Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.10.2010 – 33 C 16/10 (31)

Tenor

In dem Rechtsstreit …

wird der Tenor des Urteils vom 15.9.2010 dahingehend berichtigt, dass die Anschrift … Str. xx durch die Anschrift … . x ersetzt wird.

Gründe

Die offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigten.