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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.09.2013 – 31 C 3311/12 (17)

ECLI:DE:AGFFM:2013:0902.31C3311.12.17.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 27. Februar 2014, 2-11 S 328/13, Die Berufung wurde zurückgewiesen., Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 sowie 22,75 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 89% und der Beklagte zu 11% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen 2009 einen Leasingvertrag hinsichtlich eines Pkw BMW 525d Touring über die Dauer von 36 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von netto 429 €. Leasinggeberin war die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die XXX Leasing GmbH, Leasingnehmerin war der Beklagte. Auf den Leasingantrag (Anlage K 1 Bl. 8 ff.) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (Anlage K2 Bl. 11 ff.) wird Bezug genommen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX wurde zu gewerblichen Zwecken geleast und am 07.08.2009 ausgeliefert.

Der Wagen wurde am 26.07.2012 mit Winterbereifung zurückgegeben. Zuvor hatte der Beklagte das Fahrzeug von dem Sachverständigen XXX begutachten lassen; dieser kam in seiner Stellungnahme vom 12.07.2012 (Bl. 46 ff.) zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug, das 17“-Reifen aufgezogen habe, keine über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehende Mängel aufweise. Da die Klägerin meinte, das Fahrzeug habe sich bei Rückgabe nicht in vertragsgemäßen Zustand befunden, die Parteien sich jedoch nicht auf Minderwerte des Fahrzeugs einigen konnten, und der Beklagte die Unterzeichnung eines gemeinsamen Rücknahmeprotokolls verweigerte, ließ die Klägerin für 123,88 € ein Sachverständigengutachten der XXX vom 28.07.2012 (Anlage K4 Bl. 60 ff.) über den Fahrzeugzustand einholen. Das Gutachten stellte aufgrund Besichtigung vom 16.07.2012 16“-Reifen fest und bemängelte „ausstehende Reparaturen“ in Höhe von 1010 € brutto und „fehlende Teile“ im Wert von 1160 € brutto.

Unter dem 31.07.2012 erstellte die Klägerin die Vertragsabrechnung und verlangte hiermit die Zahlung von 1440,42 €. Sie begründet diesen Betrag nunmehr wie folgt:

Leasingratengutschrift incl. MwSt.

-170,17 €

Minderkilometervergütung incl. MwSt.

-274,88 €

Minderwert netto

1823,53 €

Anteilige Gutachterkosten 50%

61,94 €

Gesamt

1440,42 €

Den Minderwert legt sie wie folgt dar:

Kratzer Seitenwand hinten links

198,00 €

Stoßstange hinten Druckstelle

90,00 €

Kratzer Heckklappe

50,00 €

Dach Kratzer

522,00 €

Fahrgastraum verunreinigt

150,00 €

Fehlende Sommerbereifung

1160,00 €

Gesamt brutto

2170,00 €

= netto 1823,53 €

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2012. Sodann schaltete sie ihre Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung ein, wofür 156,50 € netto anfielen, hinsichtlich derer die Klägerin im Rechtsstreit eine 0,65-Geschäftsgebühr geltend macht.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe bei Rückgabe die im Gutachten unter „ausstehende Reparaturen“ genannten Schäden und „fehlenden Teile“ (Sommerreifen) aufgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, unter ihren AGB zur Einholung des Gutachtens berechtigt gewesen zu sein und sich auf die Wirkungen eines Schiedsgutachtens berufen zu können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1440,42 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zuzüglich 88,25 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin berechne Abnutzungen, die dem üblichen Zustand eines mehrjährig in Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugs entsprächen, und lege diese nicht näher dar. Der Wagen habe bei Rückgabe dem Zustand entsprochen, den es bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Zöller aufgewiesen habe. Im Termin vom 26.06.2013 behauptet der Beklagte, das Fahrzeug wäre mit Winterreifen ausgeliefert worden.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

1. Die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 164,19 € aus der Abrechnung des Leasingvertrages (Abschnitt XVII Ziffer 1 Abs. 1 AGB).

a) Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten zwar kein Minderwert für ausstehende Reparaturen an dem Leasingfahrzeug verlangen.

Es ist schon nicht dargelegt, dass die von der Klägerin gerügten Positionen tatsächlich vertragswidrige Mängel des Leasinggegenstandes sind.

Weder das von der Klägerin in Bezug genommene XXX-Gutachten vom 26.07.2012, noch die Aufstellung im Schriftsatz vom 11.03.2013, dort Seite 4 (Bl. 54), genügt einer ausreichend konkretisierten Darlegung eines vom Leasinggeber geltend zu machenden Mangels am zurückgegebenen Fahrzeug. Zutreffend rügt der Beklagte, dass der Vortrag der Klägerin intransparent und nicht nachvollziehbar ist.

Bei dem mehrjährigen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren an der Außenverkleidung des Fahrzeugs eintreten, insbesondere an exponierten Stellen wie den Stoßfängern und häufig benutzten Teilen wie der Heckklappe. Dasselbe gilt für die relativ große und damit anfällige Dachfläche. Ein Wetter, nichtfesten Straßenuntergründen und dem Straßenverkehr im Allgemeinen ausgesetztes Fahrzeug wird auch bei Ausübung gebotener Sorgfalt des Leasingnehmers im Umgang mit dem Leasinggegenstand in aller Regel nicht in dem äußeren Zustand zurückgegeben werden können, in dem es dem Leasingnehmer überlassen wurde, weil die genannten Elemente kleine, nicht gravierend hervorstechende Gebrauchsspuren verursachen.

Hiervon abweichende, über bloße Gebrauchsspuren hinausgehende Beschädigungen hat der Leasinggeber dazulegen. Das hat die Klägerin bis auf eine Ausnahme nicht getan, denn in einer schlichten Auflistung von Schäden wie „Kratzer“ und „Druckstelle“ ist in keinerlei Weise ersichtlich, wie sich der angebliche Schaden in Anzahl, Position, Größe und Tiefe genau ausprägt. Doch nur wenn bekannt ist, welche Dimensionen der geltend gemachte Schaden hat, kann geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfassten Schaden, oder nur um eine bloße Gebrauchsspur handelt. Genauso verhält es sich mit dem verunreinigten Fahrgastraum; welcher Art und welchen Umfangs soll die Verunreinigung denn sein?

Der Hinweis der Klägerin, im Gutachten würden nur solche Mängel und Schäden aufgeführt, die nicht mehr nur als alters- und laufleistungsgerecht zu betrachten sind, geht ins Leere. Dieser Frage kann ja nur nachgegangen werden, wenn die vermeintlichen Beeinträchtigungen näher beschrieben werden, was weder die Klägerin noch ihre Sachverständigenfirma getan haben.

Dabei helfen der Klägerin auch die dem Gutachten anliegenden Lichtbilder nichts, da sie kaum etwas über die tatsächliche Ausgestaltung der Beeinträchtigungen aussagen. So ist oder sind der oder die Kratzer auf dem Dach bei dem gewählten flachen Aufnahmewinkel kaum in seiner oder ihrer Länge zu bestimmen. Der Kratzer an der Seitenwand scheint ausweislich der Lichtbilder 4 und 5 Bl. 69 f. tatsächlich ein ungewöhnlicher, keine Gebrauchsspur darstellender Schaden zu sein. Eine vollständige Ablichtung des Kratzers liegt gleichwohl nicht vor. So ist erneut nicht prüfbar, wie genau sich denn der Kratzer gestaltet, und damit auch welche Beseitigungskosten hieraus entstehen.

b) Hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Sommerreifen schuldet der Beklagte den hierdurch entstandenen Minderwert gemäß Abschnitt XVII Ziffer 1 der AGB der Klägerin, weil er das Fahrzeug nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit zurückgegeben hat, und es demnach mangelhaft ist.

Der Beklagte kann mit dem Einwand, das Fahrzeug wäre mit Winterreifen ausgeliefert worden, nicht durchdringen.

Die Frage einer Verspätung dieses Vortrages kann dahinstehen, weil die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.082013 dargelegt hat, dass das Fahrzeug beim Händler mit Sommerreifen versehen wurde und zur Untermauerung dieses Vortrages auch Rechnungen und sonstige Urkunden vorgelegt hat. Auf diesen Vortrag hat der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2013 nicht erwidert, obwohl er sich im Übrigen mit dem gegnerischen Schriftsatz vom 09.08.2013 auseinandersetzt, so dass das Vorbringen der Klägerin zur Bereifungsart als unstreitig erachtet werden kann.

Nachdem die Rückgabe des Pkw auch unstreitig mit Winterreifen erfolgt ist, kann auch dahinstehen, dass die jeweiligen Parteigutachter unterschiedliche Zollgrößen der Reifen festgestellt haben wollen. Winterreifen egal welcher Größe waren nicht geschuldet.

Zutreffend führt der Beklagte allerdings an, dass die Klägerin sich für den Ersatz für die Beschaffung neuer Sommerreifen einen Abzug neu für alt anrechnen lassen muss. Geschuldet waren nur Sommerreifen mit einer den Vertragskonditionen entsprechenden Abnutzung, aber keine neue oder neuwertige Bereifung. Das Gericht schätzt diesen Abzug gemäß § 287 ZPO auf 62,5% und geht hierbei davon aus, dass ein Autoreifen in der Regel nicht länger als acht Jahre verwendet wird. Legt man die Leasingdauer von drei Jahren an, beträgt der Restwert zu diesem Zeitpunkt 5/8 = 62,5%. Das sind bei dem von der Klägerin angeführten Wert von brutto 1160 € noch 725 €, so dass ein Minderwert von netto 609,24 € besteht.

c) Anteilige Kosten für die Erstattung des XXX-Gutachtens braucht der Beklagte nicht zu ersetzen.

aa) Zum Einen fehlte es an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung für die Umlegung dieser Kosten.

Die Klägerin hat die Einholung eines Gutachtens in Abschnitt XVII ihrer AGB geregelt einschließlich einer Kostenregelung. Auf diese Klausel kann sie sich nicht berufen.

(1) Das Gericht führte hierzu bereits zu einem anderen Rechtsstreit der Klägerin in seinem Urteil vom 30.01.2012, Az. 31 C 1636/11 (17), aus:

„Dem Parteigutachten der Klägerin dürften hier keine besonderen Wirkungen zukommen. Die AGB der Klägerin geben dazu nichts her.

Laut Ziffer XVI 2 der AGB der Klägerin ist die Anfertigung eines Rückgabeprotokolls keine vertragliche Pflicht. Wenn ein Protokoll aber nicht zwingend ist, sondern lediglich empfohlen(!) wird, ist nicht ersichtlich, wieso der Leasingnehmer bei Nichtunterzeichnung mit der schiedsgutachterlichen Abrede nach Ziffer XVII belastet sein soll.

Es bliebe damit nur die zweite Variante, dass die Vertragsparteien sich nicht über den Wert des Fahrzeugs einigen können. Die Auslegung der Klausel ergibt allerdings, dass vorausgesetzt wird, dass die Mängel am Fahrzeug unstreitig sind und nur deren wertmäßige Festsetzung streitig ist, denn ansonsten wäre die Regelung für den Fall der Protokollnichtunterzeichnung überflüssig: Die Weigerung, ein Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, wird nämlich regelmäßig darin liegen, dass der Leasingnehmer die im Protokoll niedergelegten Mängel nicht anerkennt.

Daher hat die Klägerin die behaupteten Mängel im ‚gewöhnlichen’ Rahmen zu beweisen.“

Nicht anders liegt der Fall hier.

(2) Soweit man nicht schon die Klausel für nicht erfüllt hält, kann dies indes dahinstehen, da die Klausel gar nicht wirksam ist. Die Berechtigung zur Einholung eines Schiedsgutachtens bei der Nichtunterzeichnung eines nicht zwingend erforderlichen Protokolls benachteiligt den Kunden unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch hierzu sind der Klägerin die Ansichten des erkennenden Gerichts bekannt, denn in dessen Urteil vom 19.06.2013, Az. 31 C 2664/12 (17), wurde ausgeführt:

„Käme die Klausel zur Geltung, wäre der Kunde nicht frei in der Entscheidung, das nicht vorgeschriebene Rücknahmeprotokoll zu unterzeichnen, weil er aufgrund eines dann einholbaren Gutachtens befürchten muss, dass weitere Mängel festgestellt oder höhere Wertminderungen festgesetzt werden, und er zudem die Kosten eines Gutachtens hälftig zu tragen hat. Schon aus letzterem Gesichtspunkt besteht die Gefahr, dass der Kunde allein aus wirtschaftlichen Gründen das Protokoll unterzeichnet, weil er ein Ausufern von Verbindlichkeiten verhindern will.

Ferner kann zur Bestimmung der unangemessenen Benachteilung die Wertung des (nicht unmittelbar anwendbaren, vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB) § 309 Nr. 12 BGB herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3774). Insoweit ist eine unzulässige Veränderung der Beweislast auch die Erschwernis der Beweisführung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 309 Rn. 107). Eine Schiedsgutachtenabrede, die den Leasingnehmer auf den Einwand der offenbaren Unrichtigkeit beschränkt, legt dem Leasingnehmer die Beweislast für Umstände auf, die im Verantwortungsbereich des Leasinggebers als Verwender der AGB liegen, denn nach den allgemeinen Beweislastregeln obliegt es dem Leasinggeber, den Nachweis der hier streitigen übermäßigen Abnutzung des Leasing-Fahrzeugs darzulegen und zu beweisen (vgl. LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1132 für § 11 Nr. 15a AGBG).“

Nachdem der Beklagte das Rückgabeprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihm wegen der insoweit unwirksamen AGB-Klausel hieraus kein Nachteil erwachsen.

Die von der Klägerin angeführte Nichteinigung über den Wert rechtfertigt ebenfalls nicht die belastende Wirkung eines Schiedsgutachtens, da die Mängel nicht unstreitig sind, und wie oben ausgeführt die Auslegung der bereits unwirksamen Klausel ergibt, dass es nicht genügt, wenn auch die Mängel streitig sind.

bb) Zum Anderen rechtfertigt sich die anteilige Kostenübernahme auch nicht aus allgemeinen Schadenersatzgesichtspunkten.

Zwar gehören auch Kosten der Schadensfeststellung zum ersatzfähigen Schaden, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zählt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 58). Nachdem der Klägerin nur der Ersatz für die fehlende Sommerbereifung zuzusprechen ist, kann die zweckentsprechende Rechtsverfolgung auch nur hierzu geprüft werden mit dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sachverständigen zu verneinen ist. Ob ein Fahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen versehen ist, ergibt sich aus bloßem Blick auf die Reifenbeschriftung, welche hinsichtlich der Jahreszeitangabe wenn nicht schon für jeden Laien, so doch zumindest für die Klägerin beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen im Rahmen der professionellen Kraftfahrzeugleasinggeschäfte erkennbar ist. Die Kosten für einen Reifensatz sind ohne Weiteres dem Markt zu entnehmen.

d) Es gibt sich nach alledem folgende Abrechnung:

Leasingratengutschrift incl. MwSt.

-170,17 €

Minderkilometervergütung incl. MwSt.

-274,88 €

Minderwert netto

609,24 €

Gesamt

164,19 €

2. Zinsen schuldet der Beklagte gemäß § 286, § 288 BGB.

3. Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren rechtfertigen sich nach § 280, § 286 BGB, indes nur aus dem sich aus dieser Entscheidung ergebenden Gegenstandswert von 164,19 €. Das ergibt bei einer 1,3-Geschäftsgebühr 2300 VV RVG 32,50 € nebst Auslagenpauschale 6,50 € einen Betrag von 39 €; da die Klägerin wegen der Anrechnung mit Verfahrensgebühren aber nur eine 0,65-Geschäftsgebühr ansetzt, ergeben sich 22,75 €.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, für den Beklagten zudem nach § 713 ZPO.