Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2014 – 29 C 446/14 (40)
ECLI:DE:AGFFM:2014:0604.29C446.14.40.00
Anmerkung
Das Schlussurteil wurde durch Beschluss vom 17.07.2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der erste Satz des Tenors folgendermaßen lautet: Die Klage wird abgewiesen.
Tenor
Die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und die Beklagte 5 / 6 zu zahlen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der EG-VO Nr. 261/2004 (nachfolgend FluggastrecheVO) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Punt Cana nach Frankfurt (DE 7233). Der Abflug verspätet sich um ca. 19 Stunden. Die Kläger haben bereits 326,00 EUR für die Flugverspätung von dem Reiseveranstalter enthalten. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 31.10.2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte zur Leistung einer angemessenen Entschädigung mit Fristsetzung zum 21.11.2013 aufgefordert. Eine Zahlung ist nicht erfolgt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von jeweils 491,34 € nebst Zinsen anerkannt.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.04.2014 die Anrechnung in Höhe von jeweils 108,66 € gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-VO 261/04 bezüglich der bereits durch den Reiseveranstalter gezahlten 326,- € erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern stand gegen die Beklagte zunächst ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600 EUR gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004) zu.
Die Kläger müssen sich allerdings den Betrag in Höhe von 326,00 EUR, die sie von dem Reiseveranstalter erhalten haben, auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen (Art 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004). Die Beklagte hat gem. Art 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 die Anrechnung der gewährten Reisepreisminderung auf den Ausgleichsanspruch erklärt.
Staudinger (in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, BGB § 651f, Rn. 8) hat hierzu ausgeführt:
Gegen die umgekehrte Anrechnung von Schadensersatzansprüchen auf Ausgleichsleistungen "(...) spricht zwar einerseits der Wortlaut des Art 12 Abs. 1 S. 2 VO, der lediglich die erste Konstellation erfasst. Andererseits kann es zu einer Überkompensation kommen, sofern eine Anrechnung von Schadensersatzansprüchen auf Ausgleichsleistungen abgelehnt würde (Bollweg RRa 2009, 10, 11 f). Zudem darf jene nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob sich der Fluggast zunächst mit Ansprüchen aus der Verordnung an den (faktischen) Luftbeförderer wendet und sodann mit weitergehenden Forderungen an den Reiseveranstalter bzw. bei einem Nur-Flug wiederum an das vertragliche Luftfahrtunternehmen oder seine Rechte in umgekehrter Reihenfolge geltend macht. Die ausdrückliche Normierung nur einer Konstellation in Art 12 Abs 1 S 2 VO könnte darauf beruhen, dass dies den praktischen Regelfall bildet, weil der pauschalierte Ausgleichsbetrag nach der Verordnung schneller und einfacher zu erlangen ist als ein konkret nachzuweisender Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen (L Hausmann, Europäische Fluggastrechte [Diss Bielefeld 2010] Kap 5 C II, im Druck). Es ist kein Wille des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers dahin erkennbar, die spiegelbildliche, nicht kodifizierte Anrechnungsmöglichkeit auszuschließen. Einer wechselseitigen Berücksichtigung der Leistungen ist demnach der Vorzug zu geben (zur Konkurrenz von Minderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nach der VO (EG) 261/2004 (...))."
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.