Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.07.2014 – 31 C 968/13 (83)

ECLI:DE:AGFFM:2014:0722.31C968.13.83.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.470,86 Euro.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die verzinste Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer nach dem sog. Policenmodell auf Basis von § 5a VVG in der Fassung gültig bis 31.12.2007 (im Folgenden: a.F.) geschlossenen Rentenversicherung.

2

Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss eines Rechtenversicherungsvertrages zum 01.12.2002 mit der Versicherungsnummer: ... Mit Schreiben vom 02.12.2002 (Bl. 95 – 96 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin dem Versicherungsschein einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen. Im Hinblick auf den damaligen § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 26R – 28 d. A. Bezug genommen.

3

§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.F. lauteten:

„(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“

4

Im Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 30.11.2011 leistete der Kläger Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 5.217,00 Euro an die Beklagte.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2012 wurde für den Kläger der „Widerspruch des Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a. F.“ erklärt und die Beklagte zur Rückzahlung der Prämien zuzüglich Zinsen und Kosten aufgefordert (Bl. 32 d. A.). Die Beklagte legte diese Erklärung als Kündigung des Versicherungsvertrages aus und zahlte an den Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 3.498,11 Euro aus. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

6

Der Kläger machte mit seiner Klage hinsichtlich der Hauptforderung ursprünglich die folgenden Positionen geltend:

Eingezahlte Prämien

5.800,32 Euro

abz. ausgezahlter Rückkaufswert

- 3.498,11 Euro

Zinsen auf die Prämien (6,2515%)

2.168,65 Euro

Insgesamt

4.470,86 EuroDer Kläger meint, die Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a.F. schwebend unwirksam sei und nunmehr widersprochen wurde. Er trägt vor, ihm seien bei Antragstellung weder die Versicherungsbedingungen der Beklagten noch die notwendigen Verbraucherinformationen vollständig übergeben worden. Ein ordnungsgemäßer Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. sei nicht erfolgt, da dieses weder drucktechnisch deutlich hervorgehoben worden sei, noch der Adressat für einen Widerspruch genannt worden sei. Außerdem habe es an einer Belehrung über den Beginn der Frist gefehlt. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. müsse aufgrund richtlinienkonformer Auslegung unangewendet bleiben, weswegen eine Verfristung des Widerspruchsrechts nicht eingetreten sei.

7

Nachdem die Klage in Höhe von 324,82 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und der Kläger die Klagehauptforderung in Höhe von 742,26 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

I. die Beklagte wird verurteilt, am dem Kläger 3.403,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2012 zu zahlen.

II. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 808,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

10

Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

11

I.

Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabeverpflichtung auch auf gezogene Nutzungen.

12

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar durch Leistung des Klägers Prämienzahlungen erlangt. Diese erfolgten jedoch nicht ohne Rechtsgrund.

13

Den Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers bildet der zwischen den Parteien zustande gekommene Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: ... Dieser Vertrag ist im Wege des sog. Policenmodells auf Grundlage des § 5a VVG a. F. wirksam zustande gekommen.

14

1.

Ein Vertrag nach dem sog. Policenmodell kam nicht allein durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. ist weitere Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss, dass der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 bzw. bei Lebensversicherungen 30 Tagen nach Übersendung der für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Unterlagen, d.h. des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz, schriftlich widerspricht. Bis dahin ist der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam.

15

Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a. F. beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erlischt das Widerspruchsrecht jedoch jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

16

Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsvertrag zwar nicht bereits deswegen zustande gekommen, da der Kläger dem Vertrag nicht binnen der 14tägigen Frist des § 5a Abs. 1 VVG a. F. nach Erhalt des Schreibens vom 02.12.2002 widersprochen hat. Denn die maßgebliche Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht durch Übersendung des Schreibens nicht zu laufen. Zwar enthält das Schreiben der Beklagten vom 02.12.2002 (Bl. 95 – 96 d. A.) eine Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn („nach Zugang dieses Briefes“) und die Dauer. Diese erfolgte jedoch nicht in drucktechnisch deutlicher Form. Hierzu ist erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung sich von dem restlichen Text deutlich abhebt und so die Rechtslage unmissverständlich zur Kenntnis bringt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 369, 370). Zwar kann eine Hervorhebung grundsätzlich auch durch Einrücken der Belehrung geschehen. Jedenfalls mangelt es aber an der Deutlichkeit einer solchen Hervorhebung durch Einrücken, wenn – wie im vorliegenden Fall – in dem Text auch weitere Passagen in gleicher Weise eingerückt sind.

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2.

Jedoch ist der Versicherungsvertrag ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie im Dezember 2002 wirksam geworden.

18

Zwar wurde für den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2012 der Widerspruch erklärt. Jedoch war dieser Widerspruch verfristet, da das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie im Dezember 2002 bereits im Dezember 2003 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen ist.

19

a)

Hieran vermag auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013 (Rs. C-209/12) nichts zu ändern. Der EuGH hat darin auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 28.03.2012 (Az.: IV ZR 76/11) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 des Rates vom 10.11.1992 dahin auszulegen seien, dass diese einer Regelung wie des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

20

b)

Denn die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. darf nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut richtlinienkonform ausgelegt bzw. in ihrem Anwendungsbereich derart reduziert werden, dass er auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Eine solche Auslegung bzw. Reduktion würde nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsfortbildung contra legem darstellen.

21

(1)

Diese Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten.

22

Während der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem am 7. Mai 2014 verkündeten Urteil (Az.: IV ZR 76/11) entschieden hat, dass der § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nach dem Urteil des EuGH auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anzuwenden sei, hat z.B. das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10.10.2013 – Az.: 14 U1804/13) geurteilt, dass die Vorschrift selbst im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit weiterhin Anwendung finden müsse.

23

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. zwar eine (richtlinienkonformen) Auslegung im engeren Sinne nicht zugänglich sei, die Vorschrift aber teleologisch dergestalt zu reduzieren sei, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit u. a. auf Rentenversicherungen keine Anwendung finde (Rn. 21). Denn die Vorschrift, so der BGH, weise eine „verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf“, da das Gesetz laut der ihm zugrunde liegenden Gesetzesbegründung jedenfalls auch der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien dienen sollte. Daran ändere auch die mit Bezug zur Vorschrift gegebene Begründung (BT-Drs. 12/7595 S. 11) nichts, wonach sie im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich sei. Die Verwirklichung des Zwecks der Richtlinie sei jedenfalls vorrangig (Rn. 26). Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. sei jedenfalls keine Rechtsfortbildung contra legem (Rn. 33).

24

Dahingegen führt das OLG München (Urteil vom 10.10.2013 – Az.: 14 U1804/13, Ziffer 3.2. und 3.3.) aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung durch mitgliedstaatliche Gerichte nur innerhalb des jeweils nach nationalem Recht methodisch Zulässigem erfolgen könne und ihre Grenze im Rahmen der Rechtsanwendung in dem Verbot des contra legem- Judizierens finde. Die Grenze auch der richtlinienkonformen Auslegung einer Rechtsnorm finde sich nach der Methodik der deutschen Rechtsanwendung jedenfalls in ihrem eindeutigen Wortlaut. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. wäre eine richtlinienkonforme Reduktion der Norm eine verbotene Rechtsschöpfung contra legem.

25

(2)

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des OLG München an.

26

Zwar sind die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des generellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, die Auslegung nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und dem Zweck von Richtlinien zu orientieren (sog. richtlinienkonforme Auslegung). Auch verkennt das Gericht nicht, dass der herkömmliche Auslegungskanon des nationalen Rechts nicht unveränderlich ist und unter dem Einfluss der europäischen Integration und der zunehmenden Bedeutung des Unionsgesetzgebers Veränderungen und Ergänzungen unterworfen sein kann. Insoweit ist im nationalen Recht heute beispielsweise anerkannt, dass in dem Fall, dass die verschiedenen Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen gelangen, diejenige Vorrang genießt, die den Zweck einer europäischen Richtlinie verwirklicht.

27

Jedoch darf nach Auffassung des Gerichts eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht alleine deswegen dazu führen, dass der Anwendungsbereich einer Vorschrift mit eindeutigem Wortlaut reduziert wird, da nur eines von mehreren, nebeneinander mit einem Gesetz verfolgten Zielen die Umsetzung von mehr oder weniger bestimmten Richtlinienvorgaben ist, zumal deren exakte Auslegung der nationale Gesetzgeber im Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht abgesehen hat bzw. absehen konnte. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nach dem gesetzgeberischen Willen zugleich ein anderes, auch nach Gemeinschaftsrecht legitimes Ziel, namentlich die Schaffung von Rechtssicherheit, verfolgt hat.

28

II.

Die mit dem Klageantrag zu II. verfolgte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

29

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von §§ 3 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG.