Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2012 – 29 C 1444/12 (81)
ECLI:DE:AGFFM:2012:1130.29C1444.12.81.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-15 S 172/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 892,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2012 sowie weitere 120,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für Internetdienste geltend.
Die Klägerin bietet im Internet die Vermittlung von Darlehensverträgen zwischen Investoren und kapitalsuchenden Unternehmen an.
Die Beklagte meldete sich am 21.03.2012 als kapitalsuchendes Unternehmen über ihren Geschäftsführer, Herrn …, auf der Internetplattform der Klägerin an (vgl. Anlage K1, BI. 4 dA). In diesem Rahmen setzte der Geschäftsführer der Beklagten einen Haken bei dem Punkt „Die AGB und die Preisübersicht habe ich gelesen und akzeptiert." Die AGB und die Preisübersicht waren durch einen Link durch Anklicken einsehbar; der Geschäftsführer der Beklagten nutzte diese Möglichkeit aber nicht.
Gemäß Ziff. 8.1 der AGB der Klägerin beträgt die Vertragslaufzeit sechs Monate. Die an die Klägerin zu zahlende Gebühr beträgt 750,00 Euro zzgl. MwSt und ist nach Ziff. 11 der AGB bereits nach der Anmeldung bzw. innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Beklagten die Webseite der Klägerin verlassen hatte, wurde er von einer Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch aufgefordert, das Unternehmensprofil der Beklagten genauer als bisher geschehen auszuführen mit dem Hinweis, dass die bisherigen Angaben zu dürftig seien. Dabei wies die Mitarbeiterin der Klägerin auf die bereits entstandenen Kosten für die Beklagte hin. Streitig ist, was der Geschäftsführer der Beklagten hierauf erwiderte.
Unter dem 21.03.2012 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 892,50 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 05.04.2012 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2012 erinnerte sie die Beklagte an die Zahlung.
Mit Schreiben vom 05.04.2012 (Anlage K5, BI. 15 d.A.) erklärte ein Bevollmächtigter der Beklagten für diese den Widerruf sowie die Anfechtung des Vertrages.
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Beklagte sei verpflichtet, das Entgelt für ihren Internetdienst zu bezahlen. Die Beklagte befinde sich außerdem seit dem 02.04.2012 mit der Zahlung im Verzug: Einer Mahnung habe es nicht bedurft, da nach Ziff. 11.2 ihrer AGB die Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 892,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.04.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtliche Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 120,67 Euro sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
während des Telefonats nach am 21.03.2012 habe ihr Geschäftsführer der Mitarbeiterin der Klägerin gesagt, dass er die sofortige Löschung der Registrierung verlange.
Die Beklagte ist der Auffassung,
ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da der Geschäftsführer der Beklagten bei der Abgabe seiner Erklärung im Rahmen des Registrierungsprozesses kein Erklärungsbewusstsein gehabt habe. Er sei sich nicht im Klaren darüber gewesen, dass die Klägerin schon die Registrierung als rechtlich bindenden Vertrag ansehen würde.
Auch entspreche die Internetseite der Klägerin nicht den aktuellen Vorgaben für die Gestaltung von Internetverträgen; es hätte eines auffälligen Hinweises darauf bedurft, ab welchem Schritt und in welcher Höhe Kosten entstehen würden. § 312g BGB sei analog auch für Unternehmen anwendbar.
Der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 130 Abs.1 Satz 2 BGB durch den Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen des Telefonats vom 21.03.2012 bzw. durch Schreiben vom 05.04.2012 wirksam widerrufen bzw. angefochten worden. Die Gebühren der Klägerin seien zudem überhöht; es handele sich um eine „Internet-Kostenfalle" die sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sei. Die Klägerin vertraue offenbar darauf, dass potentielle Geschäftspartner der Klägerin - wie die Beklagte - sich nicht die Mühe machen, die AGB und die Preisübersicht zu lesen. Die AGB seien versteckt, weil sie sich weder selbst öffneten noch zwingend geöffnet werden müssten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.11.2012 (BI. 61 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist nach Ziff. 12.3 der AGB der Klägerin in Verbindung mit § 38 ZPO aufgrund einer zwischen den Parteien als Kaufleuten getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig.
Denn durch das Setzen des Hakens an den Punkt „Die AGB und die Preisübersicht habe ich gelesen und akzeptiert", hat die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, der Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages unter Einbeziehung von deren AGB abgegeben.
Hierbei handelte es sich um eine rechtlich relevante Willenserklärung. Insbesondere scheitert diese nicht an einem etwaig fehlenden Erklärungsbewusstsein des Geschäftsführers der Beklagten. Denn objektiv erklärt hat dieser klar die Akzeptanz der Geltung der AGB und der Preisübersicht. Darin enthalten sind aber im Zusammenhang mit der von ihm ausgefüllten Registrierung alle notwendigen Vertragsbestandteile (essentialia negotii). Er hat also objektiv ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen. Denn die Klägerin ist schutzwürdig in ihrem Vertrauen auf die ihr als Willenserklärung erscheinende Handlung, während dies dem Geschäftsführer der Beklagten bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt auch hätte erkennbar sein müssen.
Durch das Erfordernis dieses „Anhakens" hat die Klägerin ausdrücklich auf die AGB hingewiesen; die Möglichkeit, diese durch Anklicken des Links einzusehen, ist zumutbar im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Unstreitig waren die AGB zwar klein gedruckt, aber mit bloßem Auge lesbar, so dass auch diesbezüglich keine Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme bestand.
Die Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten wurde des Weiteren nicht wirksam nach § 130 BGB widerrufen. Hierfür fehlte es bezüglich des Telefonats vom 21.03.2012 an der Gleichzeitigkeit von Erklärung und Widerruf. Gleichzeitigkeit liegt eben nicht vor, wenn der Widerruf erst einige Minuten später zugeht, zumal die Klägerin über ihre Mitarbeiterin ja schon vor dem Telefonat Kenntnis von der Registrierung genommen hatte. Erst recht verspätet war der schriftlich am 05.04.2012 erklärte Widerruf. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312d, 312b, 355 BGB steht der Beklagten als Unternehmerin nicht zu.
Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin bei verständiger Würdigung der Umstände schon nach § 151 BGB ohne Erklärung der Annahme angenommen; jedenfalls war dies aber der Fall durch den Anruf der Mitarbeiterin der Klägerin, die unstreitig vom Vorliegen eines Vertrages ausging.
Die Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten wurde nicht mit der Wirkung nach § 142 BGB wirksam angefochten. Dabei kann dahinstehen bleiben, ob der Geschäftsführer der Beklagten schon am 21.03.2012 und damit fristgemäß die Anfechtung erklärt hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anfechtungsgrund. In Betracht kommt hier lediglich eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums. Wie bereits ausgeführt kann sich Geschäftsführer der Beklagten nicht auf ein mangelndes Erklärungsbewusstsein berufen, da es ihm bei gehöriger Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass er die Beklagte mit der Akzeptanz der Vertragsbedingungen rechtlich bindet. Da er unstreitig die AGB und Preisübersicht nicht gelesen und somit von den näheren Vertragsbedingungen keine Vorstellung gemacht hat, weicht sein Wille nicht von seiner Erklärung ab. Damit scheidet aber ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB aus. Er ist nicht schutzbedürftig, da er mit seinem Verhalten zu erkennen gab, dass er die ungelesene Erklärung gegen sich bzw. die von ihm vertretene Beklagte gelten lassen will.
Der Vertrag ist nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Beklagte ist nicht schutzwürdig, wenn sie von der Kenntnisnahme der AGB absieht und dennoch diese akzeptiert. Hierin liegt kein sittenwidriges Ausnutzen durch die Klägerin, zumal es sich bei der Beklagten um einen Kaufmann handelt, dem im Geschäftsverkehr besondere Sorgfalt abzuverlangen ist. Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargelegt. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte kein Interesse mehr an der Leistung der Klägerin hat.
Die Wirksamkeit des Vertrages scheitert auch nicht am Fehlen eines gut sichtbaren Hinweises auf die Zahlungspflicht der Beklagten nach § 312g Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift ist nämlich lediglich auf Verbraucher anwendbar. Eine analoge Anwendung scheitert schon mangels Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Verbraucher und Unternehmer nach dem klaren Wortlaut ausdrücklich vorgenommen hat; Unternehmer hielt er offenbar nicht für genauso schutzwürdig.
Die Klage ist auch begründet.
Nach den obigen Ausführungen ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen. Dieser enthält die notwendigen Vertragsbestandteile. Nach § 11 der AGB ist eine Vorauszahlungspflicht der Beklagten vereinbart worden. Dem stehen im Hinblick auf die Vertragsfreiheit keine Bedenken entgegen. Unstreitig ergibt sich aus der Preisliste der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 892,50 Euro (brutto), welche die Beklagte aufgrund des Vertrages zu zahlen verpflichtet ist.
Nach den §§ 288 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 892,50 Euro seit dem 08.04.2012; die weitergehende Zinsforderung war unbegründet. Denn die Beklagte geriet mit der Zahlung der oben dargelegten Entgeltforderung nicht schon zehn Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 11.2 der AGB der Klägerin, da zu diesem Zeitpunkt schon nach dem Wortlaut der AGB erst die Fälligkeit der Forderung eintritt; diese ist aber nur eine Voraussetzung des Verzugs. Die Beklagte geriet aber nach Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom 05.04.2012 — hier ist von einer Postlaufzeit von drei Tagen auszugehen — ab dem 08.04.2012 in Verzug.
Die Forderung der Klägerin auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro für das Mahnschreiben vom 05.03.2012 ist unbegründet, da dieses nach den obigen Ausführungen den Verzug erst begründete.
Nach den §§ 280 Abs.1, 286 Abs. 1 BGB hat die Klägerin aber einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro sowie nach den §§ 288 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachten Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit, mithin dem 07.08.2012.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.