Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.04.2013 – 32 C 236/13 (84)
ECLI:DE:AGFFM:2013:0404.32C236.13.84.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.20.12 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Beauftragung in einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit.
Er wurde von dem Beklagten am 29.06.2012 beauftragt, in einer Angelegenheit betreffend die zur Sanierung einer Heizungsanlage aufgrund eines Antrages von dem Beklagten und dessen Ehefrau ergangene, ablehnende Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 26.06.2012, tätig zu werden. Der Beklagte, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder sind Miteigentümer in der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft in Frankfurt am Main.
Bei Beauftragung am 29.06.2012 hatte der Beklagte bereits juristische Recherchen vorgenommen und wies den Kläger darauf hin, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine modernisierende Instandsetzung im Sinne des WEG handelte, für die die bei Beschlussfassung erreichte einfache Mehrheit in Wahrheit ausreichend gewesen sei.
Es folgten mehrfach telefonische Sachstandsanfragen durch den Beklagten, auf die er Auskunft erhielt, eine Überprüfung des Sachverhalts sei noch nicht abgeschlossen.
Am 21.07.2012 fand eine weitere Besprechung in den Wohnräumen des Beklagten statt. Ein Klageentwurf wurde dem Beklagten bei dieser Gelegenheit nicht übergeben.
Mit Email vom 22.07.2012 fragte der Kläger bei dem Beklagten unter der Emailadresse ….de an: „[...] Außerdem muss ich wissen, ob Sie der einzige Kläger sind oder ob noch weitere Wohnungseigentümer auf Klägerseite eintreten wollen." (BI. 52 d.A.).
Die Ehefrau des Beklagten antwortete hierauf mit Mail vom 24.07.2012 (BI. 53 d.A.): „Als Kläger sind die Eheleute Dr. …/Dr. … und deren Kinder. Weitere Kläger gibt es nicht. [...]
Mit freundlichen Grüßen
…/…"
Am 25.07.2012 sprach der Beklagte die Kündigung des Mandats aus. In dem Kündigungsschreiben heißt es wie folgt:
„[...] Vertrag vom Juli 2012 [...] nach eingehender Überlegung und auch nach Beratung mit Miteigentümern haben wir uns entschlossen, keine Beschlussanfechtung in der Angelegenheit „Heizung" vorzunehmen. Wir werden versuchen zu einer außergerichtlichen einvernehmlichen Einigung zu gelangen. Aus diesen Gründen bitten wir Sie das Beschlussanfechtungsverfahren nicht fortzuführen und keine Klageschrift einzureichen [...]".Das Schreiben unterzeichneten der Beklagte und seine Ehefrau. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf BI. 35 d.A. Bezug genommen.
Eine Einreichung des mit Email (BI. 34 d.A.) am 25.07.2012 übersendeten Klageentwurfes bei Gericht, der nur die Anträge enthielt und wegen dessen Einzelheiten auf BI. 37 — 39 d.A. verwiesen wird, erfolgte nicht.
Am 20.07.2012 leitete der Beklagte, vertreten durch einen anderen Bevollmächtigten, per Fax das Beschlussanfechtungsverfahren ein, das letztlich erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Verfahren trat nur er als Kläger auf.
Mit Rechnung vom 27.07.2012 stellte der Kläger dem Beklagten 1.999,20 EUR insgesamt in Rechnung. Wegen der Rechnung wird auf BI. 14 d.A. Bezug genommen. Am 16.07.2012 hatte der Beklagte bereits einen Honorarvorschuss von 416,50 EUR geleistet. Auf die noch offene Forderung von 1.582,70 EUR erfolgten weitere Zahlungen am 22.08.2012 in Höhe von 606,00 EUR und am 28.09.2012 in Höhe von 87,07 EUR.
Der Beklagte hatte zunächst mit Schriftsatz vom 19.02.2013 Widerklage erhoben mit folgenden Anträgen:
1.
Gerichtliche Feststellung der Höhe der Vergütung bei unstreitig nicht erbrachter vertraglicher Leistung des Klägers.
2.
Den Kläger zu verpflichten, den zu Unrecht erhaltenen Betrag herauszugeben.
Die Widerklage nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2013 zurück.
Der Kläger behauptet,
Kläger in dem Beschlussanfechtungsverfahren hätten nach Aufklärung über die Rechtslage und die Möglichkeiten der Vorgehensweise der Beklagte, dessen Ehefrau und die drei Kinder sein sollen. Grund für die Kündigung des Mandats sei gewesen, dass der Beklagte eine außergerichtliche Lösung mit den Miteigentümern habe anstreben wollen. Bei dem Termin am 21.07.2012 sei der Beklagte in Panik verfallen, weil er von einer nicht mehr zu erwartenden Erfüllung" ausgegangen sei, da er von einer „Vier-Wochen-Frist" ausgegangen sei
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 888,97 EU nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2012 zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
der Kläger habe die Kinder als Kläger zu einem Zeitpunkt in die Klage „hineingezogen", als dieser bereits gewusst habe, dass der Vertrag gekündigt werde. Der Kläger habe zu seiner Frau gesagt: „Sie können doch nicht die Kinder verklagen." Er allein habe tatsächlich Kläger in dem Beschlussanfechtungsverfahren sein sollen. Seine Kinder seien von der Heizungssanierung nicht betroffen gewesen. Der Kläger habe sofort nach dem Termin am 29.06.2012 mit dem Entwurf einer Klageschrift beginnen und diese baldmöglichst vorlegen sollen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptete der Beklagte, die Vorlage habe binnen der „4-Wochen-Frist" bis zum 26.07.2012 erfolgen sollen. Danach behauptete der, dem Beklagten am 21.07.2012 eine Frist zur Übersendung eines Klageentwurfes bis zum 24.07.2012 gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung die Kündigung angedroht zu haben.
Die Kündigung des Mandats sei wegen Nichterfüllung erfolgt. Er habe bereits am 21.07.2012 kündigen wollen, wovon seine Frau ihn abgehalten habe. Die Formulierung im Kündigungsschreiben vom 25.07.2012 habe ihm seine Ehefrau angeraten, um eine sog. „weiche" Kündigung auszusprechen. Die Zahlung der insgesamt 1.110,23 EUR sei als „good will" erfolgt, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Die Emails seien durch seine Frau verfasst worden. Er selbst sei im Umgang mit Computern nicht geübt.
Der Beklagte ist der Ansicht,
aufgrund der von ihm bereits geleisteten Vorarbeiten habe wegen des Anfechtungsgrundes kein Klärungsbedarf mehr bestanden. Der am 25.07.2012 im Anschluss an die Kündigung durch den Kläger übersendete Klageentwurf sei nicht akzeptabel gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, der Kläger sei nicht im Stande, innerhalb eines Monats eine auftragsgemäße schriftliche Begründungsschrift zu erstellen (Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 19.02.2013).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Anlage „F9" (BI. 72 d.A. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Hauptforderung begründet und im Übrigen unbegründet.
Der Kläger kann diese Ansprüche gegenüber dem Beklagten als Gesamtschuldner alleine geltend machen.
Dass der Beklagte den Kläger unmittelbar mit der Abfassung einer Klageschrift beauftragt hat, kann als wahr unterstellt werden. Dass der Kläger dennoch zunächst eine Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat, deren Ergebnis dem Beklagten ja unstreitig am 21.07.2012 mündlich erörtert wurde, lässt den Vergütungsanspruch des Klägers nicht entfallen. Ganz im Gegenteil konnte der Kläger der ihm obliegenden anwaltlichen Sorgfalt nur dadurch entsprechen, dass er vor Entwurf einer Klageschrift eine rechtliche Prüfung vornahm. Dies ist ureigenste Aufgabe und Pflicht des mandatierten Anwalts. Der Mandatsvertrag begründet für den Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch keinen Anspruch auf die Befolgung von Weisungen, die einem wohlbegründeten Rat zuwiderlaufen.
Es kommt auch letztlich nicht darauf an, ob der Kläger, wie beklagtenseits
behauptet, seinen Auftrag schlecht erfüllt hat.
Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den anwaltlichen Vergütungsanspruch, der - wie im Regelfall (vgl. z.B. BGH, NJW 1996, 2929 = WM 1996,1834) - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§611 BGB, § 675 BGB) hergeleitet wird, nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (BGH, NJW 1963, 1301; NJW 1981, 1211). Deshalb ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ausschluss der Gebührenforderung nur für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen nach §356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat (vgl. BGH, NJW 1981, 1212). Nur bei einem derartigen Verstoß entsteht von vornherein kein Anspruch auf eine Vergütung, so dass es unerheblich ist, ob dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist oder nicht. Ein solcher Fall ist unzweifelhaft hier nicht gegeben.
Der Vergütungsanspruch des KI. ist auch nicht nach §628 Abs.1 BGB, der auf Anwaltsdienstverträge grundsätzlich anwendbar ist, vollständig oder teilweise entfallen.
Nach § 627 BGB ist die Kündigung eines Anwaltsverhältnisses für beide Parteien jederzeit möglich. Nach §628 Abs.1 BGB behält der Anwalt aber den
bereits mit Auftragserteilung entstandenen Vergütungsanspruch. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (sogenanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m. w. Nachw.). Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
Vorliegend ist bereits fraglich, ob auch bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrages ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat. Denn nach § 46 Abs.1 S.2 WEG ist Anfechtungsklage binnen 1 Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und binnen zweier Monate zu begründen. Unstreitig war der Kläger am 21.07.2012 bei dem Beklagten, um das Mandat zu besprechen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen hat der Kläger auch ausdrücklich auf die Anfechtungsfrist hingewiesen, die problemlos durch Erhebung der Klage per Fax am 26.07.2012 eingehalten worden wäre. Augenscheinlich hat der Beklagte nach eigenem Vortrag auch noch fristgerecht den Beschluss angefochten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger eine abschließende Frist gesetzt haben soll. Vielmehr heißt es auch im Nachgang in der Mail des Klägers und seiner Ehefrau vom 20.09.2012 (B1. 72 d.A.): „[...] Unserer dringenden Aufforderung bis Dienstag 24.07.2012 Schriftsatz der Anfechtungsklage zu übermitteln sind Sie nicht nachgekommen [...]".
Die Übersendung mag zwar für den Beklagten dringlich erschienen sein. Sein persönliches Motiv oder die persönliche Angst, eine etwaige Frist zu versäumen alleine vermag aber keinen wichtigen Grund zu bilden. Entsprechend hatten der Beklagte und seine Familie auch am 24.05.2012 erkennbar noch Interesse an der Tätigkeit des Klägers. Denn mit Mail vom 24.05.2012 haben sie dem Kläger die Eigentümerliste übersendet und mitgeteilt, in wessen Namen die Klage erhoben werden soll.
Die Behauptung des Beklagten, die Kündigung sei wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Kläger gekündigt worden, dieser habe hierdurch also Veranlassung zur Kündigung gegeben, verstößt aber auch offenkundig gegen die prozessuale Wahrheitspflicht. Das Kündigungsschreiben vom 25.07.2012 (BI. 35 d.A.) steht hierzu in diametralem Gegensatz. Dort bestätigen der Beklagte und seine Ehefrau ausdrücklich die von dem Kläger ernannten und diesem auch einzig ersichtlichen Gründe für die Kündigung, nämlich dass eine gütliche Einigung mit den Miteigentümern angestrebt werde. Dieser Grund allein wurde für die Kündigung angeführt, wobei sich der Kläger und eine Frau ausdrücklich für die Bemühungen des Klägers bedanken. Der Beklagte hat auch den nicht unerheblichen Betrag von 1.110,23 EUR an den Kläger gezahlt.
Die Einlassung, die Zahlung sei aus „good will" erfolgt, ist erkennbar eine Schutzbehauptung. Das offenkundig unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erfolgte Bestreiten der Beklagten ist insoweit unbeachtlich.
Der Kläger hat mit Rechnung vom 27.07.2012 auch zutreffend die Verfahrensgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber nach W 1008 RVG berechnet.
Es ist insoweit unerheblich, dass die Ehefrau und die Kinder keine Vollmacht für den Kläger ausgefüllt haben. Denn diese bestimmt lediglich die Reichweite des erteilten Auftrags, ist hiervon aber unabhängig.
Unzweifelhaft haben der Beklagte und seine Ehefrau dem Kläger mit Email vom 24.05.2012 (BI. 53 d.A.) bedeutet, die Klage solle auf den Beklagten, die Ehefrau und die drei Kinder lauten. Diese Antwort folgte auf die Mail des Klägers vom 22.07.2012 (BL. 52 d.a.) mit der dieser neutral an den Beklagten anfragte:
„Außerdem muss ich wissen, ob Sie der einzige Kläger sind oder ob noch weitere Wohnungseigentümer auf Klägerseite eintreten wollen. "
Soweit der Beklagte behauptet, die Kinder hätten hiervon nichts gewusst, ist er dem Kläger jedenfalls nach §179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht insoweit zur Zahlung verpflichtet. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass die Emails durch die Ehefrau des Beklagten verfasst und verschickt wurden. Wenn dem Beklagten deren Handeln nicht bereits über § 1357 BGB zuzurechnen ist, dann jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Denn die Ehefrau beantwortet unzweifelhaft die auf den Beklagten lautenden Emails mit dessen Kenntnis. Damit muss er sich deren Willenserklärungen aber zurechnen lassen.
Wegen des Antrages zu 2) war die Klage abzuweisen. Denn hierzu hat der Kläger bereits keinerlei Tatsachenvortrag geleistet. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis auf dieses Versäumnis wegen §139 ZPO entbehrlich.