Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 23.01.2026 – 71 F 20/19.OGH

ECLI:DE:AGFRAPF:2026:0123.71F20.19.OGH.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung des Zwangsgelds wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 20.08.2020 hat das Gericht gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR zur Erzwingung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung in der Folgesache betreffend den Zugewinnausgleich aus dem Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 05.09.2019 erlassen.

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Im Oktober 2020 hat der Antragsteller den Betrag an die Landeskasse gezahlt. Nach einem Teil-Anerkenntnis zur Leistungsstufe endete das Verfahren rechtskräftig im Jahr 2025 mit einer gütlichen Einigung. Der Antragsteller begehrt nun die Rückzahlung des Zwangsgelds.

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II. Ein Anspruch auf die beantragte Rückzahlung des geleisteten Zwangsgelds besteht nicht.

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1. Die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen wie der vorliegenden Pflicht zur Auskunfterteilung folgt in Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 888 ZPO. War hieraus trotz Erfüllung vollstreckt worden oder wird der Vollstreckungstitel später aufgehoben, so ist ein beigetriebenes Zwangsgeld vom Staat an den Schuldner zurückzuerstatten. Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges kann hierbei in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO eine Rückzahlungsanordnung erlassen (MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 888 Rn. 34).

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2. Erfüllt der Schuldner allerdings wie hier ers nach der Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes, kommt eine Rückzahlung demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2017, 3592 für Zwangsgeld nach § 35 FamFG). Zwar hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob die dortige Argumentation auch auf ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu übertragen ist. Nach hiesiger Auffassung ist dies indes der Fall. Denn auch bei § 888 ZPO gilt, dass mit einem Zwangsgeld, dessen Rückerhalt sich der Schuldner letztlich gewiss sein könnte, ein gerade in zeitlicher Hinsicht wesentlich geringerer Druck zur Befolgung der Anordnung verbunden wäre. Auch weist der BGH darauf hin, dass im Falle einer Zwangshaft eine "Rückgewähr" der Haftzeit ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Haftentschädigung; für eine Ungleichbehandlung von Zwangsgeld und Zwangshaft besteht aber kein Anlass. Diese zutreffenden Überlegungen lassen sich auf ein Zwangsgeld nach § 888 übertragen (so bereits MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 888 Rn. 34). Die Gegenauffassung (vgl. Lorenz, FamRZ 2016, 688 m. w. NachW) berücksichtigt nicht hinreichend der Sinn und Zweck des Zwangsgelds, nämlich nicht lediglich die Durchsetzung der bestehenden Forderung überhaupt, sondern auch deren unverzügliche Durchsetzung. Andernfalls läge aus Perspektive des Betroffenen nur ein Darlehen an die Justizkasse vor, das er jederzeit durch Erfüllung der gerichtlichen Anordnung zurückerlangen könnte. Trifft ihn dieser Liquiditätsverlust nicht, gäbe es keinen Anreiz mehr, der Anordnung zügig Folge zu leisten. (Vgl. Gietl in Bespr. v. BGH NZFam 2017, 969). Der zeitliche Verzug ginge in beliebigem Umfang zu Lasten des Gläubigers. Ein Rückzahlungsanspruch ist indes bereits mit dem Sinn und Zweck eines Zwangsgeldes als Druckmittel unvereinbar. Er würde einem renitenten (und solventen) Schuldner die Möglichkeit eröffnen, Gerichtsverfahren nahezu beliebig lange zu verzögern. Der Schuldner könnte mit der Aussicht auf die spätere Rückabwicklung getrost mehrere Zwangsgeldfestsetzungen hinnehmen und müsste lediglich ein paar Euro für die anfallenden Beitreibungskosten aufwenden (Cirullies in Anm. zu BGH FamRZ 2017, 1948, 1952).