragsteller meint, ein Promotionsstudium sei nicht Teil der Berufsausbildung. Daher habe insofern dem Grunde nach schon keine Unterhaltspflicht mehr bestanden. Im Übrigen sei der Antragsteller zur ungefragten Information über das Ende des Studiums und die Erzielung von Einkünften verpflichtet gewesen. Der Antragsteller meint ferner, die Rückzahlungsverpflichtung des Antragsgegners ergebe sich aus Bereicherungsrecht, bzw. ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB.

5

Nachdem der Antragsteller zunächst unter anderem beantragt hatte, den Unterhaltstitel vor dem Amtsgericht Wiesbaden dahingehend abzuändern, dass ab dem 01.06.2022 kein Unterhalt mehr geschuldet wird, der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.06.2025 den Antrag indes insoweit anerkannt hat, als Unterhalt für die Zeit ab 01.02.2025 nicht mehr geschuldet werde, beantragte er zuletzt:

6

1. Der am 13.08.2014 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wiesbaden geschlossene Vergleich (Az. 532 F 137/14) wird zu Nr. 2 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner für die Zeit ab dem 01.06.2021 bis 31.1.2025 keinen Unterhalt mehr schuldet.

7

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 16.555,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.

8

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

9

Er meint, es bestehe bereits kein Verzug, da er erstmals mit Schreiben vom 23.04.2025 mit der Forderung des Antragstellers konfrontiert worden sei. Im Übrigen habe die Unterhaltsverpflichtung auch bis Abschluss des Promotionsstudiums bestanden. Der Antragsgegner meint zudem, er könne sich auf § 814 BGB bzw. § 818 Abs. 3 BGB berufen.

10

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.07.2025 in der Fassung vom 17.07.2025 einen Teil-Anerkenntnisbeschluss erlassen.

11

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

II.

12

Der zulässige Antrag ist, soweit über ihn nach ergangenem Teil-Anerkenntnisbeschluss noch zu entscheiden ist, nur zum Teil begründet.

13

1. Der Antragssteller kann von dem Antragsgegner gemäß §§ 239 FamFG, 313 BGB die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs dahingehend verlangen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner seit 1.6.2021 keinen Unterhalt mehr schuldet. Insofern kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum dem Grunde nach bestanden hat. Denn jedenfalls war der Antragsgegner in der Lage, seinen Bedarf in Höhe von seit 2021 durchgehend 990 EUR (SüdL Ziff. 13.1.2.) zu jedem Zeitpunkt während des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums selbst zu decken. Dass für den Antragsgegner ein höherer Bedarf bestanden hätte, ist weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsgegner eigene Einkünfte in bedarfsübersteigender Höhe erzielt, hat es dem Antragsteller unzumutbar gemacht, sich an der vertraglichen Einigung festhalten zu lassen (vgl. hierzu grundsätzlich BeckOK FamFG/Schlünder, 55. Ed. 1.9.2025, FamFG § 239 Rn. 9).

14

2. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner wegen der unterlassenen Information über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Höhe von 7.315 EUR verlangen.

15

2.1. Gemäß § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ob eine bestimmte Handlung objektiv sittenwidrig ist oder nicht, hängt nicht von generell bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen ab, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls (BeckOK BGB/Förster, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 826 Rn. 19). Der Sittenverstoß kann ausnahmsweise auch durch ein Unterlassen begangen werden, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (BGH NJW 1963, 148 (149)). Es genügt dazu aber nicht die bloße Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht, sondern es müssen ebenso wie bei aktivem Handeln "besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig‘ Geltenden verwerflich machen" (BeckOK BGB/Förster, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 826 Rn. 22).

16

Allein die vorsätzliche Ausnutzung eines als unrichtig erkannten Titels rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 826 BGB. Nimmt ein Gläubiger - hier der Antragsgegner - eine rechtskräftig zuerkannte Unterhaltsrente weiter entgegen, ohne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu offenbaren, so liegt darin allein keine sittenwidrige und zum Schadensersatz verpflichtende Schädigung (BGH FamRZ 1986, 450). Diese Grundsätze gelten auch für einen Prozessvergleich nach § 794 I Nr. 1 ZPO (so schon RGZ 84, 131).

17

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn für den Antragsgegner eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden hat. Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist das – für sich bereits anstößige – Verhalten erst dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, nach denen es in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung zuzulassen. Nur in einem solchen Fall muss der Grundsatz der Rechtskraft zurücktreten. Vorsätzliches sittenwidriges Verhalten setzt in einem solchen Fall voraus, dass eine Pflicht zur ungefragten Information bestand (Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung/Schulz/Hauß, 7. Aufl. 2022, 6. Kap. Rn. 543). Die Pflicht zur unverlangten Information des anderen Teiles besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann, wenn eine i. S. des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Pflicht muss vielmehr auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint. Eine solche evidente Unredlichkeit kann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt und dadurch den Irrtum befördert, in seinen Verhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert (BGH FamRZ 1986, 450).

18

2.2. Vor diesem Maßstab ist von einer Pflicht des Antragsgegners zur ungefragten Information über seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Antragsteller ab Juni 2021 ohne weiteres auszugehen. Zwar hat der Antragsgegner keinen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Antragstellers geschaffen. Die Beteiligten hatten seit der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Wiesbaden praktisch keinen Kontakt zueinander. Der Antragsgegner erzielte aber ab Juni 2021 mindestens Einkünfte in einer Höhe, die seinen Bedarf um mindestens nahezu den doppelten Betrag überstiegen. Der Wegfall der Unterhaltsschuld und somit das Vorliegen einer entsprechenden Offenbarungspflicht musste ihm vor diesem Hintergrund angesichts der Höhe seiner Einnahmen evident sein (Gegen eine Evidenz bei vergleichbarem Sachverhalt, allerdings ganz erheblich geringeren Einkünften vgl. OLG Celle NJW-RR 1992, 1412).

19

Insofern kann erneut dahinstehen, ob ein Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach auch während eines Promotionsstudiums gegeben sein kann, da ein solcher jedenfalls aufgrund der zeitgleich eingetretenen vollständigen Bedarfsdeckung vorliegend offenkundig ausscheiden musste.

20

Es kann daher angenommen werden, dass der Antragsgegner insofern (zumindest bedingt) vorsätzlich handelte. Zwischen den Beteiligten bestand keinerlei Kontakt, sodass der Antragsgegner davon ausgehen musste, dass der Antragsteller über die Beendigung des Masterstudiums und vor allem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsgegner keinerlei Kenntnis hatte und daher bei seinen Zahlungen fortgesetzt davon ausging, dass der Antragsgegner nach wie vor bedürftig ist.

21

2.3. Der Anspruch besteht indes nur für geleistete Unterhaltszahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022. Denn es musste sich dem Antragssteller im Laufe der Zeit, spätestens mit Ende des Jahres 2022, geradezu aufdrängen, sich bei dem Antragsgegner nach dem Stand seines Studiums zu erkundigen, anstatt ohne jegliche Kontaktaufnahme den vereinbarten Unterhaltsbetrag über Jahre hinweg, letztlich bis ins 30. Lebensjahr des Antragsgegners, fortzuzahlen.

22

Im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs war der Antragsgegner 19 Jahre alt. Zudem hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bemühungen des Antragsgegners um BAFöG-Leistungen, bei deren Beantragung er mitwirken musste. Er wusste daher von der beabsichtigten Aufnahme eines Studiums. Ein sich in der Ausbildung befindliches Kind muss ein Studium grundsätzlich zügig, regelmäßig innerhalb der Regelstudienzeit beenden. Die Regelstudienzeit beträgt vorliegend drei Jahre für den Bachelor und zwei Jahre für den Master, insgesamt somit fünf Jahre. Bereits nach drei Jahren Studiendauer, spätestens aber nach fünf Jahren hätte es daher für den Antragsteller seinerseits nahe gelegen, sich bei dem Antragsgegner über den Stand der Ausbildung zu erkundigen. Der Antragssteller hat sich indes zu keinem Zeitpunkt bei dem Antragsgegner über den Verlauf des Studiums oder seine Einkommenssituation erkundigt. Soweit er vorträgt, Anfang 2025 zufällig über LinkedIn auf die Tätigkeit des Antragsgegners aufmerksam geworden zu sein, erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb er zumindest diesen - sehr niedrigschwelligen - Informationsweg nicht bereits früher hätte in Anspruch nehmen können. Dies gilt umso mehr, als ihm unproblematisch ein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB gegen den Antragsgegner zugestanden hätte. Mit fortschreitendem Zeitlauf, jedenfalls ab Ablauf des Jahres 2022 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Ende des Masterstudiengangs des Antragsgegners und in Ansehung des Lebensalters des Antragsgegners deutlich nach Ende einer auch nur mutmaßlichen Regelstudienzeit, hätte sich dem Antragsteller eine dahingehende Erkundigung geradezu aufdrängen müssen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, eine solche Auskunft, notfalls mittels gerichtlicher Hilfe (vgl. hierzu OLG Naumburg NJOZ 2005, 435) zu erreichen. Der Antragsteller kann daher Schadensersatz nur für 19 Monate der Unterhaltsüberzahlung, mithin für den unter Ziffer 2. tenorierten Betrag geltend machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht mehr vom Fortbestand einer ungefragten Informationspflicht über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, da er nach der Lebenserfahrung Anlass zur eigenen Erkundigung hatte, diese aber nicht angestellt hat. Die Informationspflicht des Antragsgegners einerseits und die Obliegenheit des Antragstellers, sich zu erkundigen, stehen sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer Weise gegenüber, die das Verhalten des Antragsgegners nicht mehr als sittenwidrig erscheinen lassen.

23

2.3. Der Anspruch ergibt sich in gleicher Weise aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m §§ 263 Abs.1, 13 StGB. Die auch insofern nur ausnahmsweise bestehende Rechtspflicht zum Handeln endete wie oben dargestellt indes in gleicher Weise mit Ablauf des Jahres 2022.

24

2.4. Der überzahlte Unterhalt kann gemäß §§ 249, 251 Abs. 1 zurückverlangt werden, ohne dass sich der Berechtigte gegenüber diesem Schadensersatzanspruch auf den Einwand der Entreicherung berufen kann, der im Schadensrecht keine Anwendung findet (BeckOGK/Winter, 1.8.2025, BGB § 1605 Rn. 54).

25

2.5. Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB scheidet hingegen aus. Es ist unstreitig, dass der Antragsgegner die durch den Antragsteller geleisteten Zahlungen verbraucht hat, so dass § 818 Abs. 3 BGB eingreift, ohne dass auf entwickelte Vermutungsregelungen (vgl. BGH, NJW 1992, 2415) zurückgegriffen werden müsste. Eine verschärfte Bereicherungshaftung des Antragsgegners nach § 818 Abs. 4 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht, denn Rechtshängigkeit im Sinne der Vorschrift meint die Rechtshängigkeit der Rückforderung, die hier erst am 06.06.2025 eintrat, mithin nach Zahlung der hier gegenständlichen Beträge. Eine verschärfte Haftung des Antragsgegners aus § 819 Abs. 1 i.V. mit § 818 Abs. 4 BGB kommt ferner nicht in Betracht, denn die bloße Kenntnis von Umständen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrunds beruht, reicht allein nicht aus. Vielmehr müssen dem Schuldner das Fehlen des Rechtsgrunds selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bewusst gewesen sein (vgl. BGH, NJW 1992, 2415; NJW 1998, 2433). Dies ist hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Erst die vorliegende Entscheidung des Gerichts vermochte daher die Bösgläubigkeit des Antragsgegners i.S. des § 819 Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. hierzu insgesamt Wendl/Dose UnterhaltsR/Siebert, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 216).

26

2.6. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus. Begreift man die Pflicht zur ungefragten Offenbarung veränderter Einkommensverhältnisse als Nebenpflicht des Unterhaltsrechtsschuldverhältnisses, folgt aus deren Verletzung zwar zwangsläufig ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145). Allerdings trifft den Antragsteller in diesem Fall im Hinblick auf die Versäumung der Geltendmachung eigener Auskunftsansprüche (siehe oben, 2.3.) in gleicher Weise ein Mitverschulden bzw. eine Schadensminderungsverpflichtung nach § 254 BGB, die im Ergebnis wiederum zu einer Haftung des Antragstellers nur im hier bereits angenommenen Zeitraum führen würde.

27

3. Der Zinsanspruch folgt ab 01.02.2025 aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB im Hinblick auf die deliktische Haftung des Antragsgegners sowie nach Zustellung des Antrags am 06.06.2025 seit 07.06.2025 aus § 291 BGB, jeweils in Verbindung mit § 288 BGB.

28

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG. Eine Forderung des Unterhaltspflichtigen auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Unterhalt betrifft ebenfalls den Unterhaltsanspruch und ist von § 231 Abs.1 FamFG erfasst (MüKoFamFG/Witt, 4. Aufl. 2025, FamFG § 231 Rn. 53). Insofern ist in Ermangelung anderer Umstände das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zugrunde zu legen.